Einwohnerfragestunde

 

Es lagen keine Anfragen vor.

 

Haushalt 2024

 

  1. a) Haushaltsplan und b) Investitionsplan

 

Die Erstellung des nun finalen Entwurfs des Haushalts 2024 war naturgemäß geprägt durch die Vorgaben des Saarlandpaktes und der aktuellen November-Steuerschätzung 2023 mit der Fortschreibung der Werte der vom Innenministerium vorgegebenen Normalentwicklung für die Gemeinde Mettlach.

 

Bekanntermaßen geht das „strukturelle zahlungsbezogene Defizit“ bereits auf das Jahr 2014 zurück und muss bis 2024 weiterhin um jährlich 10 % zurückgeführt werden. Dies bedeutet für die Gemeinde Mettlach, dass der Spardruck alleine hierdurch um 84.000 € p.a. steigt, allerdings ist diese sichtbezogene Steigerung auf den Zeitraum bis zum 31.12.2024 begrenzt. Mit dem Konstrukt der sog. Normalentwicklung werden die Positionen Gewerbesteuer, Grundsteuer B, Einkommenssteuer, Umsatzsteuer und Schlüsselzuweisungen jährlich auf einen fortgeschriebenen Mittelwert der letzten Jahre festgesetzt. Betroffen sind auf der Auszahlungsseite auch die Kreis-, Gewerbesteuer und Finanzausgleichsumlage. Mit dieser Regelung werden Schwankungen in diesen relevanten Positionen ausgeglichen, ohne dass die Gemeinde darauf Einfluss nehmen kann.

 

Daher war es auch möglich, trotz der prognostizierten Steigerung der Kreisumlage im Jahr 2024 verglichen zu 2023 in Höhe von 1,525 Mio. € (!), bedingt vor allem durch Kostenbeteiligung der Gemeinde Mettlach an den Maßnahmen des Landkreises Merzig-Wadern zur Betriebsfortführung und letztlich zum Erhalt des SHG-Klinikums Merzig.

 

Auch die Erhöhung der geplanten Personalaufwendungen in Höhe von 968.700 € im Vergleich zum Vorjahr 2023 war ein signifikanter Aspekt bei der Erstellung des Haushaltsplanentwurfes 2024. Hier spielten vor allem die nun vollends wirksamen Tarifergebnisse 2023 der Beschäftigten die entscheidende Rolle, welche auch ggfls. mit zeitlichen Anpassungen auf die Beamtinnen und Beamten übertragen werden in mehreren Stufen.

 

Die Einführung einer (jährlich steigenden) Mindesttilgung gem. § 4 I des Gesetzes über den Saarlandpakt verschärft die Notwendigkeit einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsplanung. Sie ist ab dem Jahr 2020 jährlich zusätzlich zu erwirtschaften und soll den Restbestand der Kassenkredite bis zum 31.12.2064 vollständig abbauen.

 

Die Einhaltung der Defizitobergrenze wird weiterhin auf Basis der Finanzrechnung überprüft (strukturell zahlungsbezogenes Ergebnis gem. § 8 Saarlandpaktgesetz); im Falle einer Nichteinhaltung sind finanzielle Sanktionen vorgesehen. Der Gemeinderat hatte die Teilnahme am Saarlandpakt bereits im Januar 2020 beschlossen; somit ist die Gemeinde Mettlach bei der Erstellung von Haushaltssatzung und Haushaltsplan an diese zusätzlichen gesetzlichen Vorgaben gebunden.

 

Nach den Zahlen der nunmehr hinreichend belastbaren Finanzrechnung 2023 steht außer Frage, dass die Einhaltung der Defizitobergrenze auch im vergangenen Jahr deutlich erfolgt ist. Hierdurch entsteht der Gemeinde Mettlach wie schon im Vorjahr ein erweiterter Handlungsspielraum.

 

Dem Grunde nach wird das Ergebnis aus lfd. Verwaltungstätigkeit (Zeile 18 Finanz-HH) um die o.g. Schwankungen relativiert. Hiervon sind die Kredittilgungen für die Investitionskredite und die Mindesttilgung gem. Saarlandpakt zu bestreiten. Erst dann gilt der Haushalt als genehmigungsfähig. Bei der Wahl der Mittel ist die Gemeinde frei.

Der nun vorgelegte finale Entwurf des Haushaltes 2024 basiert, wie schon erwähnt, auf den Zahlen der aktuellsten Steuerschätzung. Kreisumlage und Schlüsselzuweisungen sind mit aktuellen Werten hinterlegt, wie auch die anderen maßgeblichen Erträge und Aufwendungen des Haupt-Produktbereiches 6 (Zentrale Finanzdienstleistungen).

 

Im Verwaltungsentwurf sind Steuererhöhungen nicht vorgesehen. Zuletzt war im Jahr 2022 der Hebesatz der Gewerbesteuer um 9 v.H. von 440 v.H. auf 449 v.H. erhöht worden.

 

Der Verwaltungsentwurf enthält die folgenden Eckdaten:

 

Der Ergebnishaushalt schließt im Jahr 2024 mit einem Jahresergebnis von – 6.315.056 € (Haushaltsansatz 2023 – 4.492.898 €) ab.

 

Der Finanzhaushalt weist einen Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit i. H. v. – 4.524.640 € (Haushaltsansatz 2023: – 2.677.177 €) aus.

 

Das Kreditvolumen des Investitionshaushaltes ist auf die Kreditobergrenze der Kommunalaufsicht (weiterhin 843.430 €) begrenzt.

 

Des Weiteren stehen der Gemeinde Mettlach im Jahr 2024 durch den Saarlandpakt Investitionszuweisungen in Höhe von (mindestens) 188.338 € zur Verfügung, seit dem Jahr 2023 jedoch keine KELF-Mittel mehr. Diese Investitionszuweisungen sollen auch im Zeitraum 2025 bis 2064 fließen, nicht nur bis zum Jahr 2024, wie vorher angegeben worden war. Allerdings befindet sich der Verteilungsschlüssel nach Mitteilung des Referates C 4 des saarländischen Innenministeriums vom 12.03.2024 derzeit noch in Bearbeitung.  

 

Darüber hinaus erhält die Gemeinde einen auf das Kreditvolumen anrechnungsfreien Sonderkredit (1.749.200 € im Jahr 2024) für verschiedene Maßnahmen. Der Verwaltungsentwurf kann somit den gesetzten Rahmen gemäß des zuletzt vorgelegten Investitionsplans einhalten.

 

Somit stehen der Gemeinde im Jahr 2024 maximal 2.780.968 € Netto-Investitionsvolumen (Auszahlungen-Einzahlungen) für Investitionen zur Verfügung.

