Baugrundstücke: Wohnen

Es stehen aktuell keine Wohngrundstücke zum Verkauf

Vergaberichtlinien für Wohngrundstücke

Gewerbe

Zur Zeit keine Gewerbeflächen zu verkaufen

 

 

 

Zur Information

Die Zahlung des Baustellenkaufpreises hat innerhalb von vier Wochen nach Zuteilung der Baustelle bzw. nach Beurkundung des Grundstückskaufvertrages zu erfolgen. Der Erwerber hat sich im Kaufvertrag zu verpflichten, innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Vertragsabschluss auf dem erworbenen Baugrundstück das Bauvorhaben bezugsfertig zu errichten und das Baugrundstück vor dieser Bebauung nicht weiter zu veräußern.

Ferner sei darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat Mettlach in seiner Sitzung am 25. April 2006 Richtlinien für die Vergabe gemeindlicher Baugrundstücke beschlossen hat. Hierin ist unter Nr. 8 eine Regelung betroffen, wonach der Erwerber sich vertraglich verpflichten muss, das auf dem von der Gemeinde erworbenen Baugrundstück errichtete Wohngebäude nach Einzug auf die Dauer von mind. 10 Jahren eigen zu nutzen oder während dieses Zeitraumes an Verwandte zu vermieten. Wird die Eigennutzung bzw. Vermietung vorher aufgegeben, so ist an die Gemeinde ein Wertausgleich in Höhe von 25 % des o.g. Baustellenkaufpreises zu zahlen. Diese Regelung gilt nicht bei nachgewiesenen Härten (z.B. Zwangsversteigerungen, Notverkauf zur Abwendung einer Zwangsversteigerung, Ehescheidung, Wechsel des Arbeitsplatzes, gesundheitliche Gründe) sowie Erbfolge, Verkauf an Ehegatten und/oder Verwandte in gerader Linie.

Schriftliche Bewerbungen werden an die Gemeindeverwaltung Mettlach, Freiherr-vom-Stein-Straße 64, 66693 Mettlach, erbeten.

Weitere Informationen erteilt das Liegenschaftsamt der Gemeinde Mettlach, Tel. 06864-8319.