Ergebnis der Beratungen:

 Öffentliche Sitzung:

Verpflichtung eines neuen Gemeinderatsmitgliedes

Bürgermeister Kiefer begrüßte Frau Renate Ringling aus Bethingen als neues Gemeinderatsmitglied in der CDU-Fraktion und nahm die erforderliche Verpflichtung per Handschlag vor. Gleichzeitig bedankte sich der Bürgermeister bei Frau Ringling für die Annahme des Mandats und bot ihr eine gute Zusammenarbeit an. Zuvor hatte der Bürgermeister auf das Ausscheiden von Frau Elisabeth Thul hingewiesen und sich für deren langjährige ehrenamtliche Arbeit im Rat und in mehreren Ausschüssen bedankt.

Einwohnerfragestunde

Es lagen keine Anfragen vor.

Neubesetzung des Bildungs- und Kulturausschusses, der Werksausschüsse des Gemeindewasser- und Abwasserwerkes sowie des Beirates der Saarschleife Touristik GmbH & Co.KG und des Aufsichtsrates der Saarschleife Touristik-Beteiligungs- und Geschäftsführungs GmbH

Bürgermeister Kiefer wies darauf hin, dass Frau Thul Mitglied in den hier genannten Ausschüssen bzw. Aufsichtsgremien war. Durch die Änderung des KSVG im Jahr 2020 sei die Nachbesetzung nunmehr nicht mehr wie zuvor im Einigungsverfahren vorzunehmen, sondern unter Berücksichtigung der entsprechend der Sitze der Parteien und Wählergruppen im Gemeinderat nach dem Höchstzahlverfahren nach D´Hondt festzulegen. Da die bisherige Sitzverteilung in den nachzubesetzenden Gremien bereits dieser Aufteilung entspricht, stehe die Nachbesetzung ohne weitere Beschlussfassung der CDU-Fraktion zu. Sodann bat er den CDU-Fraktionsvorsitzenden Michael Thieser um entsprechende Benennung der Nachrücker.

Sodann teilte Herr Thieser folgende Nachbesetzung mit:

Beirat-/Aufsichtsrat der Saarschleife Touristik: Christian Adams

Werksausschüsse Wasser-/Abwasserwerk: Josef Temmes

Bildungs- und Kulturausschuss: Renate Ringling

Arbeitskreis Kita Mettlach: Heiner Thul

Der Gemeinderat nahm diese Neubesetzungen zur Kenntnis. 

Neubenennung eines Mitgliedes sowie Vertreters zur Unterzeichnung von Sitzungsniederschriften

 Frau Thul war zur Unterzeichnung der Niederschriften des Bildungs- und Kulturausschusses sowie als Vertreterin bei den vorgenannten Werksausschüssen benannt. Die jeweils nachgerückten Ratsmitglieder wurden deshalb von Herrn Thieser entsprechend als Mitunterzeichner der Niederschriften bestimmt. Hiergegen ergaben sich keine Einwände. 

Ergänzungssatzung „KiTa – Britter Straße“ im Ortsteil Mettlach

hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB, Entwurfsannahme und die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB

 Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen des KiTa-Neubaus an der Britter Straße ist die Aufstellung einer Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB notwendig.

Bislang ist der Planbereich nach den Regelungen des § 35 BauGB zu beurteilen. Durch die Aufstellung dieser Satzung ist eine zukünftige Bebauung innerhalb des Plangebietes nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB i. V. m. den nach § 9 Abs. 1 BauGB getroffenen Festsetzungen möglich. Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Mettlach stellt für das Plangebiet eine Grünfläche dar. Der FNP muss daher gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst werden.