 

Der HFPA hatte in den Sitzungen am 15.01.2024 und am 05.03.2024 den jeweiligen Verwaltungsentwurf entgegengenommen. Die Anhörung der Ortsräte war bereits im Vorfeld der Haushaltsaufstellung in der zweiten Jahreshälfte 2023 erfolgt. Am 21.02.2024 hat eine Klausurtagung der CDU-Gemeinderatsfraktion unter Teilnahme des Kämmerers stattgefunden. Die aus dieser Tagung resultierenden Fragen waren zur Sitzung des HFPA vom 05. März schriftlich von der Verwaltung beantwortet worden. Zu denen aus dieser Beantwortung resultierenden weiteren Fragen und Anmerkungen hat der Bürgermeister in der Sitzung am 05.03.2024 mündlich geantwortet.

 

Obgleich kein empfehlender Beschluss in der Sitzung am 05.03.2024 an den Gemeinderat gefasst worden war, hatte man sich darauf verständigt, gegebenenfalls die Gemeinderatssitzung am 19.03.2024 zu avisieren, um den Haushalt 2024 zu verabschieden.

 

Bezüglich des Teilbereiches „Forstwirtschaftsplan“ hatte der Ausschuss für Natur- und Umweltschutz, Landwirtschaft und Forsten des Gemeinderates Mettlach in seiner Sitzung vom 20.02.2024 dem Gemeinderat einstimmig empfohlen, diesen in der vorliegenden Form im Gesamthaushalt der Gemeinde 2024 ohne Änderungen zu verabschieden. Der Fortwirtschaftsplan war in dieser Sitzung von Forstoberinspektor Julius THOMAS vorgestellt und im Ausschuss beraten worden. 

 

Unter Bezugnahme auf diese Sachverhaltsdarstellung erläuterte Bürgermeister Kiefer zunächst die Eckdaten des vorliegenden Entwurfes des Haushaltsplanes und des investiven Haushaltes anhand einer Power-Point-Präsentation, welche bereits in den Ausschusssitzungen zur Verfügung gestanden hatte; und entsprechend zur heutigen Gemeinderatssitzung von der Verwaltung aktualisiert worden war. Es sei erfreulich, dass ein Haushaltsentwurf 2024 ohne Steuer – und Gebührenerhöhungen vorgelegt werden konnte. Er erklärte die Regularien des seit 2020 geltenden Saarlandpaktes, in dessen Zusammenhang die Einhaltung der Defizitobergrenze bei Haushaltsplanung und Haushaltsvollzug in einem jeden Haushaltsjahr durch die saarländischen Kommunen notwendig sei.

 

Anschließend ging Herr Kiefer auf die wesentlichen Punkte des investiven Haushaltes ein. Er betonte hier den geplanten Gigabit-Ausbau im gesamten Gemeindegebiet, die Fortführung des Neubaus des Feuerwehrgerätehauses Orscholz, den Kita-Neubau in Mettlach, Maßnahmen im Bereich Umgestaltung Mettlach 2.0 sowie weitere für die Entwicklung der Gemeinde Mettlach signifikanten Vorhaben. Auch diejenigen bedeutenden Maßnahmen, welche dem Aufwandsbereich zuzuordnen sind, wurden vom Bürgermeister angesprochen. Hierbei stellt das Straßendeckensanierungsprogramm mit rund 1,75 Mio. € in diesem Jahr die kostenintensivste Maßnahme dar.

 

Anschließend übergab er das Wort an den CDU-Fraktionsvorsitzenden Michael Thieser. Dieser führte eingangs an, dass der Haushalt den zentralen Kern aller Ratsbeschlüsse darstelle. Im Januar sei der erste Haushaltsentwurf eingebracht worden, der Bürgermeister habe den Plan im Februar verabschieden wollen. Der Entwurf habe nicht die Qualität gehabt, den man von Seiten der CDU-Fraktion erwartet habe. Außerdem habe seine Fraktion aufgrund der Komplexität des Haushaltes etwas länger gebraucht, um die Beratungen intern durchzuführen. Der Haushaltsentwurf werde mutmaßlich zu einer höheren Verschuldung führen. Die Gemeinde Mettlach könne sich das eigentlich nicht leisten. Er sprach die Maßnahme Gigabit-Ausbau im investiven Haushalt an und warf auf, dass die Einnahmen im Jahr 2024 insgesamt geplant seien, die Ausgaben aber bis in der Jahr 2026 getreckt würden. Er frage sich, ob in diesem Zusammenhang nicht schon im Jahr 2024 Geld für kommende Haushalte vereinnahmt werde. Auch kommentierte Herr Thieser die Aussage der Verwaltung, der Haushalt sei genehmigungsfähig, als nicht gesichert durch das Landesverwaltungsamt als Aufsichtsbehörde. Herr Thieser nahm auch Bezug auf einen vor dieser Gemeinderatssitzung stattgefundenen Mailverkehr über das Wochenende zwischen dem Bürgermeister und den Fraktionen, welcher den investiven Teil des Haushaltsentwurfes betroffen hatte. Beratungen seien grundsätzlich in den kommunalen Gremien zu führen, wobei auch die Ortsräte wichtige Ideengeber seien. Er sprach in Bezug auf den investiven Haushalt die Maßnahmen in den Bereichen Mettlach 2.0, Kita-Neubau Mettlach, Neubau Feuerwehrgerätehaus Orscholz sowie Endausbauten von Wohngebieten an, deren Umsetzungen sehr wichtig seien. Im Hinblick auf die im Vergleich zum Jahr 2023 stark steigenden Personalkosten führte er aus, dass diese durch Tarifabschlüsse hauptsächlich bedingt seien. Dieses Geld stehe aber den Mitarbeitenden zu, welche gute Arbeit leisteten. Auch bedingt durch den Fachkräftemangel und die demographische Entwicklung sei es zunehmend schwieriger geworden, geeignetes Personal für die Kommunen zu finden. Herr Thieser sprach auch die Thematik des Neubaus einer Mehrzweckhütte in Bethingen, sowie Maßnahmen im Schulbereich an. Er sagte, die Ratsmitglieder übernehmen die Verantwortung für die Zukunft der Bürgerinnen und Bürger in der Gemeinde Mettlach; und diese sollten sie auch wahrnehmen.

 

Bürgermeister Kiefer entgegnete im Hinblick auf den von Herrn Thieser angesprochenen Mailverkehr, dass auch er als Leiter der Verwaltung Verantwortung dadurch wahrnehme, dass er handle, und auch am Wochenende Vorschläge zum Haushalt kommuniziere. Daher sei es aus seiner Sicht wichtig gewesen, dass er einen investiven Alternativvorschlag habe präsentieren können. Er wies in diesem Zusammenhang auch auf Maßnahmen im Grundschulbereich hin, durch welche man der steigenden Nachfrage nach Ganztagsbetreuung in der Gemeinde Mettlach gelassen entgegensehen könne.

 

Das Mitglied Nils Thielmann führte für die SPD-Fraktion aus, dass es bemerkenswert sei, dass vom Bürgermeister zwei genehmigungsfähige investive Haushalte vorgelegt werden konnten. Im Hinblick auf den Aufwandsbereich räumte er ein, dass die Personalkostenentwicklung natürlich ins Auge falle, aber aufgrund der Unabweisbarkeit der Tariferhöhungen und der durch die Mitarbeitenden geleisteten Arbeit von seiner Fraktion akzeptiert werde. Er plädierte dafür, den von der Verwaltung vorgelegten investiven Haushalt in der Fassung vom 15.03.2024 zu verabschieden.

