Ergebnis der Beratungen:

Öffentliche Sitzung:

  1. Einwohnerfragestunde

Es lagen keine Anfragen vor.

  1. Sachlicher Teilflächennutzungsplan der Gemeinde Mettlach zur „Steuerung der Windenergie im gesamten Gemeindegebiet“; weitere Vorgehensweise unter Berücksichtigung des „Wind-an-Land-Gesetz“ (WaLG)

Einleitend erinnerte Bürgermeister Kiefer an die letzte Ratsentscheidung in diesem Zusammenhang. Nachdem Anfang 2020 durch Urteil des saarländischen Oberverwaltungsgerichts der Flächennutzungsplan der Gemeinde zur Steuerung der Windenergie für unwirksam erklärt wurde, hatte der Gemeinderat mit der Zielsetzung, weiterhin Herr des Verfahrens zu bleiben, in seiner Sitzung am 15.12.2021 mehrheitlich den Aufstellungsbeschluss zur Neuaufnahme des Verfahrens für die Aufstellung des Sachlichen Teilflächennutzungsplans der Gemeinde Mettlach zur „Steuerung der Windenergie im gesamten Gemeindegebiet“, den Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Bürger gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB beschlossen. Zwischenzeitlich habe sich die Ausgangslage nun maßgeblich verändert. Die aktuellen bundespolitischen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Energiekrise und hier insbesondere die mit dem „Windenenergie an Land-Gesetz“ geänderten Rahmenbedingungen machten jetzt dringend eine politische Neubewertung der besagten Ratsentscheidung erforderlich. Bürgermeister Kiefer begrüßte den Planer Achim Später von Büro Argus Concept und den Rechtsbeistand Prof. Dr. Holger Kröninger und bat die Herren um aufklärende Informationen zu der komplexen Rechtslage.

Herr Später erläuterte daraufhin die zwischenzeitlich reformierten bundesrechtlichen Regelungen bezüglich der Windenergieplanung: Das 2023 in Kraft tretende Wind-an-Land-Gesetz (WaLG), das ebenfalls in 2023 in Kraft tretende Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) sowie die 4. Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) verlangten auf Gemeindeebene eine Überprüfung der bisherigen Flächenplanung zugunsten regenerative Energien. Demnach müssten bis Ende des Jahres 2027 im

Saarland 1,1% und bis Ende 2032 1,8% der Landesfläche für Windkraftanlagen ausgewiesen sein. Um dies zu erreichen, seien in den kommenden Jahren planungsrechtliche Änderungen auf Landesebene zu erwarten. Dringlichkeit bezüglich der Verabschiedung eines Teilflächennutzungsplans bestehe in der Hinsicht, dass die Steuerungswirkung des Flächennutzungsplanes am 31. Dezember 2027 ende. Eine Flächenplanung mit Konzentrationszonen, wie aktuell in der Gemeinde Mettlach angedacht, müssten bis Ende Februar 2024 abgeschlossen sein. Einem „Wildwuchs“ an Windenergieanlagen (WEA) im Gemeindegebiet könne mit einer rechtzeitigen und auskömmlichen Flächenplanung gegengesteuert werden. Der dem Rat vorliegende aktuelle Entwurf weise eine Fläche von insgesamt 3,1 % des Gemeindegebiets in vier Konzentrationszonen zur Nutzung für Windenergie aus:

  • Westlich Wehingen mit 9 Bestandsanlagen,
  • Östlich Schwarzbruch mit 2 Bestandsanlagen,
  • Wintersteinchen mit 4 genehmigten Anlagen,
  • Renglischberg (Neuaufnahme).

Diese vorgeschlagene Planung bewertete Prof. Dr. Kröninger als auskömmlich, um den aktuell beschlossenen sowie den erwartenden gesetzlichen Regelungen standzuhalten und der Gemeinde Rechts- und Planungssicherheit zu geben.