Die Ergänzungssatzung wird gemäß § 34 Abs. 6 BauGB im einfachen Verfahren gem. § 13 Abs. 2 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie ohne Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB aufgestellt. Die Öffentlichkeit wird im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB beteiligt. Den Behörden und Trägern öffentlicher Belange werden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Bezüglich der im Bauausschuss aufgeworfenen Frage zu den auf dem Grundstück festgestellten Altlasten wurde von der begutachtenden Stelle mitgeteilt, dass die unterhalb der Bebauung (Gebäude, befestigte Wege und Flächen) die vorhandenen schadstoffbelasteten Auffüllungen verbleiben können, sofern sie bautechnisch dazu geeignet sind. Im Bereich der geplanten Freiflächen ist ein vollständiger Aushub der Auffüllungen aus umwelttechnischer Sicht ebenfalls nicht erforderlich. Um einen direkten Kontakt von Personen mit diesen schadstoffbelasteten Auffüllungen zu unterbinden ist es aber erforderlich, diese Schichten mit unbedenklichem Material zu überdecken. Weiterhin müssen die zusätzlichen Parameter der Prüfwerte der Wirkungspfades Boden-Mensch, hier „Kinderspielflächen“, der Bundesbodenschutzverordnung eingehalten werden. Die Mächtigkeit der Überdeckung sollte ca. 0,50 m, auf jeden Fall nicht weniger als 0,35 m betragen. Diese Vorgaben wurden bereits bei der Entwurfsplanung entsprechend berücksichtigt. Der Ortsrat Mettlach stimmte in seiner Sitzung am 07.07.2023 dem Aufstellungsbeschluss der Ergänzungssatzung in der vorliegenden Form einstimmig zu.

Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses und unter Berücksichtigung des Anhörungsergebnisses des Ortsrates Mettlach beschloss der Gemeinderat jeweils gesondert bei 1 Enthaltung einstimmig,

  1. a) das Verfahren zur Aufstellung der Ergänzungssatzung „KiTa – Britter Straße“ einzuleiten und
  2. b) den vorgelegten Satzungsentwurf der Ergänzungssatzung „KiTa – Britter Straße“ sowie der Begründung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden anzunehmen.

Ergänzungssatzung „Wohnbebauung – Trierer Straße“; Ortsteil Weiten

hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB, Entwurfsannahme und die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB

Zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage wurde von Seiten der Bauinteressenten ein Antrag zur Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB gestellt, sodass der unbebaute Teilbereich des Grundstücks Flur 9, Parzelle 102/1 zukünftig dauerhaft dem Innenbereich zugeordnet würde.

Diesem Antrag ging die Ablehnung der UBA im Mai 2022 im Rahmen einer Bauvoranfrage voraus. Die UBA ordnete den unbebauten Teil des Grundstückes damals dem Außenbereich zu, wobei zuvor der Bauausschuss das planerische Einvernehmen hergestellt hatte. Der Ortsrat Weiten hatte für den Fall der Ablehnung im bauordnungsrechtlichen Verfahren schon damals hilfsweise der Aufstellung einer Ergänzungssatzung zugestimmt.

Der Bauausschuss hatte vor diesem Hintergrund in seiner Sitzung am 09.03.2023 im Grundsatz der Aufstellung dieser Ergänzungssatzung zugestimmt. Zwischenzeitlich wurden die Unterlagen zur Beschlussfassung über den Aufstellungsbeschluss, die Entwurfsannahme und die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ausgearbeitet. Durch die Aufstellung dieser Satzung ist eine zukünftige Bebauung innerhalb des Plangebietes nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB in Verbindung mit den nach § 9 Abs. 1 BauGB getroffenen Festsetzungen möglich. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Mettlach stellt für den Geltungsbereich bereits eine Wohnbaufläche dar.

Die Ergänzungssatzung kann gemäß § 34 Abs. 6 BauGB im einfachen Verfahren gem. § 13 Abs. 2 BauGB aufgestellt werden. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB werden demnach von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.

Einstimmig, bei einer Enthaltung, beschloss der Gemeinderat entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses und nach Zustimmung des Ortsrates Weiten im Rahmen des Anhörungsverfahrens:  

 Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung der Ergänzungssatzung „Wohnbebauung Trierer Straße“ sowie

  • die Annahme und öffentlichen Auslegung des vorgelegten Satzungsentwurfs der Ergänzungssatzung „Wohnbebauung Trierer Straße“ sowie der Begründung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Auf Klausen“ mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Ortsteil Tünsdorf

hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB; Beschluss zur Annahme der Entwürfe und Freigabe für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB

 Einleitend wurde in Erinnerung gebracht, dass die Eheleute Neises bereits im April 2022 die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Anwesen „Franz-Altmeyer-Straße 36“ im Ortsteil Tünsdorf für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 7 – 10 Wohneinheiten beantragt hatten. Zu der Bauvoranfrage vom Dezember 2017 für den Neubau eines Wohngebäudes bzw. des Umbaus des bestehenden Hauses in ein solches mit 8 Wohneinheiten wurde das Einvernehmen durch den Bauausschuss am 18.01.2018 -wegen der bauplanungsrechtlichen Einschätzung der UBA- nicht hergestellt. Die Anfrage wurde daraufhin vom Antragssteller zurückgezogen.