 

Dr. Joachim Badelt, Fraktionsvorsitzender der FBM, kommentierte eingangs seiner Rede, es sei von seinen Vorrednern bisher viel Richtiges gesagt worden, insbesondere vom Fraktionsvorsitzenden der CDU. Man habe den Eindruck gewinnen können, es sei ein Wahlkampf – Haushalt vorgelegt worden. Er sei „mit heißer Nadel“ gestrickt worden; und ein Ausdruck von „Fehlern und Versäumnissen“ aus den Vorjahren. Man müsse angesichts einer drohenden exorbitanten Verschuldung versuchen, die Einnahmeseite zu verbessern. Förderungsmöglichkeiten müssten stärker genutzt werden. Im Hinblick auf die Personalkosten führte Herr Dr. Badelt aus, man müsse bemüht sein, das Rathaus und die anderen Standorte der Verwaltung als attraktiven Arbeitsplatz zu gestalten. Man höre aber, die Fluktuation im Rathaus Mettlach sei sehr hoch. Dies betreffe auch Mitarbeitende in wichtigen Funktionen. Man solle die Verwaltung organisatorisch so bereiten, dass man effektiv unter guten Bedingungen arbeiten könne.

 

Der Bürgermeister hielt dagegen, in den Jahren 2016 bis 2023, welche seine Amtszeit betreffen, seien viele wichtige Dinge im investiven Bereich auf den Weg gebracht worden. Der Zustand kommunaler Gebäude sei bei seinem Dienstantritt im Jahr 2016 teilweise katastrophal gewesen.

Ebenfalls führte er alleine in diesem Jahr die Forderungen von über 7 Mio € aus.

In Bezug auf die Personalsituation führte er aus, dass der Fachkräftemarkt sehr angespannt sei; und die Gemeinde Mettlach könne auch nicht finanziell alles so gestalten, dass wechselwillige Kolleginnen und Kollegen gehalten werden können. Er wies darauf hin, dass zum Beispiel durch die Möglichkeit, einen Tag in der Woche im Homeoffice zu arbeiten, Jobrad, Entgeltumwandlung zur Altersvorsorge, ein attraktives Angebot an die Belegschaft gegeben worden sei. Auch gebe es für Nachwuchskräfte die Möglichkeit, sich im Hinblick auf eine spätere mögliche Tätigkeit als Führungskraft fortzuentwickeln.

 

Der FDP-Fraktionsvorsitzende Reinhard Halberstadt sagte eingangs seiner Rede, „die Kassen seien mehr als leer“. Er sei daher überrascht, dass kein Sparhaushalt vorgelegt worden sei. Er befürchte aufgrund steigender Ausgaben eine größere Verschuldung der Gemeinde Mettlach. Kritisch sehe er den bereits angesprochenen E-Mailverkehr.

 

Anschließend schaltete sich Bürgermeister Kiefer in die Debatte ein; und nahm erneut Bezug auf die Aussagen von Herrn Dr. Badelt. Er bestritt vehement, einen Wahlkampf-Haushalt aufgestellt zu haben. Dann würde er es vorziehen, Maßnahmen in die Folgejahre zu verschieben. Er betonte, dass die Gemeinde Mettlach stets bemüht sei, alle sich bietenden Fördermöglichkeiten auszunutzen. Problematisch sei es, dass Förderungen oft erst dann fließen, wenn der Abschluss einer Maßnahme durch einen aufwendigen Schlussverwendungsnachweis belegt sei.

 

Der Fraktionsvorsitzende von Bündnis 90 / Grüne, Georg Dillschneider führte aus, im Hinblick auf die stark steigende Kreisumlage, welche durch die Thematik SHG-Klinik Merzig hauptsächlich bedingt sei, solle man nicht die Landrätin als Hauptverantwortliche sehen. Man müsse ein Konzept von Bund und Ländern einfordern, um die Klinikfinanzierung zu sichern. Im letzten Jahr habe man von Seiten seiner Partei dem Gemeindehaushalt nicht zugestimmt, da man mit denen den Wald betreffenden Maßnahmen nicht einverstanden gewesen sei.  Bei der Personalpolitik forderte er eine Förderung der sozialen Arbeit ein. In Bezug auf den investiven Haushalt merkte er an, dass in den letzten Tagen es einige Ergänzungen hier gegeben habe. Man solle sich daher überlegen, den für heute avisierten Haushaltsbeschluss eventuell zu vertagen.

 

Bürgermeister Kiefer erläuterte hierauf, dass die Gemeinde Mettlach eine waldreiche Kommune sei, mit viel Nadelwald. Problematisch sei, dass dieses für Schäden anfällige Holz oft aufgrund der Trockenheit, dem Borkenkäferbefall und aus anderen Gründen früh geerntet werden müsse, was in der Konsequenz zu höheren Erträgen bei der Holzvermarktung führe. Im Hinblick auf die vorgesehenen Maßnahmen an der Belüftungsanlage der Sporthalle Orscholz warte man immer noch auf das Gutachten des Landkreises, um hier fortfahren zu können.

 

Das Mitglied der Partei Die Linke, Ewa Tröger, führte aus, dass es sich um einen komplizierten Haushaltsentwurf handele, bei welchem hohe Schulden geplant seien. Hierfür sei die Bundespolitik mitverantwortlich, da viele Kosten auf die Kommunen über die Kreisumlage abgewälzt werden würden. So müssten die Landkreise viele Sozialausgaben zahlen, welche der Bund tragen sollte. Nicht die Kommunen und Gemeindeverbände seien schuld an der öffentlichen Verschuldung, sondern Bund und Länder.

 

Der CDU-Fraktionsvorsitzende Thieser wollte explizit wissen und zu Protokoll genommen haben, ob der Haushaltsentwurf genehmigungsfähig sei. Dann sei man bereit, dem Haushaltsentwurf 2024 zuzustimmen.

 

Der Bürgermeister antwortete, dass der Haushaltsentwurf bei Einhaltung der Kreditobergrenze und der Defizitobergrenze genehmigungsfähig sei.

 

Ratsmitglied Zehren (FBM) nahm Bezug auf im Haushalt ausgewiesenen Neubau einer Mehrzweckhütte am Bürgerhaus Bethingen mit 35.000 €, bei 90%iger Förderung.  Diese Lösung entspreche nicht dem Ortsratswunsch, den dieser zuletzt per Beschluss am 14.09.2023 gefasst habe. Danach sollten 8.000 € Eigenmittel (bei rund 85.000 € Gesamtkosten) für die Errichtung einer halboffenen Mehrzweckhütte von der Gemeinde bereitgestellt und entsprechende Zuschussanträge gestellt werden. In diesem Zusammenhang kritisierte er auch mit Nachdruck das Einholen eines davon abweichenden Kostenvoranschlages durch das Ratsmitglied Borens, das Grundlage für die aus seiner Sicht falsche Mittelveranschlagung sei.