FBM-Fraktionsvorsitzender Dr. Badelt unterstützte in den einleitenden Worten seines Redebeitrags diese Vorgehensweise. Er signalisierte hierzu die grundsätzliche Zustimmung seiner Fraktion, um den unkontrollierten Bau von WEA auf dem Gemeindegebiet entgegenzuwirken. In seinen weiteren Ausführungen äußerte er Kritik an der Energiepolitik auf Bundesebene und verwies auf die zu erwartenden Standortnachteile für die Gemeinde ebenso wie auf die Schwachpunkte bei der Versorgungssicherheit durch WEA. Des Weiteren erinnerte er in diesem Kontext an die Stellungnahme der Bürgerinitiative „Windkraft mit Vernunft“. Mit den aktuellen Planungen würde die Gemeinde nach seinen Berechnungen ca. das 5,4-fache des Verbrauchs im Gemeindegebiet durch erneuerbare Energien produzieren.

Grünen-Fraktionsvorsitzender Dillschneider sah aufgrund der aktuell drohenden Versorgungskrise wenig Raum für geopolitische Grundsatzbewertungen, vielmehr müsse der Gemeinderat der Verabschiedung des Teilflächennutzungsplanes nun zustimmen, um weiterhin Gestaltungsverantwortung zu behalten.

Der stellvertretende CDU-Fraktionsvorsitzende Ollinger betonte die künftige Bedeutung regenerativer Energien als elementaren Bestandteil einer zukunftsorientieren Energiepolitik, und befürwortete die Verabschiedung der vorgelegten Planungen aus Gründen der größtmöglichen Rechtssicherheit.

FBM-Fraktionsvorsitzender Dr. Badelt bemängelte, dass das Gebiet Wintersteinchen nicht aus dem Flächennutzungsplan herausgenommen worden sei. Seine Fraktion werde aus Gründen der Schadensbegrenzung dem Teilflächennutzungsplan zustimmen. Dessen ungeachtet beantrage er allerdings die Aufnahme einer Rotor-In-Regelung in die Planungen der Gemeinde Mettlach.

Herr Später und Rechtsbeistand Prof. Dr. Kröninger erläuterten den Unterschied zwischen der Rotor-In bzw. de Rotor-out-Regelung: Während bei einer Rotor-in-Planung die Rotorblätter nicht über die Gebietsgrenze des Vorranggebietes hinausragen dürfen, muss bei Rotor-out (aktuell in der Gemeinde Mettlach geplant) nur der Turm innerhalb der ausgewiesenen Flächen stehen. Beim Rotor-in verringert sich die Netto-Fläche, die genutzt werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfahlen beide daher, bei der bestehenden Rotor-out-Regelung zu bleiben.

Bei 5 Ja-Stimmen, 16 Ablehnungen und 2 Enthaltungen lehnte der Rat den Antrag der FBM-Fraktion ab.

Sodann beschloss der Rat vorbehaltlich der Anhörung der Ortsräte einstimmig

  • die im Rahmen des Planverfahrens vorgebrachten und soweit abwägungsbeachtlich in der beigefügten Anlage aufgelisteten Anregungen und Hinweise der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB und
  • die Annahme und öffentlichen Auslegung des vorgelegten Entwurfs des Plans und der Begründung zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes in der Gemeinde Mettlach zur „Steuerung der Windenergie im gesamten Gemeindegebiet“ gem. § 3 Abs. 2 BauGB, der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB.
  1. Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Reiplinger Hof“ mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Ortsteil Faha: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB und Freigabe des Vorentwurfs zur frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB

Für den brachgefallenen „Reiplinger Hof“ im Ortsteil Faha lag der Gemeinde ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Hofladens mit vor. Der Bau-, Vergabe- und Friedhofausschuss hat in seiner Sitzung am 22.04.2021 das Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB hierzu hergestellt. Da dieses Vorhaben nach Auffassung der Unteren Bauaufsichtsbehörde nicht den Tatbestand einer privilegierten Nutzung gem. § 35 BauGB erfüllt, ist zur planungsrechtlichen Sicherung die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. 

Der Bau-, Vergabe- und Friedhofausschuss hat in seiner Sitzung am 22.09.2022 einstimmig, vorbehaltlich des Ergebnisses der Anhörung des Ortsrates Faha, dem Gemeinderat empfohlen, den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Reiplinger Hof“ mit paralleler Flächennutzungsplan- Teiländerung sowie der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB bzw. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.  Der Ortsrat Faha hat in seiner Sitzung am 27.09.2022 der Aufstellung des Bebauungsplanes „Reiplinger Hof“ mit paralleler Flächennutzungsplan- Teiländerung sowie der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB bzw. § 4 Abs. 1 BauGB einstimmig zugestimmt.

