Immer wieder wird festgestellt, dass auf Privatgrundstücken nicht mehr fahrtüchtige Altfahrzeuge abgestellt werden.

Abgestellte Fahrzeuge, die nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung als Fortbewegungsmittel verwendet werden, sind Abfall nach § 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz und somit Altfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Altfahrzeug-Verordnung.

Dieser „Abfall“ darf nach § 3 Abs. 2 S. 5 Altfahrzeug-Verordnung nicht einfach auf dem Grundstück gelagert werden, sondern muss verwertet werden. Der Halter ist verpflichtet, ein solches Altfahrzeug einer anerkannten Annahmestelle/Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zur Entsorgung zu überlassen. Hersteller von Fahrzeugen sind nach § 3 Abs. 1 Altfahrzeug-Verordnung dazu verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter zurückzunehmen. Darüber hinaus bergen abgestellte Fahrzeuge erhebliche Gefahren für die Umwelt, beispielsweise durch den Austritt von Öl oder Kühlerflüssigkeit.

Neben gesetzlichen Eingriffsnormen zum Schutz des Bodens oder der Gewässer, die dann ein behördliches Eingreifen erforderlich machen, besteht für den Umweltsünder auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 324 a Strafgesetzbuch (Bodenverunreinigung) und § 326 Strafgesetzbuch (unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen).

Auch wenn ein Fahrzeug nur vorübergehend stillgelegt wird und noch fahrtüchtig ist, ist unbedingt sicherzustellen, dass keine umweltgefährdenden Stoffe wie Betriebsflüssigkeiten, Batteriesäure, Bremsflüssigkeit, Benzin, Motoröl, Getriebe- oder Achsöl austreten können. Fahrzeuge sind auf einem befestigten Boden und nicht auf Erde oder Gras abzustellen.

Die Gemeindeverwaltung fordert jeden auf, der ein nicht mehr fahrtüchtiges Fahrzeug auf seinem Grundstück lagert, dieses unverzüglich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Ausdrücklich wird auch auf die strafrechtlichen Konsequenzen hingewiesen.