 

Ratsmitglied Borens (CDU), zugleich auch Mitglied im Ortsrat Bethingen, kritisierte das Verhalten der FBM und bezeichnete deren Verhalten als undemokratisch. Die FBM habe noch nie ein eigenes Konzept in dieser Sache eingebracht oder mit ihm oder dem Ortsvorsteher über Lösungsmöglichkeiten für diese Hütte gesprochen. Herr Zehren widersprach diesen Vorwürfen seinerseits heftig, kritisierte umgekehrt das Verhalten der CDU und erinnerte an einen Plan, der bereits vor längerer Zeit vorgestellt worden sei. Alle Beschlüsse im Ortsrat hätten sich auf diese Planung bezogen. Dies sei alles schriftlich dokumentiert.

 

Bürgermeister Kiefer wies darauf hin, dass es doch unterm Strich darum gehe, im Sinne des Ortsratswunsches ein Bauwerk zu errichten, das der Interessenlage in Bethingen gerecht werde. Und genau darauf ziele der Mittelansatz im Haushaltsentwurf 2024 ab. Wenn der Ortsrat Bethingen sich letztlich für die große Lösung ausspreche, könnte man den höheren Eigenanteil von 4.500 € über eine Verpflichtungsermächtigung darstellen. Dies sei jedenfalls sein Vorschlag zur Güte. Dann könne der Ortsrat Bethingen im weiteren Verlauf genauere Festlegungen hierzu treffen.

 

CDU-Fraktionsvorsitzender Thieser merkte an, dass der Gemeindehaushalt schätzungsweise 30 Mio. € umfasse, man möge hier nicht in dieser Art und Weise wegen 8.000 € aneinandergeraten. Es werde sich im Ergebnis sicher eine Lösung finden, die in den aufgezeigten Größenordnungen haushaltsrechtlich darstellbar sei.

 

Der FBM-Fraktionsvorsitzende Dr. Badelt bat darum, diese Vorgehensweise im Protokoll festzuhalten und führte sodann aus, dass viele Fragen in Bezug auf den Haushaltsentwurf nicht geklärt seien. Auch der Umstand, dass in den investiven Haushalt seit dem Jahr 2019 eingeplante Erträge aus dem angestrebten Verkauf des Hotelgrundstücks in Orscholz nicht einfließen werden, erhöhe die Unsicherheit im Hinblick auf dessen Finanzierung. Er werde die Vertagung des Haushaltsbeschlusses beantragen.

 

Der CDU-Fraktionsvorsitzende Thieser führte aus, dass er nicht für eine Vertagung plädiere. Es sei von Seiten der Verwaltung gesagt worden, der Haushalt sei in seiner Gesamtheit genehmigungsfähig. In Mettlach müssten viele Projekte weitergeführt werden. Die Bürger warteten auf die Haushaltsverabschiedung; daher solle man den Beschluss nicht erneut vertagen.

 

Herr Dr. Badelt fragte noch nach einem Controlling den Neubau der Kita Mettlach betreffend, wo er eine Kostenexplosion sehe. Anschließend stellt er einen Antrag auf Vertagung des Haushaltsbeschlusses, über den der Vorsitzende sodann abstimmen ließ.

 

Ergebnis:

6 Mitglieder für die Vertagung, 16 Mitglieder gegen die Vertagung, 2 Enthaltungen

Somit war dieser Antrag der FBM-Fraktion abgelehnt.

 

Anschließend wurde die Sitzung auf Antrag von Herrn Dr. Badelt durch den Vorsitzenden kurz unterbrochen.

 

Nach der Sitzungsunterbrechung teilte Herr Dr. Badelt für die FBM mit, seine Fraktion werde sich bei der Haushaltsabstimmung der Stimme enthalten. Man wolle dem weiteren Verlauf nicht im Wege stehen.

 

Danach ließ Bürgermeister Kiefer zunächst über den Entwurf des Haushaltsplanes 2024 (Aufwand) abstimmen.

 

Ergebnis:

 

17 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimme, 6 Enthaltungen

 

Somit war dieser Entwurf durch den Gemeinderat Mettlach beschlossen.

 

Anschließend ließ der Vorsitzende auch über den investiven Teil des Mettlacher Haushaltsentwurfes 2024 abstimmen.

 

Ergebnis:

 

17 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimme, 6 Enthaltungen

 

Somit war auch dieser Entwurf (Version Stand 15.03.2024) durch den Gemeinderat Mettlach beschlossen.

 

  1. c) Mittelbeantragung und Verwendung gem. § 11 Saarlandpaktgesetz

 

Nach § 11 des Saarlandpaktgesetzes erhalten Gemeinden Allgemeine Investitionszuweisungen, wenn sie die Vorgaben für das strukturelle zahlungsbezogene Ergebnis im Rahmen der Haushaltsplanung im maßgeblichen Bewilligungszeitraum beachten. Diese können zurückgefordert werden, wenn der strukturelle zahlungsbezogene Fehlbetrag auf Basis des Jahresabschlusses die zugelassene Obergrenze übersteigt. Das Sanierungsziel ist nicht nur im Plan, sondern auch im Ergebnis einzuhalten und der Kommunalaufsichtsbehörde nachzuweisen. Nach § 15 Saarlandpaktgesetz können die Zuweisungen zurückgefordert werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorlagen, wenn diese nachträglich entfallen sind, wenn die Anforderungen nicht eingehalten werden oder Daten fehlerhaft gemeldet werden.

 

Für 2024 stehen wie im Vorjahr 188.338 € an Allgemeinen Investitionszuweisungen zur Verfügung. Diese Zuweisungen sind im investiven Haushaltsplan 2024 eingestellt und dienen der Finanzierung von Investitionen. Im Jahr 2023 waren dann tatsächlich 190.224 €, also 1.886 € mehr als erwartet, aufgrund von Überschussverwendungen an die Gemeinde Mettlach ausgezahlt worden. Für die die Beantragung der Mittel ist ein formaler Beschluss des Gemeinderates über die Veranschlagung der Mittel notwendig. Antragsfrist an den Kommunalen Sanierungsrat ist nach telefonischer Rücksprache mit dem LAVA der 31.07.2024.

 

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass diese Investitionszuwendungen im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 2 SPaktG nach dem jetzigen Kenntnisstand letztmalig den saarländischen Kommunen zur Verfügung gestellt werden. Die im Raum stehende Folgeregelung ab dem Jahr 2025, welche aus der Formulierung des § 11 Absatz 3 Satz 1 SPaktG abgeleitet werden kann, ist den Kommunen noch nicht bekannt gegeben worden. Nach Mitteilung des zuständigen Referates C 4 des saarländischen Innenministeriums sei diese derzeit in Arbeit, die Kommunen sollen hierbei mit eingebunden werden. Die sogenannten KELF-Mittel nach § 12 SPaktG waren bereits im Jahr 2022 letztmalig gezahlt worden.