Begründet wurde die Ablehnung damit, dass die vom geplanten Bauvorhaben betroffene Grundstücksfläche im Außenbereich liege und nicht zu den gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben zähle. Bereits in seiner Sitzung am 05.05.2022 hatte der Bauausschuss sowie der Ortsrat Tünsdorf in seiner Sitzung am 24.05.2022 der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans für den Neubau des Mehrfamilienhauses im Grundsatz zugestimmt.

Zwischenzeitlich wurde eine Vorabstimmung mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, der Landwirtschaftskammer und der Landesplanung durchgeführt. Die entsprechenden Stellungnahmen sind bereits in die vorliegenden Entwurfsunterlagen eingearbeitet worden.

Durch die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Auf Klausen“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit zehn Wohneinheiten sowie einer Lagerhalle geschaffen werden. Im Plangebiet war früher eine ehemalige Tankstelle und es befindet sich derzeit bereits ein altes Bestandsgebäude auf dem Grundstück. Dieses wurde in der Vergangenheit bereits zu Wohnzwecken genutzt und soll abgerissen werden, da die Bausubstanz und der Gebäudezuschnitt nicht mehr den heutigen Standards entsprechen. Eine aufwändige Sanierung des Gebäudes wäre unter energetischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht vertretbar. Der Neubau des Mehrfamilienhauses nimmt den gleichen Standort ein wie das Bestandsgebäude. Die geplante Lagerhalle soll ca. 35 m westlich des Mehrfamilienhauses im rückwärtigen Grundstücksbereich entstehen und dient laut Entwurfsplanung als sinnvolle Erweiterung für den bestehenden Betrieb südlich des Plangebietes.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Mettlach stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans als landwirtschaftliche Fläche dar. Der nunmehr vorliegende Bebauungsplanentwurf überplant diese mit einem Wohnbauvorhaben und kann nicht aus den derzeitigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt werden. Die Landwirtschaftsfläche muss demnach im Rahmen einer parallelen Teiländerung des Flächennutzungsplans in eine Wohnbaufläche geändert werden. Die Geltungsbereiche sind identisch.

Das Plangebiet befindet sich südöstlich des Ortsteils Tünsdorf direkt angrenzend an der L 170 und besitzt eine Größe von ca. 0,59 ha. Die vorliegenden Bauleitpläne sollen m regulären Verfahren mit frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und frühzeitiger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie Umweltbericht durchgeführt werden.

CDU-Fraktionsvorsitzender Thieser signalisierte Zustimmung zu der Planung, wies jedoch darauf hin, dass sich der Bauausschuss zeitnah in einer der nächsten Sitzungen – insbesondere mit Blick auf eine Eingabe an die Fraktionen- mit der Entwässerungsproblematik in diesem Areal befassen solle.

Bürgermeister Kiefer unterstrich die erforderliche Berücksichtigung bestehender Gerichtsurteile und die Beteiligung der Öffentlichkeit. Dann sei der Gemeinderat nach der Offenlage gefordert, über Einwände zu beraten und eine Abwägung vorzunehmen.