Der Gemeinderat beschloss einstimmig

  • die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Reiplinger Hof“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und der Flächennutzungsplan-Teiländerung in diesem Bereich sowie
  • die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 BauGB bzw. § 4 Abs. 1 BauGB (Scoping-Verfahren) auf Grundlage des Vorentwurfs.
  1. Erweiterung des Bebauungsplanes „Bornwies und am Bornweg M’Rein Bungert“ im Ortsteil Orscholz: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB, Entwurfsannahme und die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange

Der Gemeinde lag ein Antrag auf Erweiterung des Bebauungsplanes „Bornwies und am Bornweg M´Rein Bungert“ zur Errichtung eines Einfamilienhauses vor. Das Grundstück ist derzeit eine private Grünfläche. Die Erschließung der Fläche ist über die angrenzende Nikolausstraße gewährleistet. Aufgrund der Lage der Fläche im Außenbereich nach § 35 BauGB war das Vorhaben nicht realisierungsfähig. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Planung bedarf es daher der Aufstellung des Bebauungsplanes.

Nach einigen erfolgten Planungsänderungen wurde der Bau-, Vergabe- und Friedhofausschuss in seiner Sitzung am 22.09.2022 zuletzt mit der Thematik befasst. Bei einer Enthaltung wurde vorbehaltlich des Ergebnisses der Anhörung des Ortsrates Orscholz, dem Gemeinderat empfohlen, das Verfahren zur Erweiterung des Bebauungsplanes „Bornwies und am Bornweg M´Rein Bungert“ einzuleiten sowie die Annahme und öffentlichen Auslegung des vorgelegten Entwurfs zur Erweiterung des Bebauungsplanes „Bornwies und am Bornweg M´Rein Bungert“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden durchzuführen.

Der Ortsrat Orscholz hat in seiner Sitzung am 29.09.2022 der Einleitung des Verfahrens zur Erweiterung des Bebauungsplanes, der Annahme und öffentlichen Auslegung des vorgelegten Entwurfs zur Erweiterung des Bebauungsplanes und der Begründung sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden einstimmig bei zwei Enthaltungen zugestimmt.

Einstimmig bei 5 Enthaltungen beschloss der Gemeinderat

  • die Einleitung des Verfahrens zur Erweiterung des Bebauungsplanes „Bornwies und am Bornweg M´Rein Bungert“ sowie
  • die Annahme und öffentliche Auslegung des Entwurfs zur Erweiterung des Bebauungsplanes „Bornwies und am Bornweg M´Rein Bungert“ sowie der Begründung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden.
  1. Bebauungsplan „Auf der Plak“ im Ortsteil Saarhölzbach:
    Prüfung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB;
    Erneute Entwurfsannahme und Beschlussfassung über die Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange

Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung am 19.05.2021 den Entwurf des Bebauungsplanes „Auf der Plak“ angenommen und die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden beschlossen. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat zwischenzeitlich stattgefunden. Die eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden lagen sodann vor und sind in eine Abwägungssynopse eingearbeitet worden.

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 22.09.2022 einstimmig, vorbehaltlich des Ergebnisses der Anhörung des Ortsrates Saarhölzbach, die Empfehlung an den Gemeinderat ausgesprochen bezüglich der im Rahmen des Planverfahrens zum Bebauungsplan „Auf der Plak“ vorgebrachten und soweit abwägungsbeachtlich Anregungen und Hinweise der Öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbarkommunen gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie den Bebauungsplanentwurf, bestehend aus der Planzeichnung, dem Textteil und der Begründung, sowie die erneute Offenlage/ Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB zu den geänderten und ergänzten Teilen im verkürzten Verfahren zu beschließen.

Der Ortsrat Saarhölzbach hatte dem Vorschlag in seiner Sitzung vom 11.10.2022 einstimmig zugestimmt.