 

Der Haupt-, Finanz- und Personalausschuss hat in seiner Sitzung vom 05.03.2024 einstimmig die Empfehlung an den Gemeinderat Mettlach ausgesprochen zu beschließen, die Allgemeinen Investitionszuwendungen gemäß § 11 Saarlandpaktgesetz bei der zuständigen Stelle der Saarländischen Landesverwaltung zu beantragen. Gleichzeitig hat der Ausschuss einstimmig empfohlen, dem Gemeinderat zu empfehlen, die Verwendung der Allgemeinen Investitionszuwendungen 2024 im investiven Haushalt zu beschließen.

 

Der Gemeinderat Mettlach beschließt einstimmig, die Allgemeinen Investitionszuwendungen gemäß § 11 Saarlandpaktgesetz bei der zuständigen Stelle der Saarländischen Landesverwaltung zu beantragen. Außerdem beschließt er einstimmig deren Verwendung zur Finanzierung des investiven Mettlacher Haushaltes 2024.

 

 

  1. d) Stellenplan

 

Der Stellenplan gemäß § 79 KSVG ist Anlage zum Haushaltsplan. Im Stellenplan bestimmt die Gemeinde die Planstellen ihrer Bediensteten nach Zahl, Art und Bewertung.

Der Entwurf des Stellenplanes 2024 der Gemeinde Mettlach war der Beratungsvorlage zu dieser Sitzung beigefügt; auch waren die Veränderungen zum Jahr 2023 erläutert gewesen.

Der Personalrat wurde im Rahmen seiner Beteiligungsrechte über den Stellenplanentwurf infor-miert, und hat diesen zwischenzeitlich so mitgetragen. Der Stellenplan war dem HFPA schon in dessen Sitzung am 15.01.2024 vorgelegt worden, ein empfehlender Beschluss war dort nicht gefasst worden. Der Ausschuss beschloss dann in seiner Sitzung am 05.03.2024 einstimmig als Empfehlung an den Gemeinderat, den Stellenplan 2024 in der vorliegenden Form anzunehmen. Eine weitere Aussprache zur Thematik erfolgte im Gemeinderat nicht.

 

Der Gemeinderat Mettlach beschließt einstimmig den Entwurf des Stellenplanes zum Haushalt 2024 in der vorliegenden Form.

 

 

  1. e) Haushaltssatzung

 

Nach den Vorschriften der §§ 84 ff. des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes haben die Gemeinden für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Diese enthält die Festsetzungen:

 

  1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrages
  1. der Erträge und Aufwendungen des Ergebnishaushaltes sowie deren Saldo,
  2. der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit des Finanzhaushalts sowie jeweils deren Saldo,
  3. der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen (Kreditermächtigung),
  4. der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),

 

  1. der Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und der Verringerung der Allgemeinen Rücklage,

 

  1. des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung,

 

  1. der Steuersätze, die für jedes Jahr neu festzusetzen sind.

 

Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan und den Haushaltssanierungsplan oder den Sanierungshaushalt beziehen.

 

Gemäß § 86 KSVG hat der Gemeinderat über Haushaltsplan und Haushaltssatzung in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.

Eine weitere Aussprache zur Thematik erfolgte im Gemeinderat nicht.

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung in der Fassung vom 15.03.2024 lag den Gemeinderatsmit-gliedern vor.

 

Der Bürgermeister lies sodann über diesen Entwurf abstimmen.

 

Ergebnis:

 

17 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimme, 6 Enthaltungen

 

Somit war die Haushaltssatzung 2024 (Version Stand 15.03.2024) durch den Gemeinderat Mett-lach beschlossen.

 

 

Richtlinie zur Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen in der Gemeinde Mettlach; hier: Anpassung von bzw. Verzicht auf Nutzungsgebühren in bestimmten Fällen

 

Die CDU-Fraktion hatte im Dezember 2023 den Vorschlag eingebracht, für Sitzungen und Versammlungen nicht kommerzieller Art von Vereinen und Parteien in den Bürgerhäusern auf die Erhebung von Nutzungsentgelten zu verzichten.

Bisher fallen diese unter entgeltpflichtige nicht-öffentliche sonstige Veranstaltungen nach § 5 Abs. 2 Buchst. f.

 

Verwaltungsseitig wurde im Sinne des vorgenannten Antrages nunmehr vorgeschlagen, § 5 Abs f) dahingehend zu ergänzen, dass Vorstandssitzungen von Vereinen/ Organisationen /Parteien/Wählergruppen bis zu einer Dauer von 2,5 h entgeltfrei sind.

Es wurde zudem auf die Entwicklung bei der Nutzung der Bürgerhäuser für private Feiern hingewiesen. Häufig werden für private Veranstaltungen auch die Nutzung der größeren Bürgerhäuser angefragt. Aufgrund der relativ geringen Nutzerzahl im Verhältnis zur Größe der zu berechnenden Veranstaltungsfläche, wird dann beim Bürgerhaus Nohn von einer Nutzung abgesehen. Deshalb bestand ein weiterer Verwaltungsvorschlag darin, für das Bürgerhaus Nohn eine differenzierte Festlegung zu treffen. Bis 100 Personen soll von einer fiktiven Nutzfläche von 115 m² ausgegangen werden. Darüber hinaus soll es bei einer maximal möglichen Personenzahl von 200 bei der bisherigen Regelung bleiben.

Entsprechend der Empfehlung des Hauptausschusses begrüßte der Gemeinderat die Neuregelungen, erstere vor allem im Sinne der Förderung des Ehrenamtes, und beschloss einstimmig,

  • den § 5 Abs. f) dahingehend zu ändern, dass Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen (ohne integrierte Feiern) von Vereinen, Organisationen oder Parteien bzw. Wählergruppen bis zu – wie vom Ausschuss abweichend von dem Verwaltungsvorschlag empfohlen- einer Dauer von 3 Stunden künftig entgeltfrei sind sowie
  • das Nutzungsentgelt für das Bürgerhaus Nohn bei einer Nutzung von bis zu 100 Personen künftig auf den hälftigen Flächenanteil (115 m²) zu reduzieren.

Seitens der Verwaltung wurde in der Beratungsvorlage zudem auf einen Übertragungsfehler in der Nutzungsentgelttabelle unter § 5 Abs. 3 hingewiesen. Dieser wurde bei gleicher Gelegenheit korrigiert.

 

Bebauungsplan 1. Erweiterung “Bornwies und am Bornweg M´Rein Bungert”

Fortführung und Abschluss des Verfahrens auf Grundlage des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 215a BauGB

– Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbarkommunen gem. § 2 Abs 2 BauGB

– Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

– Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB

 

Der Gemeinderat hatte am 12.10.2022 den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes 1. Erweiterung „Bornwies und am Bornweg M´Rein Bungert” gefasst sowie die Annahme und öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes mit der Begründung gefasst. Dieser Beschluss wurde am 20.10.2022 ortsüblich bekannt gemacht.

Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 02.11.2022 bis zum 02.12.2022 statt. Ebenso wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB innerhalb dieses Zeitraums beteiligt.