Ergänzender Hinweis zum besseren Verständnis: Der Urteilstenor der rechtskräftigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Saarlouis hat zum Inhalt, es gemeindeseits zu unterlassen, im Rahmen der Erweiterung des Baugebietes Dienäcker sowie auch weiterer geplanter Bau- und Erschließungsmaßnahmen die Grundstücke des Klägers zu beanspruchen. Demnach ist eine Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke bei weiteren „Bau- und Erschließungsmaßnahmen“ untersagt. Dies beträfe wohl auch die hier in Rede stehenden Planabsichten, wenn die Grundstücke der Kläger z.B. im Rahmen der Entwässerung tatsächlich in Anspruch genommen würden. Anders wäre dies wohl zu beurteilen, wenn die Entwässerung anderweitig sichergestellt ist. Dies könnte z.B. dadurch eintreten, dass hier an den neu zu bauenden Oberflächen-/Niederschlagswasserkanal angeschlossen wird oder dem Vorhabenträger zur Auflage gemacht wird, das Oberflächenwasser auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

Da zunächst nur ein Aufstellungsbeschluss gefasst wurde, wären die obigen Punkte im weiteren Fortgang des Bebauungsplanverfahren und der später zu treffenden Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen.

FBM-Fraktionssprecher Badelt wies auf die Verschärfung des Versiegelungsanteils im Plangebiet hin und regte an, dass der Bauherr das Vorhaben -auch mit Blick auf die geplante Geschossigkeit- alsbald dem Gemeinderat vorstellen sollte. Zudem müsse dem Gemeinderat bewusst sein, dass durch dieses Vorhaben das vom Land vorgegebene Bauflächenkontingent für den Ortsteil Tünsdorf im Rahmen der Planungshoheit für Neubaugebiete ausgeschöpft werde. Ausschussmitglied Hell (FBM) vertrat die Auffassung, dass der konkrete Zweck der Lagerhalle nicht deutlich genug aus den Planungen hervorgehe. FDP-Fraktionsvorsitzender Halberstadt regte an, im weiteren Verlauf eine Ortsbesichtigung durch den Bauausschuss unter Beteiligung des Bauherrn vorzunehmen, da sich auftretende Fragen vor Ort oft besser klären ließen als am grünen Tisch. Nach weiteren Redebeiträgen, insbesondere die Beseitigung des Niederschlagswassers und das Baustellenkontingent betreffend, beendete der Bürgermeister nach Erledigung aller Wortmeldungen die Beratungen.

Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses sowie der Zustimmung des Ortsrates Tünsdorf beschloss der Gemeinderat jeweils gesondert und bei je einer Enthaltung jeweils einstimmig,

  1. Die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Auf Klausen“,
  2. die Flächennutzungsplan-Teiländerung in diesem Bereich gemäß § 1 Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 1 BauGB sowie
  3. die öffentlichen Auslegung des vorgelegten Entwurfs des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Auf Klausen“ – bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Planzeichnung zur Flächennutzungsplanteiländerung mit den jeweiligen Begründungen- sowie der Freigabe der Unterlagen für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 BauGB bzw. § 4 Abs. 1 BauGB (Scoping-Verfahren).

einzuhaltende gesetzliche Frist zur gemeindlichen Stellungnahme.

 Mitteilungen, Anfragen, Anregungen

 Fairplay Tour durch die Gemeinde Mettlach am 20.7.2023

 Bürgermeister Kiefer erinnerte an die o.g. Veranstaltung, die am morgigen Donnerstag gegen Mittag im Ortsteil Mettlach (Fototermin gegen Mittag am Alten Turm) sowie danach in Orscholz am Cloef-Atrium Station mache. Die Ratsmitglieder seien gerne zur Teilnahme aufgerufen.

Deutschland (Rad-) Tour am 24.8.2023

Bürgermeister Kiefer teilte mit, dass am 24.8.2023 die Deutschland Tour auch durch die Gemeinde Mettlach verlaufe. Vereinen und sonstigen Organisationen biete sich die Möglichkeit, Verkaufsstände entlang der Strecke zu betreiben. Dies werde gegebenenfalls auch veröffentlicht.

