Haushalt 2024; Beitrittserklärung

Zu dieser Beratungsangelegenheit ging Bürgermeister Kiefer einleitend auf das diesjährige Verfahren der Haushaltsaufstellung und -genehmigung ein. Bereits im März habe der Gemeinderat die Beschlüsse zum Haushalt 2024 gefasst. Die Genehmigung der Kredite und Verpflichtungsermächtigungen habe die Kommunalaufsicht nun mit Schreiben vom 02.12.2024 erteilt und auch erklärt, dass der kommunale Sanierungsrat mit seiner Entscheidung vom 09.07.2024 eine außerordentliche Notsituation für alle saarländischen Gemeinden nach § 8 Abs. 5 SPaktG festgestellt habe. Danach würden Fehlbeträge, die über das planmäßige strukturelle zahlungsbezogene Ergebnis hinausgingen (in Mettlach seien dies 2024 1,975 Mio. €), in den Jahren 2024 bis 2027 zugelassen.  Die Aufsichtsbehörde fordere dennoch einen Beitrittsbeschluss durch den Gemeinderat, weil in der Anlage 8a Muster zu  § 9 Abs. 2 KommHVO eine rechnerische Unstimmigkeit beim ausgebrachten Saldo des Investitionsprogramms gegenüber dem Finanzhaushalt festgestellt worden sei. Es handele sich zwar nach Auffassung der Verwaltung lediglich um einen Darstellungsfehler, der nun behoben worden sei, dennoch müsse diese Korrektur -so das Landesverwaltungsamt- durch eines Beitrittsbeschluss vom Gemeinderat bestätigt werden. Der Bürgermeister verwies hierzu auch auf die den Ratsmitgliedern übersandten umfassenden Unterlagen; insbesondere auf den korrigierten Investitionsplan.

Auf Nachfrage des CDU-Fraktionsvorsitzenden Thieser erläuterte der Vorsitzende, dass der vom Ortsrat Faha zum vorausgegangenen Anhörungsverfahren erhobene Einwand zwar das Genehmigungsverfahren in zeitlicher Hinsicht verzögert habe, dies allerdings nicht mit dem jetzigen Beitrittsbeschluss in Verbindung stehe. Zudem habe der Ortsrat zwischenzeitlich seinen Einwand zurückgenommen. Nichtsdestotrotz, so Thieser weiter, sei ein solch langes Genehmigungsverfahren nicht zu rechtfertigen. Hier sehe er künftigen Klärungsbedarf zwischen Verwaltung und Kommunalaufsicht.

Ohne weitergehende Aussprache fasste der Gemeinderat sodann einstimmig den von der Aufsichtsbehörde geforderten Beitrittsbeschluss auf Basis der korrigierten Unterlagen.

  1. Erlass einer Hebesatzsatzung nach der Grundsteuerreform 2025

Bürgermeister Kiefer verwies einleitend auf die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform. Mit dieser Reform sollte die Erhebung der Grundsteuer auf eine neue verfassungskonforme Grundlage gestellt werden. Die Neuregelung war aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 zur Einheitsbewertung notwendig geworden. Das Bundesverfassungsgericht hatte dabei festgestellt, dass die Bewertung des Grundbesitzes, auf der die Grundsteuer bisher fußte, veraltet sei und deshalb ab 2025 eine Besteuerung anhand aktuellerer Werte verpflichtend vorgeschrieben. Nach dem Grundsteuer-Reformgesetz des Bundes waren dann bundesweit alle Grundstücke für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen der sogenannten Hauptveranlagung neu bewerten. Dazu wurden zum Stichtag 01.01.2022 der Grundsteuerwert durch die Finanzämter festgestellt, der ab 2025 den bisherigen Einheitswert ablöst. Aus dem so festgesetzten Grundsteuerwert ermitteln die Städte und Gemeinden in Anwendung ihrer individuellen Grundsteuerhebesätze die Steuerbelastung der Immobilienbesitzer im Gemeindegebiet. Hierzu müssen die Kommunen verpflichtend zum 01.01.2025 eine neue Hebesatzsatzung erlassen. Der Hauptausschuss hat in seiner letzten Sitzung zu dieser Neufestsetzung für die Gemeinde Mettlach auf Grundlage eines Vergleichs der Einnahmesituation nach dem Alt-Verfahren bzw einer perspektivischen Bewertung nach dem Neu-Verfahren beraten und eine Empfehlung an den Gemeinderat zur „aufkommensneutralen“ Anpassung der Hebesätze beschlossen. Die daraus resultierende Hebesatzsatzung lag den Ratsmitgliedern zur Beschlussfassung vor. Demnach würden ab dem 01.01.2025 folgende Hebesätze in der Gemeinde Mettlach gelten:

Grundsteuer A  unverändert                                  300 %

Grundsteuer B  gesenkt                                         360 % (bisher 430 %)

Eine Grundsteuer C soll für die Gemeinde Mettlach nicht eingeführt werden. Der Gewerbesteuerhebesatz bleibt unverändert bei 449 %.

Fraktionsvorsitzender Thieser (CDU) verwies auf die im Zuge der Reform erwarteten Beschwerden von Seiten der Steuerpflichtigen. In diesem Zusammenhang sei es wichtig, die Rolle der Gemeinde zu erläutern und klar zu machen, dass die Festsetzung der Einheitswerte für die Grundstücke nicht durch die Gemeinde, sondern vielmehr durch das Finanzamt erfolgt. Auch wenn einzelfallbezogen dieser Einheitswert zu einer höheren oder auch zu einer niedrigeren Steuerlast für die Immobilienbesitzer führen werde, sei es erklärtes Ziel der Gemeinde Mettlach, aus der Grundsteuerreform keinen Profitbei den Einnahmen zu erzielen. Deshalb senke man in Mettlach den Grundsteuerhebesatz „B“ und halte damit das Grundsteueraufkommen konstant.

Ohne weitergehende Aussprache folgte der Gemeinderat sodann der Empfehlung des Hauptausschusses im Sinne einer Absenkung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 360% und beschloss einstimmig den vorgelegten Entwurf zur Hebesatzung der Gemeinde Mettlach für das Haushaltsjahr 2025.

  1. 1. Änderung des Bebauungsplanes „1. Erweiterung des Bebauungsplanes „Bornwies und am Bornweg M´Rein Bungert““ im Ortsteil Orscholz

Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB

Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB

 

Die Angelegenheit war letztmalig Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung in der Sitzung des Gemeinderates am 04.09.2024. In dieser Sitzung hatte der Gemeinderat den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes sowie die Veröffentlichung im Internet bzw. öffentliche Auslegung und parallele Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden beschlossen. Der Bebauungsplan verfolge das Ziel, auf der überwiegend unbebauten privaten Grünfläche eine Wohnbebauung zu ermöglichen. Allerdings führten unvollständige Darstellungen im Liegenschaftskataster dazu, dass eine im nordwestlichen Geltungsbereich befindliche genehmigte Garage in der Planung keine Berücksichtigung fand. Durch die anstehende Änderung sollen nun die bauplanungsrechtlichen Festschreibungen auf die tatsächliche Bestandssituation angepasst werden. Im Rahmen des Abwägungsverfahren wurde die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbarkommunen gewürdigt und geprüft. Aus den Beteiligungsschritten haben sich keine Änderungen der Grundzüge der Planung ergeben. Der Bau-, Vergabe- und Friedhofsausschuss hat in seiner letzten Sitzung einstimmig, vorbehaltlich der Zustimmung des Ortsrates Orscholz, dem Gemeinderat hinsichtlich der Abwägung gemäß Beschlussvorlage sowie dem Satzungsbeschluss die Empfehlung zum Beschluss ausgesprochen. Ebenso hat sich der Ortsrat Orscholz zwischenzeitlich hierzu zustimmend positioniert.

Ohne weitergehende Aussprach beschloss der Gemeinderat entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses mit 27 Ja-Stimmen, bei 1 Gegenstimme, 1 Enthaltung

  • die Abwägung im Rahmen des Planverfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „1. Erweiterung des Bebauungsplanes „Bornwies und am Bornweg M´Rein Bungert““ vorgebrachten Anregungen und Hinweise aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
  • die 1. Änderung des Bebauungsplanes „1. Erweiterung des Bebauungsplanes „Bornwies und am Bornweg M´Rein Bungert““ als Satzung
  1. 7. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Abwasseranlagen der Gemeinde Mettlach und die Abwälzung der Abwasserabgabe