Einstimmig beschloss der Gemeinderat

  • Die Annahme der im Rahmen des Planverfahrens zum Bebauungsplan „Auf der Plak“ vorgebrachten Anregungen und Hinweise der Öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbarkommunen gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie
  • den vorgelegten Bebauungsplanentwurf, bestehend aus der Planzeichnung, dem Textteil und der Begründung, sowie der erneuten Offenlage/ Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB zu den geänderten und ergänzten Teilen im verkürzten Verfahren.
  1. Bebauungsplan „Auf der Brück, 3. Änderung“ im Ortsteil Orscholz:
    Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf der Brück, 3. Änderung“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Herstellung von Wohnbauland in südlicher Erweiterung der bestehenden Wohnbauflächen im Wohngebiet „Auf der Brück“ geschaffen werden. Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 22.09.2022 die einstimmige Empfehlung an den Gemeinderat ausgesprochen, vorbehaltlich des Ergebnisses der Anhörung des Ortsrates Orscholz, den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf der Brück, 3. Änderung“ zu fassen. Der Ortsrat Orscholz hat dem Aufstellungsbeschluss in seiner Sitzung am 29.09.2022 einstimmig zugestimmt.

Stellvertretender CDU-Fraktionsvorsitzender Ollinger begrüßte den Aufstellungsbeschluss und regte an, die Gebietsausweisung später nicht rein zu Wohnzwecken auszulegen, sondern andere Nutzungen zu prüfen.

Bei 21 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen beschloss der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf der Brück, 3. Änderung“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren gem. § 13b i.V.m. §13a BauGB.

  1. Einbeziehungssatzung „Kellerhauswies“ im Ortsteil Bethingen: Aufstellungsbeschluss, Entwurfsannahme und die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange

Mit Schreiben vom 11.03.2022 hatte der Antragsteller einen Antrag zur Aufstellung einer Einbeziehungssatzung gestellt, sodass sein Grundstück Flur 1, Parzelle 112 zukünftig dauerhaft dem Innenbereich zugeordnet wird und somit bebaut werden kann. Die betroffene Grundstücksfläche befindet sich derzeit im unbeplanten Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Mettlach ist das Grundstück als Wohnbaufläche festgesetzt. Es war nach diversen Vorbereitungen nun angedacht, das Verfahren zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Kellerhauswies“ einzuleiten sowie die Annahme und öffentlichen Auslegung des vorgelegten Entwurfs der Ergänzungssatzung „Kellerhauswies“ sowie der Begründung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden zu beschließen. Der Bauausschuss hat dies in seiner Sitzung am 22.09.2022 einstimmig empfohlen. Ebenso einstimmig hat der Ortsrat von Bethingen in seiner Sitzung am 11.10.2022 dem Verfahren zugestimmt.

Einstimmig beschloss der Gemeinderat die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung Einbeziehungssatzung „Kellerhauswies“ sowie die Annahme und öffentliche Auslegung des Entwurfs der Ergänzungssatzung „Kellerhauswies“ sowie der Begründung, sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden.

  1. Einbeziehungssatzung „Schlichtbornwies“ im Ortsteil Bethingen: Aufstellungsbeschluss, Entwurfsannahme und die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange

Mit Schreiben vom 22.02.2022 hat die Antragsstellerin für die Errichtung eines Carports einen Antrag zur Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB gestellt, sodass die Grundstücke Flur 2 Parzelle 1371/3 und 1609/16 zukünftig dauerhaft dem Innenbereich zugeordnet werden. Die vorgenannten Grundstücke liegen im unbeplanten Außenbereich gemäß § 35 BauGB.

Der Bau-, Vergabe- und Friedhofausschuss hat zuletzt in seiner Sitzung am 22.09.2022 einstimmig, vorbehaltlich des Ergebnisses der Anhörung des Ortsrates Bethingen, dem Gemeinderat empfohlen, das Verfahren zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Schlichtbornwies“ einzuleiten sowie die Annahme und öffentlichen Auslegung des Entwurfs der Ergänzungssatzung „Schlichtbornwies“ sowie der Begründung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden zu beschließen. Der Ortsrat von Bethingen hat in seiner Sitzung am 11.10.2022 in der Angelegenheit beraten und dem Vorhaben einstimmig zugestimmt.

