Hinweise wegen Lärmbelästigung
durch Arbeitsgeräte bzw. – maschinen in der Gemeinde Mettlach
Es wurden in der Vergangenheit mehrfach Beschwerden bezüglich der Lärmbelästigung durch beispielsweise das Rasenmähen und das Arbeiten mit dem Freischneider an das Ordnungsamt herangetragen. Die Nutzung dieser Geräte und Maschinen ist in der aktuell geltenden 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) geregelt. Nach dieser Verordnung ist der Betrieb von Geräten und Maschinen in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten im Freien an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7:00 Uhr verboten. Zu diesen Geräten bzw. Maschinen gehören z.B. Rasentrimmer bzw. Rasenkantenschneider, Mobilkran, Kehrmaschine, Vertikutierer oder ein Kraftstromerzeuger.
Die Geräte bzw. Maschinen wie z.B. Freischneider, Grastrimmer bzw. Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34, 35 der v.g. Verordnung dürfen auch in der Zeit von 7:00 Uhr bis 9:00 Uhr, von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, sie sind durch ein entsprechendes Umweltzeichen gekennzeichnet.
Sollten Sie Fragen zu den zulässigen Nutzungszeiten für die von Ihnen verwendeten Geräten bzw. Maschinen haben, können Sie sich gerne unter der Tel.-Nr. 06864-830 an uns wenden.
Wir bitten die Bevölkerung hinsichtlich der Nutzung der in diese Verordnung genannten Geräte und Maschinen um Beachtung der v.g. Hinweise, damit zukünftig Beschwerden vermieden werden können.
Mettlach, den 09. August 2024
Der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde
Daniel Kiefer