Der Krisenstab der Gemeinde Mettlach hat am heutigen Tag, 20.3.2020, eine Ergänzung zur Allgemeinverfügung der saarl. Landesregierung vom 16.03.2020 erlassen.

Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern I bis IV enthaltenen Anordnungn gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG wird hingewiesen. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Bei Rückfragen steht Ihnen die Ortspolizeibehörde wie gewohnt unter 06864 – 8354 bzw. 8355 zur Verfügung.

Ergänzung Allgemeinverfügung-Gemeinde Mettlach vom 20.03.2020

Allgemeinverfügung Vollzug IfSchG / LÖG SL vom 16.03.2020

Ergänzung Allgemeinverfügung vom 18.03.2020