Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona Pandemie vom 26.02.2021; Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten; neuer Bußgeldkatalog

Die Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 26.02.2021 wurde mit Begründung im Amtsblatt des Saarlandes Teil I, Nr. 15, S. 460 verkündet (Anlage 1) und tritt am 01.03.2021 in Kraft.

Download unter

Saarland – Downloads – Amtliche Texte im Amtsblatt vom 26. Februar 2021

oder Link: 

Saarland – Rechtsverordnung und Maßnahmen – Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

 

Geändert wurde auch die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. 

Saarland – Rechtsverordnung und Maßnahmen – Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

 

Der neue, ab dem 01.03.2021 geltende Bußgeldkatalog, der auch Verstöße gegen den neuen § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 17 VO-CP und gegen das COVID-19-Maßnahmengesetz berücksichtigt, ist abrufbar unter

Saarland – Downloads – Bußgeldkatalog (ab 01.03.2021)

 

Im Folgenden werden die Änderungen der VO-Quarantäne, der VO-CP und der VO-Schule, die am 01.03.2021 in Kraft und mit Ablauf des 07.03.2021 außer Kraft treten werden, kurz dargestellt.

  1. Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (VO-Quarantäne)

 

In der VO-Quarantäne wurden keine Änderungen vorgenommen.

  1. Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)

 

  • 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 VO-CP wurde eine neuer Satz 2 eingefügt, wonach „im Rahmen der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung „die Regelungen derSARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 … unberührt“ bleiben.

 

  • 3 Kontaktnachverfolgung

Nach § 3 VO-CP richtet sich die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontaktnachverfolgung Nach §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes. In diesen Vorschriften ist die Kontaktnachverfolgung im Zusammenhang mit der in § 7 Abs. 3 Satz 7 VO-CP neu erlaubten Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels und Ladenlokalen für Einzeltermine naturgemäß nicht geregelt. Deshalb bestimmt der neue § 3 Satz 2 VO-CP, dass die Regelungen des § 6 Absatz 2, § 7 und § 8 des Maßnahmengesetzes auch in diesen Fällen zu beachten sind.

 

  • 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen

– Der Katalog der in § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP geregelten Ausnahmen vom Öffnungsverbot des Satzes 1 wurde um eine neue Nr. 17 erweitert, wonach künftig geöffnet werden dürfen „die Außenbereiche von Gärtnereien, Gartenbaubetrieben, Gartenmärkten und ähnlichen Einrichtungen, soweit sich der Verkauf auf das für den Gartenbau oder Pflanzenverkauf typische Angebot beschränkt“.

– Das Werbeverbot wurde durch Ergänzung des § 7 Abs. 3 Satz 5 VO-CP auf die in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 17 VO-CP genannten Betriebe erweitert.

– § 7 Abs. 3 Satz 7 VO-CP erlaubt künftig die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels und Ladenlokalen, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist, „wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen höchstens einem Kunden oder einer Kundin sowie einer weiteren Person aus dessen oder deren Hausstand zeitgleich Zutritt gewährt wird“ Nach § 7 Abs. 3 Satz 8 VO-CP sind „bei den Einzelterminen … die notwendigen Hygiene- und Lüftungsmaßnahmen einzuhalten und Kundenbegegnungen zu vermeiden.

– Vom Verbot der Erbringung körpernaher Dienstleistungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP ausgenommen sind nach dem neuen § 7 Abs. 4 Satz 3 VO-CP auch „Dienst-leistungen, die hygienischen und pflegerischen Zwecken dienen, insbesondere Friseurdienstleistungen sowie die nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege, unter Beachtung der Auflagen zur Hygiene nach § 5“.

 

  • 9 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser und weiterer Leistungsbereiche

In § 9 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 VO-CP wir klargestellt, dass es sich bei dem Bezug auf den Inzidenzwert von 50 um den landesweiten Wert handelt.

 

  1. Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie (VO-Schule)
  • 1b Regelungen für den Schulbetrieb vom 1. bis zum 7. März 2021

In § 1b VO-Schule wurde lediglich in der Überschrift und in Absatz 1 das Datum entsprechend angepasst. Es wurden keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen.

 

  • 4 Präsenzunterricht (Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe)

– Der Präsenzunterricht in den Klassen der Pflegschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe im Saarland konnte bislang nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VO-Schule statt-finden, soweit er für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte oder Prüfungsleistungen zwingend erforderlich war. Diese Regelung wurde nun dahingehend erweitert, dass Präsenzunterricht auch dann stattfinden kann, wenn er für die Abschlussklassen des letzten Ausbildungsjahres angeboten wird.

 

– Die Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 bis 5 VO-Schule zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wurden durch einen neuen Satz 3 ersetzt, wonach die Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach § 1a Absatz 1 bis 5 VO-CP hier entsprechend gelten.

 

„Nur, wenn wir alle weiter gemeinsam mit Bedacht handeln, kann das Coronavirus erfolgreich eingedämmt werden. Die Hygienemaßnahmen müssen von jedem Einzelnen eingehalten werden, um die Gemeinschaft und sich selbst zu schützen. Ich möchte betonen, dass jeder Einzelne die Verantwortung für Alle trägt. Bitte halten Sie sich daher weiter konsequent an die AHA-Regel: Abstand, Hygiene + medizinische Maske“.

Ich bin mir sicher, dass wir auch weiterhin gemeinsam die Herausforderung Coronavirus bewerkstelligen werden. Bleiben Sie weiterhin gesund!

 

Herzlichst Ihr

Bürgermeister Daniel Kiefer