Bereits in der Mai-Sitzung des Gemeinderates wurde anlässlich der Beschlussfassung zur Einführung einer monatlichen Grundgebühr in Höhe von 4,00 € und eine Benutzungsgebühr von 4,20 €/m³ auf die Notwendigkeit einer Nachkalkulation der mengenabhängigen Gebühr zum Jahresende 2024 und eventuellen Anpassung zum 01.01.2025 hingewiesen. In der nun nochmals durchgeführten Gebührenkalkulation wurden das festgestellte Jahresergebnis 2022 und der vorläufige Jahresergebnis 2023 berücksichtigt; eine Prognose für das laufende Wirtschaftsjahr 2024 war noch nicht möglich. Verwaltungsseits wurden in die Gebührenkalkulation Kostenprognosen und anstehenden Investitionsvorhaben ab 2025 und die Folgejahre bis 2029 aufgenommen. Auf Grund des gestiegenen einheitlich Verbandsbeitrag von 3,360 €/m³ auf 3,588 €/m³, der erhöhten Zinsaufwendungen aus den Investitionskrediten und der allgemeinen Kostensteigerungen wird bei einer einjährigen Gebührenkalkulation eine Erhöhung der bisher beschlossenen mengenabhängigen Gebühr von 4,20 €/m³ auf 4,30 €/m³ erforderlich. Die Grundgebühr bleibt unverändert. Diese Gebührenerhöhung hätte für einem Vier-Personenhaushalt mit statistischen Jahresverbrauch Mehrbelastung von = 15,60 €/jährlich zur Folge.

Zielgerichtet auf eine Erhöhung der mengenabhängigen Gebühr auf 4,30 € folgte der Gemeinderat der Empfehlung des Werksausschusses und beschloss einstimmig die 7. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Abwasseranlagen der Gemeinde Mettlach und die Abwälzung der Abwasserabgabe in der vorgelegten Fassung.

  1. Wirtschaftsplan 2025 des Abwasserwerkes Mettlach

Der dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegte Entwurf des Wirtschaftsplanes des Abwasserwerkes für das Jahr 2025 schließt wie folgt ab:

im Erfolgsplan

            in den Erträgen mit                                                    3.149.623 €

            in den Aufwendungen mit                                         3.277.838 €

            Jahresverlust                                                             – 128.215 €

im Vermögensplan

            in den Einnahmen mit                                               4.481.193 €

            in den Ausgaben mit                                                 4.481.193 €

Im Plan ist bereits die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgesehene Gebührenerhöhung berücksichtigt.

Entsprechend der Empfehlung des Werksausschusses beschloss der Gemeinderat einstimmig, den Wirtschaftsplan wie vorgelegt anzunehmen.

  1. Änderung der Gebührensatzung des Gemeindewasserwerkes Mettlach ab dem 01.01.2025

