Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 04.02.2021

Die Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 04.02.2021 wurde mit Begründung im Amtsblatt des Saarlandes Teil I, Nr. 5, S. 136 verkündet und tritt am 25.01.2021 in Kraft (Anlage).

Link: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/rechtsverordnung-massnahmen/_documents/verordnung_stand-2021-02-04.html

 

Im Folgenden werden die Änderungen der VO- Quarantäne, der VO-CP und der VO-Schule, die am 08.02.2021 in Kraft und mit Ablauf des 21.02.2021 außer Kraft treten werden, kurz dargestellt.

 

  1. Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (VO-Quarantäne)
  • § 4 Zuständige Behörde

In § 4 Abs. 2 Satz 1 VO-Quarantäne wird nun als zuständige Behörde zur Durchführung des § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie bestimmt. Diese Zuständigkeit betrifft die Erteilung von Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht für aus Hochinzidenzgebieten einreisen-de Personen bei Vorliegen eines triftigen Grundes. Im Übrigen bleibt die jeweilige Ortspolizeibehörde wie bisher die zuständige Behörde zur Durchführung der Coronavirus-Einreiseverordnung.

 

  1. Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)
  • § 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
  • 2 Abs. 2 Nr. 4 VO-CP gilt die Verpflichtung aller Teilnehmer zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung „auch an einem festen Platz“ jetzt auch für Veranstaltungen nach § 6 Abs. 5 Satz 2 VO-CP, d.h. bei „für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes“. 
  • § 3 Kontaktnachverfolgung

Die bislang in § 3 VO-CP enthaltenen Regelungen zur Kontaktnachverfolgung wurden gestrichen und durch einen Verweis auf §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22.01.2021 (Amtsbl. I S. 220) ersetzt. 

  • § 6 Kontaktbeschränkungen

In § 6 Abs. 3 Satz 3 VO-CP wird hinsichtlich der Kontaktnachverfolgung nicht mehr auf § 3 VO-CP, sondern auf § 6 Abs. 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes verwiesen. 

  • § 8 Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

– Auch in § 8 Satz 3 VO-CP wird hinsichtlich der Kontaktnachverfolgung der bisherige Verweis auf § 3 VO-CP durch einen Verweis auf § 6 Abs. 1 des Saarländischen CO-VID-19-Maßnahmengesetzes ersetzt.

– Neu aufgenommen wurde in § 8 ein neuer Satz 6, wonach für Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen „auf die Regelungen für den Bereich der Eingliederungshilfe in § 9 Absatz 5 und 6“ verwiesen wird.

  • § 9 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser und weitere Leistungsbereiche

– Die bisherige Überschrift wurde um „weitere Leistungsbereiche“ erweitert.

– Die in § 9 Abs. 3 VO-CP enthaltenen Anordnung von Maßnahmen für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wird durch Nr. 2 neu im Hinblick auf Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen um die Pflicht zur Erstellung und laufenden Aktualisierung eines schriftlichen Testkonzepts erweitert.

– Die in § 9 Abs. 5 VO-CP geregelte Pflicht zur Testung von Bewohnern und Beschäftigten sowie für Besucher bestimmter Einrichtungen wurde erweitert und differenzierter als bislang gestaltet.

 

  1. Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie (VO-Schule)
  • § 1 Schulbetrieb während der Corona-Pandemie

In § 1 Abs. 2 wird ein neuer Satz 4 angefügt, welcher das Verhältnis zwischen der VO-Schule und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 klarstellt:

„Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen und die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (Banu AT 22.01.2021 V1) im Schulbereich (§§ 1 bis 1b) vor als abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungsweise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben für den Schulbereich.“

 

  • § 1b Regelungen für den Schulbetrieb vom 8. Februar bis zum 21. Februar 2021

– Die Regelungen für den Schulbetrieb werden an das aktuelle Datum vom 8. Februar bis zum 21. Februar 2021 angepasst.

– In dieser Zeit bleibt der Präsenzunterricht eingestellt (siehe § 1b Abs. 1 Satz 1 VO-Schule).

– § 1b Abs. 1 Satz 2 VO-Schule stellt leicht umformuliert zur VO-Schule vom 22. Januar 2021 klar, dass abweichend von § 1b Abs. 1 Satz 1 VO-Schule der schulische Präsenzunterricht für die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen stattfindet.

– Darüber hinaus wurde ein neuer Absatz 3 eingefügt, welche regelt, dass die Festlegung des Ministeriums für Bildung und Kultur zu den Schulferien in der Zeit vom 15. bis 19. Februar von den Absätzen 1 und 2 unberührt bleibt. Hierdurch werden die Absätze 3 bis 5 zu den Absätzen 4 bis 6.

 

– Im neuen Absatz 5 Satz 1 wird der Verweis auf das in Absatz 3 dargestellte Angebot an die Verschiebung der Absätze angepasst, der Verweis bezieht sich nun auf den neuen Absatz 4.

– Des Weiteren wird in § 1b Absatz 5 Satz 2 die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dahingehend neu formuliert, dass explizit in diesem Satz auch die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal der Schule genannt werden:

„Darüber hinaus gilt für den Präsenzschulbetrieb, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal der Schule besteht sowie sich, in Abweichung von § 1a Absatz 2, auch für die Klassenstufen 1 bis 4 auf den gesamten Schulischen Betrieb in den Klassen-, Unterrichts- und Betreuungsräumen im Vor- und Nachmittagsbereich.“

 

– § 1b Absatz 5 VO-Schule wird abschließend durch folgenden Satz 4 ergänzt:

„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Ferienbetreuungsangebote, die die Schulen nach den näheren Vorgaben des Ministeriums für Bildung und Kultur für Kinder, deren häusliche Betreuung nicht gewährleistet ist oder für die die Teilnahme von der Schule empfohlen wird, in der Zeit vom 15. bis 19. Februar durchführen.“

 

„Nur, wenn wir alle weiter gemeinsam mit Bedacht handeln, kann das Coronavirus erfolgreich eingedämmt werden. Die Hygienemaßnahmen müssen von jedem Einzelnen eingehalten werden, um die Gemeinschaft und sich selbst zu schützen. Ich möchte betonen, dass jeder Einzelne die Verantwortung für Alle trägt. Bitte halten Sie sich daher weiter konsequent an die AHA-Regel: Abstand, Hygiene + medizinische Maske“.

Ich bin mir sicher, dass wir auch weiterhin gemeinsam die Herausforderung Coronavirus bewerkstelligen werden. Bleiben Sie weiterhin gesund!

 

Herzlichst Ihr

Bürgermeister Daniel Kiefer