Zuletzt hatte sich der Bauausschuss in seiner Sitzung am 17.08.2023 mit dem Planverfahren befasst. In dieser Sitzung wurde seitens der Verwaltung über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2023 informiert, wonach das Gericht § 13b BauGB, auf dessen Grundlage das hier in Rede stehende Bebauungsplanverfahren geführt wurde, als mit Unionsrecht unvereinbar ansah.

Aufgrund dieses Urteils bestand hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 13b BauGB rechtlicher Klärungsbedarf. Als Ergebnis einer Gesetzesänderung ermöglicht § 215a BauGB in der zum 01.01.2024 in Kraft getretenen Fassung nun Planverfahren, die nach § 13b BauGB eingeleitet wurden, abzuschließen. Gemäß § 215a Abs. 3 BauGB ist hierfür eine Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB durchzuführen, in der die Gemeinde prüft, dass die Planung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat.

Im Auftrag des Vorhabenträgers wurde durch das Büro Dr. Maas GbR mit Datum vom 04.01.2024 für diesen Bebauungsplan eine solche Vorprüfung durchgeführt. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass von der Planung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen ausgehen. Das Bebauungsplanverfahren kann infolgedessen fortgeführt und abgeschlossen werden. Die Begründung wurde entsprechend ergänzt.

Die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden warn in der den Ratsmitgliedern vorliegenden Beschlussvorlage dargestellt. Hinsichtlich der im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, dass sich im Zeitraum der Offenlegung keine Bürger und Bürgerinnen geäußert haben.

Mit Eingabe vom 03.01.2023 – außerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme gem. § 3 Abs. 2 BauGB – wurde seitens der Erben der Eigentümer der Nachbarparzelle auf die in den 1970er geschlossenen Vereinbarungen zur Einräumung eines Wegerechts hingewiesen. Eine Ausdehnung des damals gewährten Wegerechts für die nunmehr angedachte weitere Bebauung des Vorhabengrundstücks wurde nicht gesehen, sondern es wurde seitens der Erben zum Ausdruck gebracht, dass ein Wegerecht nur für die Erschließung eines Wohnhauses gewährt worden sei.

Die Tatsache, dass die Stellungnahme außerhalb der Monatsfrist des § 3 Abs. 2, Satz 1 BauGB erfolgte, ist nach Auffassung der Verwaltung ohne Relevanz. Bezüglich der Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum erforderlichen Wegerecht konnte auf die der Planung beigefügten Unterlagen, insbesondere auch auf die Stellungnahmen der eingeschalteten Rechtsbeistände verwiesen werden.

Auch war in der Beratungsvorlage auf die Stellungnahme des Ortsrates Orscholz hingewiesen, wonach dieser am 28.6.2023 die Empfehlung ausgesprochen hatte, das Planverfahren vorbehaltlich einer positiven rechtlichen Prüfung des Wegerechts weiter laufen zu lassen. Zudem forderte der Ortsrat, die Geschossigkeit auf ein Geschoss zu reduzieren.

Seitens des Vorhabenträgers wurden daraufhin in der Planzeichnung mit Textteil sowie in der Begründung die Zahl der Vollgeschosse von II auf I reduziert. Die Grundzüge der Planung sind durch diese Anpassung nicht betroffen.

Auf Grund einer Wortmeldung des Ratsmitgliedes Lion (FBM) war der Gemeinderat einstimmig damit einverstanden, für die Dauer der hierzu erforderlichen Aussprache die Nicht-Öffentlichkeit herzustellen. Die Besucher verließen dazu den Sitzungssaal. Nach einer Aussprache zu wegerechtlichen Erschließungsfragen stellte der Bürgermeister die Öffentlichkeit wieder her und die Gäste kamen in den Saal zurück.

Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses vom 7.3.2024 fasste der Gemeinderat sodann folgende Beschlüsse:

  1. a) Das Bebauungsplanverfahren wird auf der Grundlage des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 215a BauGB fortgeführt. Abstimmung: Einstimmig, bei 7 Enthaltungen;
  2. b) Die aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbarkommunen gem. § 2 Abs 2 BauGB vorgebrachten abwägungsbeachtlichen Anregungen und Hinweise werden entsprechend der in der Anlage zur Beratungsvorlage ausgearbeiteten Stellungnahmen abgewogen. Abstimmung: Einstimmig, bei 8 Enthaltungen;
  3. c) Die vorgebrachten abwägungsbeachtlichen Eingaben aus der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bezüglich der wegerechtlichen Erschließung werden entsprechend der als Anlage beigefügten Stellungnahme abgewogen. Insbesondere wurde hierbei herausgestellt, dass das öffentliche Interesse zur Schaffung von zusätzlichem Bauland dem nachbarschaftlichen Interesse der Nichtrealisierung des zusätzlichen Zielverkehrs nach Auffassung des Gemeinderates überwiegt. Abstimmung: 16 Ja-Stimmen, 5 Gegenstimmen, 3 Enthaltungen;
  4. d) Gemäß § 10 Abs. 1 BauGB wird der vorliegende Bebauungsplanentwurf, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt. Abstimmung: Einstimmig, bei 8 Enthaltungen.

 

Lärmaktionsplanung 4. Runde

Entwurfsannahme

– Beschluss zu Beteiligung der Öffentlichkeit und der sonstigen Träger öffentlicher Belange

 

Am 15.06.2002 hat das europäische Parlament und der Rat der europäischen Union die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) erlassen. Mit ihr wird das Konzept verfolgt, schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Basis hierfür ist die Ermittlung der Lärmbelastung durch Lärmkarten nach gemeinsamen Methoden, die Information der Bevölkerung hierüber und die Anwendung von Lärmaktionsplänen auf lokaler Ebene.

Lärmaktionspläne sind zur Regelung von „Lärmproblemen und Lärmauswirkungen“ aufzustellen. Gemeint sind damit belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die gemäß § 47b Satz 1 Nr. 1 BImSchG als Umgebungslärm bezeichnet werden. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof müssen Lärmaktionspläne für alle Bereiche aufgestellt werden, die von der verpflichtenden Lärmkartierung erfasst sind, unabhängig davon, ob es in den Bereichen Lärmbetroffenheiten (z. B. betroffene Bevölkerung) gibt. Ein Ermessungsspielraum besteht nur darin, ob und welche Maßnahmen vorgesehen werden.

Wegen neuer Berechnungsverfahren sowie Änderungen in der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG und der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) wurden alle Lärmkarten der 3. Runde für die 4. Runde neu berechnet. Die Kartierungsergebnisse der 3. und 4. Runde sind in der Regel nicht vergleichbar. Darin ist die Überarbeitung eines Lärmaktionsplanes begründet. Lärmaktionspläne sind bis zum 18. Juli 2024 zu erstellen oder zu überprüfen und zu überarbeiten.

Zwischenzeitlich wurde der Lärmaktionsplan der 3. Runde, der vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 26. Juni 2019 beschlossen wurde, durch das von der Verwaltung beauftragte Büro Konzept dB plus GmbH überprüft und aktualisiert. Der Bericht dazu lag der Beratungsvorlage bei.