Die Wassergebühr des Gemeindewasserwerkes Mettlach wurde zum 01.01.2024 auf 2,19 € netto / m³ erhöht; erstmals wieder seit dem 01.01.2014. Der Jahresabschluss 2021 befindet sich weiterhin in der Erstellung, der Jahresabschluss 2022 in Vorbereitung. Nach jetzigem Bearbeitungsstand kann in beiden Fällen noch keine Prognose im Hinblick auf das Jahresergebnis getroffen werden; ebenso wenig für das Wirtschaftsjahr 2023 und das laufende Wirtschaftsjahr 2024. Nachdem in den Wirtschaftsplänen bis zum Jahr 2022 für das Wasserwerk ein Jahresgewinn eingeplant war, war bereits für das Jahr 2023 perspektivisch von einem Jahresverlust auszugehen. Hierzu hatte das Landesverwaltungsamt in seinem Genehmigungsschreiben zum Wirtschaftsplan 2023 ausdrücklich moniert, dass der Verzicht auf eine Gebührenerhöhung und ein damit einhergehender Rückgriff auf in Vorjahren gebildete Rücklagen nicht den Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen des § 8 Abs. 3 und 5 Eigenbetriebsverordnung entspricht. Zudem würde ein erneuter Rückgriff auf Rücklagen im Jahr 2024 mit dem Ziel des erneuten Verzichts auf eine Gebührenerhöhung zusätzlich dazu führen, dass sich dadurch auch tatsächliche Liquiditätsengpässe beim Wasserwerk ergäben. Unter Berücksichtigung der Kostenprognosen und anstehenden Investitionsvorhaben für den Zeitraum 2024 bis 2028 wurde für das Jahr 2024 verwaltungsseitig eine Gebührenkalkulation zunächst für nur ein Jahr erstellt. Für das Wirtschaftsjahr 2024 war daher wieder ein Jahresgewinn in Höhe von 32.072 € eingeplant worden; für das kommende Wirtschaftsjahr 2025 wird ein Jahresgewinn (nach Steuern) in Höhe von rd. 31.138 € geplant. Auch für das kommende Wirtschaftsjahr 2025 ist es unter Berücksichtigung aller Faktoren wieder erforderlich, eine Gebührenkalkulation für ein Jahr durchzuführen. Dabei wurde rechnerisch eine erneute Gebührenerhöhung von 2,19 €/m³ netto (2,34 €/m³ brutto) auf 2,29 €/m³ netto (2,45 €/m³ brutto) ermittelt. Zusätzlich ist vorgesehen, die monatliche Grundgebühr von 8,55 € netto (9,15 €/Monat brutto) auf 10,10 €/ netto (10,81 €/ brutto) zu erhöhen. Die Gebührenerhöhung nach Maßgabe der vorgelegten Planung ergäbe bei einem Vier-Personenhaushalt und einem statistischen Jahresverbrauch eine jährliche Mehrbelastung von 36,59 €.

In Beantwortung der Nachfrage des Fraktionsvorsitzenden Dr. Badelt (FBM) erläuterte der Vorsitzende ergänzend die vom Landesverwaltungsamt der Gemeinde auferlegte Verpflichtung auf Festsetzung einer auskömmlichen Gebühr im Sinne der rechtlichen Rahmenbedingungen.

Zielgerichtet auf eine Erhöhung der Gebühr zum 01.01.2025 auf 2,29 €/m³ netto (2,45 €/m³ brutto) sowie der monatlichen Grundgebühr auf 10,10 €/ netto (10,81 €/ brutto) folgte der Gemeinderat der Empfehlung des Werksausschusses und beschloss einstimmig, bei 2 Enthaltungen, die im Entwurf vorgelegte Gebührensatzung betreffend die Benutzung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Mettlach.

  1. Wirtschaftsplan 2025 des Gemeindewasserwerkes Mettlach

Der dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegte Entwurf des Wirtschaftsplanes des Gemeindewasserwerks für das Jahr 2025 schließt wie folgt ab:

im Erfolgsplan

            in den Erträgen mit                                                    2.272.785 €

            in den Aufwendungen mit                                         2.241.647 €

            Jahresgewinn                                                                 31.138 €

im Vermögensplan

            in den Einnahmen mit                                               2.731.597 €

            in den Ausgaben mit                                                 2.731.597 €

Im Plan ist bereits die unter Tagesordnungspunkt 8 vorgesehene Gebührenerhöhung berücksichtigt.

Entsprechend der Empfehlung des Werksausschusses beschloss der Gemeinderat einstimmig, bei 2 Enthaltungen, den Wirtschaftsplan für das Gemeindewasserwerk Mettlach wie vorgelegt anzunehmen.

  1. Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Abfalleigenbetriebs Mettlach

Der kaufmännische Abschluss des Wirtschaftsjahres 2023 wurde durch den Wirtschaftsprüfer Markus Hafner geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Das Wirtschaftsjahr 2023 schließt mit einem Jahresgewinn in Höhe von 101.310,74 € (geplant Gewinn 58.266,32 €) ab. Der Empfehlung des Ausschusses folgend kann der Jahresabschluss mit folgenden Eckwerten festgestellt werden:

mit einer Bilanzsumme von                                                                       470.373,17 €

der Summe der Erträge von                                                                    1.579.357,36 €

der Summe der Aufwendungen von                                                        1.478.046,62 €

festzustellen und den

Jahresgewinn in Höhe von                                                                         101.310,74 €

entsprechend § 8 Abs. 6 S 2 EigVO

zum Ausgleich eines Teilbetrages des Verlustvortrages zu verwenden.