Einstimmig beschloss der Gemeinderat die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Schlichtbornwies“ sowie die Annahme und öffentliche Auslegung des Entwurfs der Ergänzungssatzung „Schlichtbornwies“ sowie der Begründung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden.

  1. Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 Abs. 3 BauGB zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für das Untersuchungsgebiet „Ortskern/Ortsdurchfahrt Weiten“ im Ortsteil Weiten

Die Gemeinde Mettlach hat im Ortsteil Weiten grundsätzlichen Sanierungsbedarf erkannt. Um die Ausweisung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets zu prüfen, hat die Gemeinde gem. § 141 Abs. 1 BauGB die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsgrundlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Hinreichende Anhaltspunkte für die Sanierungsbedürftigkeit lägen insbesondere in Bezug auf Substanz-/Zustandsmängel im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BauGB vor. Der Vorsitzende erläuterte die Vorteile der Aufstellung eines vereinfachten Sanierungsgebiets im Ortsteil Weiten.

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 22.09.2022 dem Gemeinderat einstimmig empfohlen, den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 BauGB zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für das zuvor näher beschriebene Untersuchungsgebiet „Ortskern/Ortsdurchfahrt Weiten“ im Ortsteil Weiten vorbehaltlich des Beratungsergebnisses des Ortsrates Weiten zu fassen.

Der Ortsrat Weiten hat in seiner Sitzung am 10.10.2022 in der Angelegenheit beraten und dem Vorhaben unter Prüfung der Möglichkeit der zusätzlichen Aufnahme des gesamten Bereichs der Höhenstraße und des restlichen Kolmerswaldes zugestimmt.

Einstimmig beschloss der Gemeinderat den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141

BauGB zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für das Untersuchungsgebiet „Ortskern/Ortsdurchfahrt Weiten“ im Ortsteil Weiten unter Berücksichtigung des Beschlusses des Ortsrates Weiten.

  1. Erlass einer Gebührensatzung für die Kindertagesstätte(n) in kommunaler Trägerschaft

Die eingenommenen Elternbeiträge der KiTa Bahnhofstraße waren nach bisheriger steuerrechtlicher Bewertung steuerbefreit. Mit der Einführung des § 2b UStG und verbindlicher Umsetzung ab 01.01.2023 erfuhr nun die Unternehmereigenschaft im öffentlichen Bereich eine maßgebliche steuerrechtliche Veränderung die dazu führt, dass Leistungen der öffentlichen Hand unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerpflichtig werden können. Von dieser Neuregelung waren im Grundsatz auch die Elternbeiträge für Betreuungsleistungen der KiTas betroffen. Diese Leistungen würden künftig steuerbare Umsätze, aber nach § 4 UStG auch zukünftig weiterhin steuerfrei. Allein die Tatsache, dass die Elternbeiträge als steuerbare Umsätze gelten, hat zur Folge, dass diese in den Steuererklärungen der Gemeinde darzustellen und prüfrelevant aufzuarbeiten sind, was einem erheblichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen würde. Um dem entgegenzusteuern empfahl es sich, die Elternbeiträge ab 01.01.2023 durch eine öffentlich-rechtliche Satzung festzusetzen, so der Vorschlag der Verwaltung. Da dann die Beiträge „hoheitlich“ erhoben würden, bestünde dann die Möglichkeit, diese künftig den nicht steuerbaren Einnahmen zuzurechnen. Gleiches würde für das Essengeld gelten. Verwaltungsseits wurde hierzu ein Satzungsentwurf erarbeitet.

In seiner Sitzung am 08.10.2022 hat der Bildungs- und Kulturausschuss über den Entwurf einer Gebührensatzung für die kommunale(n) Kindertageseinrichtung(en) der Gemeinde Mettlach beraten und dem Gemeinderat die Empfehlung ausgesprochen, die Gebührensatzung in der von der Verwaltung ausgearbeiteten Fassung anzunehmen.

