Die Stille auf dem Friedhof mit der Möglichkeit der inneren Zwiesprache mit den Toten hilft in der Trauer. Mit dem Ende der Ruhefrist fällt es dann nach jahrelanger Fürsorge und Pflege der Grabstelle schwer Abschied zu nehmen und für diesen Platz eine neue Nutzung zuzulassen.

Gemäß § 36 Abs. 3 der Friedhofssatzung sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten, ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Verpflichteten abräumen zu lassen.

Die Friedhofsverwaltung erinnert daher die Nutzungsberechtigten an die Pflicht zur Einebnung der betroffenen Grabstätten. Diese umfasst die Entfernung der Bepflanzung, der baulichen Anlagen (Grabmal, Einfassung und Fundament) und deren ordnungsgemäße Entsorgung.

Die Aufforderung zur Einebnung betrifft:

  • Einzelgrabstätten – Zuteilung bis 1998
  • Kindergrabstätten – Zuteilung bis 2008
  • Urnengrabstätten – Zuteilung bis 2003 und letzte Beisetzung bis 2008
  • Familien- und Tiefengrabstätten – Zuteilung bis 1993 und letzte Beisetzung bis 1998

Die Friedhofsverwaltung steht Ihnen bei Fragen unter der 06864 83-50 zur Verfügung. Den Abschluss der Arbeiten teilen Sie bitte schriftlich per Mail an ordnungsamt@mettlach.de  bzw. auf dem Postweg oder telefonisch mit.

Mettlach, 12.06.2023

Gemeinde Mettlach

– Friedhofsverwaltung –