Gemeinderatsmitglied Dillschneider (Grüne) verwies in diesem Zusammenhang auf die aktuellen Pressemitteilung des EVS zur Erhöhung der Abfallgebühren im Jahr 2025, sah aber für die Gemeinde Mettlach hier keinen spürbaren Nachteil, weil der Mettlacher Gebührenzahler durch den beschlossenen Wechsel vom Abfalleigenbetrieb zum EVS im absoluten Vergleich eine günstigere Situation haben wird. Ebenso wies hierauf CDU-Fraktionsvorsitzender Thieser hin.

Einstimmig folgte der Gemeinderat der Empfehlung des Werksausschusses und stellte den Jahresabschluss 2023 des Abfalleigenbetriebs Mettlach in der vorgelegten Form fest.

  1. Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung 2022/23-2027/28

Aufgrund der Verordnung über die Grundsätze der Schulentwicklungsplanung im Saarland ist die Gemeinde als Schulträger im Grundschulbereich aufgefordert, für einen 5-Jahreszeitraum ihre Schulentwicklungsplanung im Primarbereich perspektivisch festzuschreiben und in der Folge fortzuschreiben. Der Plan dient als Grundlage für die Entwicklung eines regional ausgewogenen, differenzierten und inklusiven Bildungsangebotes. Dabei sind die vorhandenen Ressourcen und die finanziellen Auswirkungen zu berücksichtigen und die schulorganisatorischen Vorgaben für einen geordneten Schulbetrieb maßgeblich. Der Schulentwicklungsplan wurde letztmals für den Zeitraum 2022/23 bis 2027/28 erstellt. Eine Fortschreibung zum jetzigen Zeitpunkt ergibt sich aufgrund tatsächlicher und rechtlicher Veränderungen und ist mit Blick auf das Genehmigungsverfahren bei anstehenden Förderprojekten erforderlich. Der Vorsitzende erläuterte in seinen weitergehenden Ausführungen die erwartete Entwicklung der Schülerzahlen an den beiden Grundschulstandorten Mettlach und Orscholz und die anstehenden Investitions- und Bauprojekte, zielgerichtet auf einen Ausbau der Betreuungsplätze im Rahmen des Gesetzesanspruchs auf Ganztagsbetreuung und die über den Transformationsfonds des Landes eröffneten Fördermaßnahmen für Baumaßnahmen, insbesondere in der energetischen Sanierung.

Der Empfehlung des Bildungs- und Kulturausschusses folgend beschloss der Gemeinderat einstimmig die Annahme des Verwaltungsentwurfs zur Fortschreibung des laufenden Schulentwicklungsplans der Gemeinde Mettlach.

  1. Richtlinien zur Verwendung von Mitteln des Ortsratsbudgets bzw. anderer Haushaltsmittel durch die Ortsräte der Gemeinde Mettlach gemäß § 73 III Satz 3 Nr. 4 und Satz 4 KSVG

Ausgehend von einem Antrag der CDU-Fraktion hat der Gemeinderat über einer Neuausrichtung der den Ortsräten zur Verfügung stehenden Finanzmittel zu befinden. Grundlage der bisherigen Vorberatungen im Hauptausschuss war eine von der Fraktion eingereichte Handlungsempfehlung. Demnach sollen im Haushaltsplan – ortsteilbezogen – Haushaltsmittel ausgewiesen werden über deren Verwendung der Ortsrat abschließend entscheidet. Die Mittelverwendung soll dabei auf das in § 73 Abs. 3 KSVG definierte Zuständigkeitsspektrum beschränkt bleiben. Zusätzlich wurde hierzu bezüglich der Vereinsförderung (Nr. 4) die Zuständigkeitsabgrenzung im Rahmen einer ergänzenden Richtlinie konkretisiert. Diese trifft ebenso weitergehende Aussagen zu förderfähigen Tatbeständen und Verwendung, zur Zuschussvergabe, zur Auftragsvergabe und zur Budgethöhe. Die Bereitstellung der Zuschüsse an die Ortsräte erfolgt im Rahmen des Haushaltsplans auf Beschluss des Gemeinderates. Eine Übertragbarkeit in das kommende Haushaltsjahr soll über die Satzung sichergestellt werden. Die jeweilige Budgethöhe errechnet sich aus einem Sockelbetrag (von 2.500 € für Ortsteile mit mehr als 1.000 Einwohnern bzw. von 5.000 € für Ortsteile unter 1.000 Einwohnern) zuzüglich 5 €/je Einwohner und addiert sich für 2025 auf insgesamt rd. 61.000 €.

