Die Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 08.08.2020 wurde im Amtsblatt des Saarlandes Teil I gleichen Datums, S. 738 verkündet:

Sie ist abrufbar unter

https://corona.saarland.de/DE/service/massnahmen/verordnung-stand-2020-08-08.html

Die Änderungsverordnung enthält:

  1. Die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (bis zum 23.08.2020)
  2. Eine Neufassung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP), die ab dem 10.08.2020 gilt und im Wesentlichen folgende Änderungen enthält:

– Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 können Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe unter freiem Himmel nicht mehr als 900 (bislang 700) Per-sonen und in geschlossenen Räumen nicht mehr als 450 bislang 350) Personen zu erwarten sind, stattfinden.

– Bislang war nach § 7 Abs. 1 „die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1661), sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes“ generell verboten. Dieses uneingeschränkte und generelle Verbot hatte das OVG Saarlouis mit Beschluss vom 06.08.2020 teilweise außer Vollzug gesetzt (siehe „Informationen zum Corona-Virus“ 7720-1 vom 07.08.2020). Dem trägt der Verordnungsgeber durch eine den Vorgaben des OVG entsprechende Regelung im neuen § 7 Abs. 1 VO-CP Rechnung:

– § 9 Abs. 1 Satz 2 VO-CP wurde dergestalt geändert, dass künftig vom Verbot des Betretens von Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege sowie bei von Betreuungsgruppenangeboten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VO-CP) durch das MSGFF Ausnahmen zugelassen werden können zur Betreuung in Gruppen von bis zu 15 (bislang 10) Tagespflegegästen.

Die Richtlinie des MSGFF zu den Besuchsregelungen in Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser gem. § 9 Abs. 2 VO-CP findet finden sich unter:

https://corona.saarland.de/DE/service/downloads/_documents/dld_richtlinien-besuchsregeln.html

 

– Die neue VO-CP gilt grundsätzlich bis zum 23.08.2020. Abweichend hiervon gilt § 6 Abs. 3 und 4 bis zum 31.08.2020.

  1. Eine Neufassung der bisherigen „Verordnung zum stufenweisen Wiedereinstieg in den schulischen Präsenzbetrieb und den Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie Kindertageseinrichtungen“, die ab dem 15.08.2020 gilt und im Wesentlichen folgende Änderungen enthält:

– Der Titel der Verordnung wurde geändert und lautet nunmehr „Verordnung zum Wiedereinstieg in den regulären Schulbetrieb und den Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen“.

– Im Hinblick auf die Wiederaufnahme des regulären Schulbetriebs nach den Sommerferien wurde § 1 (bislang „Schulveranstaltungen und Prüfungsverfahren“) unter der Überschrift „Wiederaufnahme des regulären Schulbetriebs“ entsprechend geändert.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der „Musterhygieneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ mit Datum vom 07.08.2020 überarbeitet wurde:

https://corona.saarland.de/DE/service/downloads/_documents/schule-elterninformationen/dld_hygienemassnahmen-schule-2020-07-03.html

– § 2 („Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogische Tagesstätten“) wurde um einen Satz 2 ergänzt, wonach der von der jeweiligen Einrichtung gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz erstellte Hygieneplan um Informationen zum Corona-Virus 7820 vom 09.08.2020 4 weitere Hygienevorschriften gemäß den jeweiligen diesbezüglichen Empfehlungen des MSGFF zu ergänzen ist.

– § 3 der bisherigen Verordnung („Notbetreuung an Schulen“) wird in Folge der Wiederaufnahme des regulären Schulbetriebs gestrichen.

– § 4 – bislang § 5 – Abs. 1 Satz 4 (betr. den Präsenzunterricht in Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe), wonach bei Unterschreitung des Mindestabstands aus räumlichen oder organisatorischen Gründen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden soll, wird um die Einschränkung „soweit dem keine medizinischen Gründe entgegenstehen“ ergänzt.

– § 7 („Außerschulische Bildungsveranstaltungen“) – bislang § 8 – wurde redaktionell bearbeitet und dabei inhaltlich insoweit geändert, als die bisher in § 8 Satz 3 Nr. 1 enthaltenen Vorgaben zur Gruppengröße aufgehoben wurden.

– Nach § 11 Abs. 3 („Musik-, Kunst- und Schauspielschulen“) der bisher geltenden Verordnung mussten die jeweiligen Hygiene- und Schutzmaßnahmen den für allgemeinbildende und berufliche Schulen entwickelten landesweiten Vorgaben „oder den landesweiten Vorgaben der jeweiligen Interessenverbände“ entsprechen. In § 10 Abs. 3 der neuen Verordnung wurde dieser Halbsatz geändert in „beziehungsweise den im entsprechenden Hygienerahmenkonzept veröffentlichten landesweiten Vorgaben“.

 

Stufenplan für Veranstaltungen bleibt unter Vorbehalt in Kraft

Gemäß dem Ende Juni von der Landesregierung beschlossenen Stufenplan für Veranstaltungen im Saarland gibt es ab dem 10. August 2020 weitere Erleichterungen bei der Teilnehmerzahl: Unter Berücksichtigung der geltenden Regelungen der Rechtsverordnung und der Hygienerahmenkonzepte der Landesregierung sind Veranstaltungen mit maximal 900 Personen unter freiem Himmel und 450 Personen in geschlossenen Räumen möglich.

 

Ich bin mir sicher, dass wir auch weiterhin gemeinsam die Herausforderung Coronavirus bewerkstelligen werden.

 

Bleiben Sie weiterhin gesund!

 

Herzlichst Ihr

Daniel Kiefer