Infrastrukturmaßnahmen am Freibad Mettlach

FDP-Fraktionsvorsitzender Halberstadt regte an, dass die Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem LfS am Freibadeingang eine Art Bushaltestelle errichtet werden sollte, damit Eltern ihre Kinder dort aus- und einsteigen lassen könnten. Ferner rege er für die Badesaison eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 an und ein aus seiner Sicht unsinniges Fußgänger- und Radweghinweisschild gegenüber dem Eingang entfernt werden solle, da dieser Seitenstreifen als Parkplatz diene. Bürgermeister Kiefer verwies auf die gleichlautende schriftliche Eingabe von Herrn Halberstadt und teilte mit, dass der LfS und der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises in die Prüfung eingetreten seien. Bezüglich des angesprochenen Verkehrsschildes sehe er keinen Handlungsbedarf. Für den Hol- und Bringdienst könne der Parkplatz vor dem Sportplatz genutzt werden, wobei die Zuwegung zum Eingangsgebäude durch eine Kette gesichert worden sei. Hierdurch sei ein in Bezug auf den angrenzenden Straßenverkehr gefahrloses Betreten des Freibades bereits jetzt möglich. Er appelliere insofern an die Eltern, diese Möglichkeit zu nutzen.

Auftragsvergaben

Planungsleistungen Kanalerneuerung Cloefstraße im Ortsteil Orscholz

Für 2023/24 ist seitens des Landesbetrieb für Straßenbau (LFS) vorgesehen, die Fahrbahn der  L 177 im Bereich der Ortsdurchfahrt Orscholz zwischen dem Kreisverkehr – REWE und dem Kreisverkehr – Rehaklinik zu sanieren. Da der bestehende Mischwassersammler in diesem Bereich zum einen stark sanierungsbedürftig und zum anderen zum aktuellen Zeitpunkt hydraulich bereits überlastet ist, ist durch das Abwasserwerk der Gemeinde Mettlach die Erneuerung dieses Sammlers geplant. Hierzu sind die Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 – 9 der Honorarordnung für Architekten (HOAI) für Abwasseranlagen, Verkehrsanlagen und Wasserversorgung erforderlich.

Der Gemeinderat beschloss die Auftragsvergabe für die Planungsleistungen an das Büro WSV Beratende Ingenieure zu einem Angebotspreis von 79.842,60 €.

Rohbauarbeiten für den Anbau an das Feuerwehrgerätehaus im Ortsteil Weiten

Das bestehende Feuerwehrgerätehaus soll um den Anbau einer Fahrzeuggarage für eine neues Löschgruppenfahrzeug für den Katastrophenschutz (LF-KatS) erweitert werden. Die hierzu erforderlichen Aus- und Rohbauarbeiten wurden ausgeschrieben.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Maßnahme mit 50 % der zuwendungsfähigen Investitionskosten vom Land gefördert wird. Der Fördermittelgeber hat bereits vorab eine Förderung der Mehrkosten in Aussicht gestellt, so dass mit einer Gesamtförderung von rd. 86.000 € gerechnet werden kann.

Der Gemeinderat beschloss, den Auftrag zur Errichtung der Fahrzeuggarage als Schlüsselfertigbau an die Firma Kettenhofen Bauunternehmen GmbH zum Angebotspreis von 167.306,86 € zu vergeben.

 Vergabe Beratungsleistungen Gigabitausbau der Telekommunikationsnetze in der Gemeinde

In der Sitzung des Bauausschusses am 27.04.2023 wurde umfassend durch das Breitbandbüro beim EGO-Saar über die Förderung des Bundes und des Landes zur Unterstützung des Gigabitausbaus informiert. Der Ausschuss hat daraufhin die Verwaltung mit der Einleitung der weiteren Schritte und hier zunächst mit der Beantragung der Beratungsförderung beauftragt. Auf der Grundlage dieser Beschlussfassung wurden von der Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem Breitbandbüro EGO-Saar die Förderung der Beratungsleistungen beantragt sowie die Ausschreibungsunterlagen erstellt und in einem weiteren Schritt das vorgeschriebene Vergabeverfahren durchgeführt.

Aufgrund der zeitlichen Vorgaben des Fördermittelgebers war eine zeitnahe Auftragserteilung der Beratungsleistungen erforderlich, damit alle Vorgaben für eine Antragstellung der Förderung zeitgerecht durchgeführt werden können. Insofern war diese Beauftragung bereits im Vorfeld der Gemeinderatsitzung erfolgt.

Der Gemeinderat bestätigte nachträglich die Auftragsvergabe für Beratungsleistungen an das Beratungsbüro Geo Data GmbH, Westhausen, zum Angebotspreis von 27.370 € zuzüglich  anfallender Nebenkosten.