Die Landesregierung hat am heutigen Tag, 14.3.2020, eine neue Allgemeinverfügung erlassen.

Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern I bis IV enthaltenen Anordnungn gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 IfSG wird hingewiesen. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Bei Rückfragen steht Ihnen die Ortspolizeibehörde wie gewohnt unter 06864 – 8354 bzw. 8355 zur Verfügung.

Allgemeinverfügung

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