Eine grundsätzliche Änderung der Lärmsituation entlang den Hauptverkehrsstraßen wurde nicht festgestellt; die Maßnahmen aus dem Lärmaktionsplan der Stufe 2 bzw. 3. Runde wurden erneut aufgegriffen. Innerhalb der Gemeinde wurden in der Kartierung der 4. Runde die A 8 und die B 51 berücksichtigt. Die L 158 (Britter Straße) sowie die L 176 (Von-Boch-Liebig-Straße) fand in der aktuellen Lärmkartierung keine Berücksichtigung mehr (die Verkehrsmengen liegen unterhalb der Kartierungsschwelle).

Die in den Plänen enthaltenen Maßnahmen sind ins Ermessen der zuständigen Behörden gestellt. Allerdings ist die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne zu hören. Ihr soll rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit gegeben werden, an der Ausarbeitung und Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Da planungsrechtliche Festlegungen von anderen Planungsträgern zu berücksichtigen sind, ist ebenso die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) notwendig, um möglichst einvernehmliche Lösungen zu finden.

 

Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses vom 07.03.2024 beschloss der Gemeinderat einstimmig

  • die Entwurfsannahme des Berichtes „Lärmaktionsplanung 4. Runde“ und
  • die Beteiligung der Öffentlichkeit und der sonstigen Träger öffentlicher Belange.

 

 

Fortschreibung des Nahverkehrsplanes des Landkreises Merzig-Wadern;

     Anhörung der Gemeinde Mettlach

Der Landkreis Merzig-Wadern ist nach § 5 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV im Kreisgebiet. Nach § 11 hat er für sein Gebiet die Ordnung der Nahverkehrsbeziehungen und den Bedarf an Nahverkehrsleistungen zu definieren und in einem Nahverkehrsplan (NVP) unter Beachtung und Abwägung der Bevölkerungsentwicklung, der Arbeitsstätten, der Schulträger sowie des Verkehrs insbesondere die Anforderungen an Umgang und Qualität des angemessenen und ausreichenden Verkehrsangebotes aufzustellen. Der Plan ist alle fünf Jahre zu überprüfen und – gegebenenfalls – fortzuschreiben. Wegen veränderter Rahmenbedingungen steht aktuell eine Fortschreibung an.

Der Landkreis hat seinen Entwurf des fortgeschriebenen NVP den Gemeinden mit der Aufforderung zur Stellungnahme bis 22.03.2024 im Rahmen des Anhörungsverfahrens zugeleitet. Dieser Entwurf wurde zwischenzeitlich und im Vorgriff auf die Beratungsvorlage an die Fraktionsvorsitzenden zur Information und Bewertung weitergeleitet. Ergänzend zu der Beratungsvorlage war dieser nun auch im Ratsinformationssystem einsehbar.

Bezüglich der für Mettlach spezifischen Bedarfe wurde von Bürgermeister Kiefer auf folgend Punkte hingewiesen:

Verbesserung der Flächenerschließung zugunsten der kleinen Ortschaften

Die in den „abseits“ der Haupt- bzw. Nebenachsen gelegenen Ortschaften bestehenden räumlichen und zeitlichen Bedienungslücken sollten im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten zielgerichtet auf eine Verbesserung der Versorgung überprüft werden.

In diesen Ortsteilen ist eine Versorgung oftmals nur im Rahmen des Schulbusverkehrs gegeben und fehlt zu den Schwachzeiten fasst gänzlich. Als wirtschaftlich wünschenswerte und darstellbaren Lösungsansatz wurde vom Verwaltungschef eine Ausweitung der fahrplangebundenen ALiTa-Angebote (Anruf-Linien-Taxe) oder alternativ die Einrichtung eines On-Demand-Verkehrs angeregt.

Verbesserung der Flächenerschließung zu Schwerpunktarbeitgebern

Neben Mettlach hat auch der Ortsteil Orscholz nicht nur als Schulstandort sondern ebenso durch sein Arbeitsplatzangebot einen erhöhten Versorgungsbedarf; vgl. einem Grundzentrum. Konkret berichtet die Rehaklinik Orscholz von Standortnachteilen, da ihre Mitarbeiter den Arbeitsplatz nur unzulänglich mit dem ÖPNV erreichen und insbesondere im Schicht- oder im Wochenenddienst keine ausreichende Busanbindung von/nach dem Bahnhof Mettlach existiert. Die zeitlichen Bedienungslücken sollten zielgerichtet auf eine bedarfsorientierte Taktung für Berufstätige überprüft werden.

Verbesserung der Busanbindung zugunsten der Tourismusschwerpunkte

Der NVP zeigt sehr eindeutig auf, dass in der Gemeinde Mettlach die touristische Hauptattraktionen und Besuchermagnete des Landkreises zu finden sind. Aus Gründen der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes muss sich der künftige Nahverkehrsplan dem wachsenden Interesse der Gesellschaft an einem naturnahen Tourismus und damit auch einem umweltverträglicheren Freizeitverkehr stärker öffnen. Hierzu bedarf es einer Ausweitung des ÖPNV-Angebots zu den touristischen Hotspots.

Während Mettlach durch die Schiene über eine gute regionale und überregionale Anbindung verfügt, ist Orscholz bisher nur unzulänglich eingebunden. Die Linien 250 (an Werktagen) und die aufgelegte touristische Linie 255 (in der Saison/an Wochenenden) versorgen den Cloef-Ort nur eingeschränkt und bilden die Sonderinteressen der Touristen nicht ab. Zur Attraktivitätssteigerung für Urlauber und Gäste müssen die in Orscholz bestehenden Bedienungslücken in der touristischen Versorgung – zumindest während der Saison – durch bessere Busanbindung Mettlach Bahnhof/Orscholz geschlossen werden.

Ausbau der Mobilitätshubs

Durch Vernetzung der verschiedenen Verkehrsmittel über Multimodale Mobilitätshubs kann eine Attraktivitätssteigerung des ÖPNV-Angebots insbesondere für Berufspendler erreicht werden. Im Gemeindegebiet ist die Umsetzung eines Hubs bereits für den Standort Orscholz „Am Sportplatz/Moselstraße“ für Pendler nach Luxemburg geplant. Ebenso sollte mittelfristig der im Rahmen der LEADER-Standortstudie darüber hinaus priorisierte Standort in Mettlach/ Nähe Bahnhof mit der Infrastruktur für einen Multimodalen Mobilitäts-Hub ausgebaut werden.

Qualität und Attraktivität des ÖPNV

Die Gemeinde Mettlach sieht den für das Jahr 2025 anstehenden Betreiberwechsel als Chance, die Leistungserbringung auch tatsächlich an den im NVP definierten Qualitätsstandards auszurichten. Aufgrund der gesammelten Erfahrungen sollte bei dem anstehenden Wechsel ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der technischen, der personellen als auch der organisatorischen Betriebsstrukturen des beauftragten Verkehrsunternehmens gelegt werden. Die Vertragserfüllung sollte über ein belastbares Kontroll- und Prüfsystem bewertet werden und bei festgestellten Schlechtleistungen regulierend eingreifen.