Fraktionsvorsitzender Thieser (CDU) freute sich, dass mit dem Haushalt 2025 die Ortsräte über eine bessere finanzielle Ausstattung verfügen werden. Diese höheren, eigenen Verfügungsmittel verschafft den Ortsräten neue Möglichkeiten.

Gemeinderatsmitglied Thul (CDU), in seiner Eigenschaft als Ortsvorsteher, und ebenso Fraktionsvorsitzender Dr. Badelt (FBM) bedankten sich ausdrücklich für die aus ihrer Sicht überfällige Neuausrichtung der Finanzausstattung der Ortsräte.

Auch Gemeinderatsmitglied Dillschneider (Grüne) begrüßte den neuen finanziellen Spielraum zugunsten der Ortsteile und sprach sich zudem für einer Evaluation nach einem Jahr mit Blick auf die Erfahrungen und Effekte aus.

Im Anschluss an die Aussprache folgte der Gemeinderat der Empfehlung des Haupt-, Finanz- und Personalausschuss und beschloss einstimmig die Annahme der für 2025 ermittelten Budgethöhe sowie der Handreichungen und der Richtlinien zur Verwendung von Mitteln des Ortsratsbudgets bzw. anderer Haushaltsmittel durch die Ortsräte der Gemeinde Mettlach (gemäß § 73 KSVG).

 

  1. Mitteilungen, Anfragen, Anregungen
  • Landeszuwendungen zum kommunalen Straßenbau 2024/25

Bürgermeister Kiefer teilte mit, dass die Gemeinde Mettlach in diesem Jahr mit einer Landeszuwendung von 26.321 € für die Straßensanierung rechnen könne.

  • Kreishaushalt 2025

Bürgermeister Kiefer berichtete aus einer Informationsveranstaltung der Landrätin zum Kreishaushalt: Im Ergebnishaushalt plane der Kreis mit Erträgen von rd. 166 Mio. € und die Aufwendungen von rd. 171 Mio. €. Die Kreisumlage wird um ca. 3, 5 Mio. € auf 98.34 Mio. € ansteigen. Der Anteil der Gemeinde Mettlach wird bei rd. 10,9 Mio. € liegen.

  • Wünsche zum Jahreswechsel

Bürgermeister Kiefer dankte zum Abschluss der öffentlichen Sitzung allen Mitgliedern des Gemeinderates für die konstruktive Zusammenarbeit zum Wohl der Gemeinde im abgelaufenen Jahr. Gleichzeitig dankte er allen kommunalpolitisch als auch ehrenamtlich Tätigen im Dienst der Gemeinde Mettlach sowie allen ehrenamtlich Aktiven in der Feuerwehr und den weiteren Hilfsorganisationen für ihren uneigennützigen Einsatz zugunsten der Gemeinschaft, dem Gemeinwohl und dem Wohl der Gemeinde. Er wünschte ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest, Einkehr und Ruhe im Familienkreis sowie viel Glück, Zufriedenheit und Gesundheit im Neuen Jahr.

Die Sprecher der Fraktionen schlossen sich den guten Wünschen an und dankten gleichzeitig für die gute Zusammenarbeit im ablaufenden Jahr.

  • Homepage der Gemeinde Mettlach

Gemeinderatsmitglied Gödert (CDU) verwies auf Unstimmigkeit bei den Darstellungen der Ortsräte und regte an, die Homepage insoweit zu überprüfen.

  • Bauverpflichtung; Gewerbegebiet Danzemer Gewann

Fraktionsvorsitzender Thieser (CDU) regte an, über den Verfahrensstand zur Bauverpflichtung bezüglich des Gewerbegrundstücks am Ende des Wendehammes im Bereich Danzemer Gewann zu berichten.

  • Sanierungsmaßnahme Cloefstraße im Ortsteil Orscholz

Fraktionsvorsitzender Thieser (CDU) berichtete von deutlichen Schäden an den Gehwegen im Bereich der Baumaßnahme „Cloefstraße“ und regte an, dies seitens des Bauamtes engmaschig zu beobachten.