Die Straßenbauverwaltung des Saarlandes beabsichtigt, für die Planung eines Radweges und für eine grundhafte Erneuerung, die L178 zwischen Ortsausgang Orscholz und Ortseingang Weiten vermessungstechnisch zu erfassen. Um dieses Vorhaben ordnungsgemäß planen zu können, ist es notwendig, Vermessungsarbeiten durchzuführen. Der hierfür erforderliche Vermessungsumfang ist im Lageplan gekennzeichnet.

Vom Landesbetrieb ist vorgesehen, dass die örtlichen Vermessungsarbeiten durch das Ingenieurbüro Dieter Basters (St. Ingberter Straße 26, 66386 Hassel), zwischen dem 15.05.23 und dem 27.07.23 durchgeführt werden.

In der Gemarkung Weiten 3470:

Flurstücke          
3 16 17 18/1 18/2 18/3
19 20 21 22 23 115
116 128 129 130 131 132
133 134 135 135/1 136 138
137 139 140 141 142 143

Tabelle für Flur 14:

Flurstücke          
1/1 1/2 2 4 5 6
7 8 9 10 11 12
13 14 15 16 17 18
19 20 21 22 23 24
25 26 27 28 29 30
31 32 33 34 35 36
37 38 39 43/1 43/2 45

Tabelle für Flur 15:

Flurstücke          
30/2 30/4 30/13 30/17 30/19 38
39/4 39/7 39/8 40/5    

Tabelle für Flur 16:

Flurstücke          
9 10 11 12 13 14
15 16 17 18 19 20
26 40 41 43 44 45
46 47/1 47/2 48 49 50
51 52 53 54 55 56
57 58 63 64 65 66
67 68 69/1 69/2 70 71
72 73 74 77 78 79
80 81 82 83 84 86
87 88 89 90 91  

Flur 18:

Flurstücke  
31/2  

Flur 2 in der Gemarkung Orscholz 3450:

Flurstücke          
1501/6 1538/6 1538/7 1538/10 1538/38  
1538/39 1538/40 1538/48 1538/49 1538/50  
1538/51 1538/52 1538/53 1538/54 1538/55  
1538/56 1538/57 153    

Diese vorbereitenden Vermessungsarbeiten werden hiermit bekannt gemacht. Die in den vorherigen Abschnitten benannten Flurstücke werden vermessungstechnisch erfasst. Es erfolgt eine vermessungstechnische Erfassung der Geländeoberfläche und der topografischen Details wie Straßen, Schilder, Wege, Entwässerungsanlagen, Gebäude, Grenzzeichen, Bäume, Einfriedungen, Ver-, Entsorgungs- und Telekommunikationsanlagen, usw. Hierzu ist in der Regel das Betreten der Flurstücke, teilweise eingefriedet, erforderlich.

Durch die Vermessung werden auch Gebiete erfasst, die nicht unmittelbar baulich betroffen sind. Dieser erweiterte Bereich ist notwendig, um ggfs. notwendige Angleichungen vorzunehmen, Schutzaspekte für Mensch und Umwelt in der Planungsphase berücksichtigen zu können und die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Vor der Betretung umfriedeter Grundstücke erfolgt in der Regel eine persönliche Anmeldung durch die Straßenbauverwaltung oder durch das von ihr beauftragte Unternehmen.

Im Zuge der Vermessungsarbeiten werden Festpunkte dauerhaft vermarkt. Diese Vermarkungen werden soweit als möglich im öffentlichen Raum eingebracht. Wenn Festpunkte auf landwirtschaftlich genutzten Flächen vermarkt werden, kommen in der Regel unterirdische Marken zum Einsatz, so dass eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei einer dauerhaften Vermarkung auf Privatbesitz werden der/die Eigentümer und Nutzungsberechtigte vorab informiert. Ein Befahren der Flächen mit Vermessungsfahrzeugen zum Vermessen und Vermarkung der Punkte kann notwendig sein, wird aber auf ein Minimum reduziert.

Da die genannten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, hat der Gesetzgeber im Saarländische Straßengesetz (SStrG) die Grundstücksberechtigten verpflichtet, diese nach § 45 – Vorarbeiten – SStrG zu dulden. Etwaige unmittelbare berechtigte Vermögensnachteile, die Ihnen durch diese Arbeiten entstehen sollten, werden selbstverständlich ausgeglichen (d. h. in Geld entschädigt). Diese sind dem Landesbetrieb unmittelbar anzuzeigen. Ansprechpartner hierfür sind zum einen der Fachbereich Bestand und Vermessung des Landesbetriebes für Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen, oder zum anderen die Straßenmeisterei SM Merzig.

Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest.

Durch diese Vorarbeiten wird nicht über die Ausführung der geplanten Straßenbau- bzw. Umbaumaßnahme entschieden.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis für die notwendigen Vorarbeiten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die vorstehende Duldungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach erfolgter ortsüblicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesbetrieb für Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.