CDU-Fraktionsvorsitzender Thieser stimmte den eingebrachten Vorschlägen zu. Vor allem sollte versucht werden, Verbesserungen im Bereich der „On-Demand.-Verkehre“ zu erzielen. Insbesondere die Verbindung zwischen Mettlach und Orscholz sei verbesserungsbedürftig. Ebenfalls wünschenswert wäre eine Einbindung der Luxemburger Buslinien in den NVP des Landkreises. Bürgermeister Kiefer wies darauf hin, dass für die innerörtlichen Verkehre die Kommunen selbst zuständig seien und auch die Finanzierung dann im Haushalt aufgenommen werden müsste. Die Anregungen könnten aber dennoch gerne mit aufgenommen werden.

Grünen-Fraktionssprecher Dillschneider hielt es für wünschenswert, wenn der Landkreis ein stärkeres Mitspracherecht auch während der Vertragslaufzeiten einfordern würde. Konkret sprach Dillschneider Unzulänglichkeiten im Schulbusverkehr an. Bürgermeister Kiefer wies dazu auf die Zusammenarbeit mit den Kreisverkehrsbetrieben Saarlouis hin, wodurch es schon zu gewissen Verbesserungen gekommen sei.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden ergänzenden Anregungen stimmte der Gemeinderat einstimmig der vorgeschlagenen Stellungnahme im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum NVP zu.

Mitteilungen, Anfragen, Anregungen

Ehemaliger Sportplatz Saarhölzbach

Bürgermeister Kiefer teilte mit, dass der Vorhabenträger Marx einen Antrag auf Verlängerung der Bauverpflichtung zur Realisierung seines Bauvorhabens angekündigt habe. Über den Antrag sei dann zu gegebener Zeit zu entscheiden.

Nachhaltige Dorfentwicklung – ELER Förderanträge

Bürgermeister Kiefer teilte mit, dass die Förderanträge zu den Bauvorhaben „Dachsanierung Kapelle Wehingen“, „Touristische Inwertsetzung der Schäfereihütte Tünsdorf“ und „ Errichtung eines Soccer-Feldes am Zeltplatz Saarhölzbach“ beim Umweltministerium eingereicht worden seien und er auf eine zügige Genehmigung hoffe. Hierüber seien auch die betroffenen Ortsvorsteher informiert worden.

Straßenschäden im Bereich „Zur Endinger Wies“ in Weiten

Ratsmitglied Sünder (CDU) wies darauf hin, dass die Schlaglöcher im Bereich Endinger Wies noch immer nicht beseitigt seien. Er innere insofern nochmals an eine Überprüfung bzw. Erledigung.

 

 

Verkehrsberuhigungsmaßnahmen in der Eichenstraße in Weiten

Ratsmitglied Sünder (CDU) fragte nach, ob im Zuge der Erneuerung der Eichenstraße auch bauliche Verkehrsberuhigungsmaßnahmen angedacht seien. Von Seiten des Bauamtsleiters wurde dazu auf die zurückliegenden Erfahrungen und Wünsche der Anwohner hingewiesen. Insofern seien keine erneuten Baumpflanzungen im Straßenraum vorgesehen.

Begutachtung der Mettlacher Saarbrücke

Ratsmitglied Thunack (CDU) wies darauf hin, dass die Begutachtung der Mettlacher Brücke nicht zum angekündigten Termin stattgefunden habe. Bürgermeister bestätigte dies auf Grund einer ihm kurzfristig zugegangen Information des LfS. Zudem wies er auf das laufende Gerichtsverfahren hin. Sobald hierzu neue Erkenntnisse vorlägen, werde er darüber berichten.

Kabelverlegungsarbeiten zwischen Faha und Weiten

Ratsmitglied Temmes (CDU) regte an darauf hinzuwirken, dass ein ca. 30 cm breiter und 10 cm tiefer Straßenaufriss auf der Verbindungsstraße zwischen Faha und Weiten aus Gründen der Verkehrssicherheit schnellstmöglich wieder geschlossen oder aber auf die Gefahrenstelle für Autofahrer angemessen hingewiesen werde. Die Aufrissarbeiten stünden offensichtlich im Zusammenhang mit einer Kabelverlegung.

 

Auftragsvergaben

 

  1. a) Neubau KiTa – Britter Straße im Ortsteil Mettlach, Bodenschutzrechtliche Begleitung Erdarbeiten

 

Gemäß Vorgabe des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz sind die Erdarbeiten auf dem Gelände des Neubaus der KiTa Mettlach durch einen Sachverständigen nach §18 BBodSchG zu begleiten und die Aushubmassen zudem durch diesen abfalltechnisch zu untersuchen.

Der Gemeinderat hat beschlossen, diesen Auftrag entsprechend dem Angebot zum Preis von 26.928,63 EUR an die Firma WPW GEO.INGENIEURE GmbH zu erteilen.

 

  1. b) Ersatzneubau Kanal Cloefstraße 1. BA im Ortsteil Orscholz

 

Für 2024 / 2025 ist seitens des Landesbetriebes für Straßen (LfS) vorgesehen, die Fahrbahn der L 177 im Bereich der Ortsdurchfahrt Orscholz zwischen dem Kreisverkehr – REWE und dem Kreisverkehr-Rehaklinik zu sanieren. Da der bestehende Mischwassersammler in diesem Bereich zum einen stark sanierungsbedürftig und zum anderen zum aktuellen Zeitpunkt hydraulisch bereits überlastet ist, ist durch das Abwasserwerk der Gemeinde Mettlach geplant, diesen Sammler in zwei Bauabschnitten zu erneuern. Der erste Bauabschnitt ist geplant vom Kreisverkehr Rehaklinik bis zur Einfahrt Parkplatz Cloef im Zeitraum Mai bis Ende August 2024. Der zweite Bauabschnitt soll im Zeitraum September bis Jahresende 2024 ab der Einfahrt Parkplatz Cloef bis zum Kreisverkehr am REWE Markt erfolgen.

Der Gemeinderat hat beschlossen, der Fa. Kruchten aus Merzig mit einer Angebotssumme von 1.152.102,84 € den Auftrag für diese Kanalbauarbeiten des Abwasserwerkes Mettlach zu erteilen.

 

  1. c) Neuverrohrung Bachkanal im Ortsteil Mettlach (Wäschebach, Teilabschnitt KiTa-Neubau), Tiefbauarbeiten

 

Im Vorfeld zur Baumaßnahme „Neubau KiTa – Mettlach“ ist es erforderlich die bestehenden Verrohrungen des sogenannten Wäschebachs im Baufeld der KiTa zu erneuern. Der bauliche Zustand ist nicht genau bekannt und kann auch die benötigten statischen Erfordernisse für die geplante Überbauung mit dem neuen KiTa – Gebäude nicht erfüllen. Es ist deshalb beabsichtigt, die Bachverrohrung des Wäschebachs zu erneuern. Der Gemeinderat hat beschlossen, die Bauunternehmung Meiers aus Losheim am See mit einer Angebotssumme von 470.876,48 € mit den Arbeiten zu beauftragen.