Der Vorsitzende stellte dem Gremium Frau Anna Sadowsky vor, die ihren Dienst bei der Gemeinde am 01.08.2026 angetreten hatte. Nach erfolgter Übergabe wird Frau Sadowsky ab Mitte Oktober als neue Hauptamts- und Fachbereichsleiterin fungieren.
Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Namen der neuen KiTa Mettlach
Der Vorsitzende erinnerte einleitend daran, dass der Gemeinderat der Gemeinde Mettlach in seiner Sitzung am 12.05.2026 mehrheitlich beschloss, die neu errichtete gemeindeeigene Kindertageseinrichtung ,,KiTa Montclair‘‘ zu nennen.
Gemäß § 21a Abs. 1 KSVG können Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde beantragen, anstelle des Gemeinderates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden. Dieser sogenannte Bürgerentscheid ersetzt in diesem Fall die Entscheidung des Gemeinderates, sofern der Gemeinderat dem Begehren nicht Rechnung trägt.
Die Entscheidung über die Namensgebung einer gemeindeeigenen Kindertageseinrichtung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates. Gleichzeitig handelt es sich nicht um eine Angelegenheit, die nach § 21a Abs. 4 KSVG einem Bürgerbegehren entzogen ist. Der Gegenstand des Bürgerbegehrens ist daher grundsätzlich einem Bürgerbegehren zugänglich.
Gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 12.05.2026 wurde entsprechend der vorherigen Ausführungen innerhalb der gesetzlichen Frist ein Bürgerbegehren eingereicht. Ziel des Bürgerbegehrens ist es, die Namensgebung einer Entscheidung der Bürgerinnen und Bürger zuzuführen.
Bürgermeister Kiefer ging sodann auf die formellen Voraussetzungen des Bürgerbegehrens ein. Diese ergeben sich aus § 21a Abs. 2 und 3 KSVG. Danach muss ein Bürgerbegehren insbesondere
- schriftlich eingereicht werden,
- die zu entscheidende Angelegenheit in Form einer mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortenden Fragestellung bezeichnen,
- eine Begründung enthalten,
- einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Kostendeckungsvorschlag vorsehen,
- bis zu drei vertretungsberechtigte Personen benennen sowie
- von der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl stimmberechtigter Bürgerinnen und Bürger
unterstützt werden.
In der Gemeinde Mettlach muss das Bürgerbegehren gemäß § 21a Abs. 3 Satz 1 KSVG i.V.m. § 85 KWG mindestens von 15% der Wahlberechtigten unterzeichnet werden. Die Unterstützungsunterschriften sind auf dem Formblatt nach Anlage 27 zu § 117 Satz 1 der Kommunalwahlordnung (KWO) zu leisten.
Einhaltung der Einreichungsfrist
Da sich das Bürgerbegehren gegen einen bereits gefassten Ratsbeschluss richtet, war gemäß § 21a Abs. 2 KSVG eine Einreichung innerhalb von zwei Monaten nach Beschlussfassung erforderlich gewesen. Ausgehend von der Beschlussfassung am 12.05.2026 endete die zweimonatige Frist am 12.07.2026. Da dieser Tag auf einen Sonntag fiel, verlängerte sich die Frist gemäß § 193 BGB bis zum Ablauf des darauffolgenden Werktages – bis zum 13.07.2026.
Vorprüfung durch die Verwaltung
Nach Eingang des Bürgerbegehrens führte die Verwaltung die gesetzlich erforderliche Vorprüfung durch (§ 21a Abs. 8 KSVG i.V.m. § 87 KWG). Diese schloss mit folgendem Ergebnis ab:
Das Bürgerbegehren wurde form- und fristgerecht eingereicht. Es wurden insgesamt 339 Unterschriften eingereicht, wovon nach einer Korrektur des Prüfvermerks vom 10.08.2026 316 gültig und 23 ungültig waren. Die ungültigen Unterschriften setzen sich wie folgt zusammen:
- 3 doppelt abgegebene Unterschriften
- 11 keine EU-Staatsbürgerschaft
- 8 nicht (mehr) in der Gemeinde wohnhaft
- 2 Unterschriften auf einem Blatt
Das Mindestquorum von 1.477 Unterschriften wurde somit um 1.161 Unterschriften verfehlt. Bürgermeister Kiefer wies darauf hin, dass es den Ratsmitgliedern freistehe, die Unterlagen im Rahmen der Sondersitzung einzusehen, um sich von der Richtigkeit der Vorprüfung zu überzeugen. Hiervon wurde aber kein Gebrauch gemacht.
Zuständigkeit des Gemeinderates
Gemäß § 21a Abs. 5 KSVG entscheidet der Gemeinderat über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens.
Die Entscheidung des Gemeinderates stellt ausschließlich eine gebundene Rechtsentscheidung dar. Dem Gemeinderat kommt hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens kein politisches Ermessen zu. Maßgeblich ist allein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des §21a KSVG erfüllt sind. Sind diese erfüllt, ist das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären; fehlen einzelne Voraussetzungen, ist die Zulässigkeit zu versagen.
Im konkreten Fall scheitert die Zulässigkeit an den zu geringen Unterstützungsunterschriften. Insofern wies Bürgermeister Kiefer daraufhin, dass der Gemeinderat die Unzulässigkeit festzustellen hat.
Der Vorsitzende betonte, dass im Vorgriff auf die Sondersitzung geprüft wurde, ob eine solche Feststellung auch hätte im Rahmen der regulären Gemeinderatssitzung am 09.09.2026 erfolgen können. Dies wurde verneint, da über die Zulässigkeit schnellstmöglich zu entscheiden ist.
Bürgermeister Kiefer unterstrich nochmals, dass es in der aktuellen Sitzung lediglich um eine formale Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gehe. Eine politische Aussprache zu diesem Thema habe zudem in hinreichendem Umfang in der Sitzung vom 12.05.2026 stattgefunden.
Bürgermeister Kiefer wies weitergehend daraufhin, dass gemäß § 88 Abs. 1 KWG die Vertreter des Bürgerbegehrens in der Sitzung anzuhören sind. Seitens der anwesenden Vertreter:innen des Bürgerbegehrens wurden sodann keine Einwände gegen das vorgetragene Ergebnis der Vorprüfung angebracht.
Auf Rückfrage des Fraktionsvorsitzenden Dr. Badelt (FBM) erläuterte der Vorsitzende erneut, dass es im Rahmen dieser Sitzung keine politische Aussprache gebe. Dr. Badelt kündigte daraufhin an, dass seine Fraktion an dieser Abstimmung aufgrund des, so wörtlich, „lächerlichen Vorgangs“ nicht teilnehmen werde.
Seitens der Verwaltung stellte Frau Sadowsky diesbezüglich klar, dass es den Ratsmitgliedern freistehe, sich bei der Abstimmung zu enthalten oder den Sitzungssaal zu verlassen. Da die Ratsmitglieder dazu verpflichtet seien, an den Sitzungen teilzunehmen und ihre Meinung im Rahmen der Sitzung bzw. der Abstimmung zu äußern, sei es unzulässig, der Sitzung beizuwohnen ohne an der Abstimmung teilzunehmen. Daraufhin verließen Fraktionsvorsitzender Dr. Badelt (FBM) und Ratsmitglied Frenz (FBM) den Sitzungssaal.
Beschluss:
Der Gemeinderat stellt gemäß § 21a Abs. 5 KSVG fest, dass das gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 12.05.2026 eingereichte Bürgerbegehren die gesetzlichen Voraussetzungen des § 21a KSVG nicht erfüllt und somit unzulässig ist.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 23
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 2