Ratsmitglied Tröger (Linke) sprach sich für kostenfreie KiTas aus und erinnerte an gleichlautendes Versprechen der aktuellen SPD-Landesregierung. Sie sprach einen Appell an alle Verantwortlichen, dieses Versprechen umzusetzen. Aufgrund dessen, dass mit der neuen Gebührensatzung weiterhin Elternbeiträge erhoben würden, werde sie dem Beschluss nicht zustimmen.

Auf Nachfrage des Ratsmitglieds Lion (FBM) erläuterte der Vorsitzende, dass mit der neuen Gebührensatzung keine Beitragserhöhung vorgesehen sei. Darüber hinaus habe die Gemeinde die Festlegung der Gebühren sowieso an den Landkreis delegiert.

SPD-Fraktionsvorsitzender François erinnerte daran, dass die SPD als Regierungspartei im Landtag die KiTa-Beiträge bereits um 50% vom Höchststand gesenkt hat, was aufgrund der aktuell prekären Finanzlage aus seiner Sicht bereits ein großer Teilerfolg sei. Dieser Trend werde sich in Zukunft fortsetzen. Seine Fraktion werde dem Entwurf zustimmen.

Bei 22 Ja-Stimmen und einer Nein-Stimme beschloss der Gemeinderat den Erlass der Gebührensatzung für die Kindertagesstätte(n) in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Mettlach.

  1. Erlass des Schulentwicklungsplans für die Grundschulen der Gemeinde Mett- lach; Planungszeitraum 2022/23 bis 2027/28

Aufgrund der Verordnung über die Grundsätze der Schulentwicklungsplanung im Saarland war die Gemeinde als Schulträger im Grundschulbereich aufgefordert, für einen 5-Jahreszeitraum ihre Schulentwicklungsplanung im Primarbereich perspektivisch festzuschreiben. Die Verwaltung hatte dem Bildungs- und Kulturausschuss hierzu einen Entwurf ausgefertigt, zu welchem der Ausschuss in seiner Sitzung vom 08.10.2022 die Annahme empfohlen hat.

Einstimmig beschloss der Gemeinderat den Verwaltungsentwurf zum Schulentwicklungsplan.

  1. Jahresabschluss 2021 des Abfalleigenbetriebes Mettlach

Das Wirtschaftsjahr 2021 des Abfalleigenbetriebs schloss mit einem Jahresgewinn in Höhe von 55.832,29 € ab, geplant war ein Verlust von – 83.259,00 €. Die Planabweichung 2021 betrug somit 139.091,29 € und resultiert im Wesentlichen aus einer Erhöhung der PKK-Erlöse, diese lagen im Jahr 2021 bei 149.662,45 € (VJ: 38.360,12 €). Der Werksausschuss beschloss einstimmig die Empfehlung an den Gemeinderat, den Jahresabschluss 2021 festzustellen und den Jahresgewinn zum Ausgleich eines Teilbetrages des Verlustvortrages zu verwenden.

Stellvertretender CDU-Fraktionsvorsitzender Ollinger freute sich über das positive Jahresergebnis. Er stellte ferner in Aussicht, dass durch die auskömmlichen Erlöse und aktuellen Abfallgebühren in naher Zukunft wohl keine erneute Gebührenerhöhung notwendig sein werde.

Einstimmig beschloss der Gemeinderat den vorgelegten Jahresabschluss 2021 des Abfalleigenbetriebes nach Empfehlung des Werksausschusses.

Ratsmitglied Weber (CDU) war während der Beratung dieses TOPs von der Sitzung abwesend und nahm an der Beschlussfassung nicht teil.

  1. Bestellen eines Prüfers für den Jahresabschluss 2022 des Abfalleigenbetriebes Mettlach

Die Prüfungen der Jahresabschlüsse des Eigenbetriebes werden seit 2015 vom Wirtschaftsprüfer Markus Hafner durchgeführt. Herr Hafner hatte erneut ein Angebot abgegeben. (Pauschal 6.545,00 € inkl. MwSt). Der Werksausschuss hat einstimmig empfohlen, den Wirtschaftsprüfer M. Hafner mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2022 zu beauftragen.

Einstimmig beschloss der Gemeinderat die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers Markus Hafner.

Ratsmitglied Weber (CDU) war während der Beratung dieses TOPs von der Sitzung abwesend und nahm an der Beschlussfassung nicht teil.

