Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs wird durch die Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde Mettlach gemäß § 44 Abs. 1 sowie § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) eine temporäre verkehrsrechtliche Anordnung für die Dauer von sechs Monaten erlassen.

In der Josefstraße wird in den Bereichen der Hausnummern 7 bis 8, 13 bis 14 sowie 17 bis 18 jeweils ein Absolutes Haltverbot angeordnet.

Die Aufstellung der Verkehrszeichen erfolgt mit VZ 283‑10 (Absolutes Haltverbot – Anfang) und VZ 283‑20 (Absolutes Haltverbot – Ende), jeweils in Rechtsaufstellung über die gesamte Grundstücksbreite.

Die Maßnahme ist erforderlich, da durch abgestellte Fahrzeuge die Einhaltung der „Rechts‑vor‑Links‑Regelung“ an den angrenzenden Einmündungen (Zur Marienau, Von‑Koehler‑Straße und Johann‑Franz‑Straße) nicht gewährleistet ist.

Abgestellte Fahrzeuge behindern die Sicht und das Ausfahren aus den genannten Straßen, wodurch Fahrzeugführer ihre Vorfahrt aufgeben müssen. Dies stellt eine verkehrsgefährdende Situation dar und widerspricht den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 StVO.

Die Anordnung dient der Wiederherstellung der Verkehrssicherheit und der ordnungsgemäßen Anwendung der Vorfahrtsregelung.

Die Aufstellung der Verkehrszeichen erfolgt gemäß dem beigefügten Verkehrszeichenplan (VZ‑Plan).

Die Maßnahme ist auf sechs Monate befristet, um die Wirksamkeit zu prüfen und gegebenenfalls eine dauerhafte Regelung zu treffen.

Die verkehrsrechtliche Anordnung tritt mit der Aufstellung der Verkehrszeichen gemäß dem beigefügten Verkehrszeichenplan (VZ-Plan) in Kraft und endet nach Ablauf von sechs Monaten.