  1. Mitteilungen, Anfragen, Anregungen

Der Vorsitzende informierte eingangs über ein Gespräch mit dem Landesbetrieb für Straßenbau (LfS), bei welchem es unter anderem um den Umbau des Knotenpunktes Moselstraße / Saarburger Straße im Ortsteil Orscholz ging. Der LfS habe zugesichert, alle bestehenden Kreisverkehre in Orscholz mit Fußgängerüberwegen auszustatten. Ein weiteres Gesprächsthema sei der Ausbau der L178 zwischen Orscholz und Weiten zum Neubau eines Rad- und Gehwegs gewesen. Die Ausbauplanungen verliefen positiv, so Bürgermeister Kiefer. Eine schnelle Erledigung sei aufgrund des dazu notwendigen Planfeststellungsverfahrens sowie diverser notwendiger Grundstücksankäufe jedoch nicht in Aussicht. Weiter werde der LfS die Einrichtung eines Fußwegs zwischen Ziegelei / Höckerlinienweg (Ortsteil Orscholz) und Kesslingen (Gemeinde Perl) prüfen. Ebenfalls werde kurzfristig in die Planung eines Fußgängerüberwegs im Ortsteil Orscholz, Bereich Koblenzer Straße / Saarburger Straße (Höhe Reifen Kiefer) eingestiegen. Keine Fortschritte hingegen sehe der Vorsitzende beim Thema Saarbrücke (Ortsteil Mettlach), wozu der LfS weiter keine neue Stellungnahme oder eine Perspektive in Aussicht stelle.

Zur Anfrage der CDU-Fraktion zum Stand des Glasfaserausbaus in der Gemeinde erklärte der Vorsitzende, den ausführenden Subunternehmen der Deutschen Glasfaser seien aktuell, bis zur Beseitigung diverser Baumängel, die Aufbruchgenehmigungen in allen Ortsteilen entzogen worden. Diese Mängelbeseitigung sei bereits im Gange und werde noch einige Wochen in Anspruch nehmen, bevor dann zunächst maximal 3 Baukolonnen gleichzeitig erneut die weitere Verlegung von Glasfaser-Infrastruktur in den Ortsteilen aufnehmen. Das Tiefbauamt der Gemeinde prüfe weiterhin rigoros die fachgerechte Ausführung der Arbeiten. Bürger würden über den Projektvorgang im Amtlichen Bekanntmachungsblatt informiert werden.

Zur Anfrage der CDU-Fraktion zum erwarteten erhöhten Schwerlastverkehr in der Heinertstraße (Ortsteil Mettlach) durch die Verlegung der Deponie an den Kachelpass erläuterte der Vorsitzende, dass eine Erhöhung des Schwerlastverkehrs zunächst noch nicht belegt sei. Die Ortspolizei behalte die Entwicklung jedoch im Auge und werde ggf. eine Sperrung der Heinertstraße für den Schwerlastverkehr prüfen. Er erinnerte daran, dass eine Kontrolle dieser Maßnahme dann in der Zuständigkeit der Vollzugspolizei liege, da es sich um einen Eingriff in den fließenden Verkehr handeln würde.

Ratsmitglied Weber (CDU) regte an, die Beleuchtungssituation im Bereich Dienäcker (OT Tünsdorf) besonders für die Sicherheit der anwohnenden Schulkinder zu prüfen.

Ratsmitglied Montnacher (CDU) regte an, gleiches ebenfalls in der Ortsmitte Nohns (Bereich Rutzenbuhn) zu prüfen.

Ratsmitglied Zehren (FBM) wiederholte seinen Hinweis neu eingebauten Wasserbehälter am Zollhaus Wehingen. Die entstandene Bodenwelle nach stelle seiner Bewertung eine Gefahr für den Straßenverkehr da.

Der anwesende Weitener Ortsvorsteher Markus Schreiner berichtete von Meldungen, wonach ein Wolf o.ä. in der Ortslage von Weiten gesichtet worden sei. Die fachkundige Jägerschaft bestätigte ihm jedoch, es handle sich bei dem Tier lediglich um einen wilden Wolfshund.