Mit Ablauf der aktuellen Verordnung wurde am 10. Juni 2020 in einer außerordentlichen Sitzung des Ministerrates eine neue Verordnung beschlossen. Sie ist am Montag den 15. Juni 2020 in Kraft getreten und gilt bis zum 28. Juni 2020.

(aus der Pressemitteilung der Saarländischen Staatskanzlei sowie des Ministeriums für Bildung & Kultur)

 

„Das seit Wochen niedrige Infektionsgeschehen zeigt wie verantwortungsvoll und diszipliniert die Saarländerinnen und Saarländer sich in den vergangenen Monaten an die Einschränkungen gehalten haben. Deshalb können und wollen wir nun weitere, behutsame Schritte zurück zur Normalität gehen – dürfen damit unsere bisherigen Erfolge aber auf keinen Fall gefährden. Wir müssen uns langsam und bedacht bewegen, um das Risiko einer neuen Infektionswelle zu minimieren. Kontaktbeschränkungen, effektive Nachverfolgung und standfeste Hygienekonzepte bleiben dabei unsere besten Werkzeuge, um die Pandemie auch weiterhin im Griff zu behalten“, so Gesundheitsministerin Monika Bachmann und Staatssekretär Stephan Kolling.

Mit Ablauf der aktuellen Verordnung wurde am 10. Juni 2020, in einer außerordentlichen Sitzung des Ministerrates eine neue Verordnung beschlossen. Sie ist am Montag den 15. Juni 2020 in Kraft getreten und gilt bis zum 28. Juni 2020.

Seit dem 15. Juni ist es möglich Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 100 Personen durchzuführen. Dabei sind Veranstaltungen mit mehr als 10 anwesenden Personen unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde zu melden. Die vollständige Kontaktnachverfolgung muss gewährleistet sein, besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen sind zu beachten und der Mindestabstand von eineinhalb Metern muss eingehalten werden.

Die Betriebszeiten für Betriebe des Gaststättengewerbes werden erneut um eine Stunde auf 24 Uhr verlängert. Die restlichen Regelungen für die Gastronomie bleiben bestehen.

Beim Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie beim Betrieb von Tanzschulen wird die Gruppengröße von zehn auf maximal 20 Personen erhöht. Zuschauer sind in begrenzter Anzahl unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln wieder zugelassen. Auch hier gilt, dass maximal 50 Personen in einem geschlossenem Raum und maximal 100 Personen unter freiem Himmel erlaubt sind.

Chorveranstaltungen und –proben in geschlossenen Räumen sind mit bis zu zehn Teilnehmern, auf der Grundlage eines Hygienekonzepts, zulässig. Zusätzlich muss die vollständige Kontaktnachverfolgung gewährleistet sein sowie besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen beachtet und der Abstand eingehalten werden.

Saunaanlagen können unter Beachtung von infektionsschutzrechtlichen Auflagen der Ortspolizeibehörden insbesondere zur Sicherstellung von Mindestabständen und zur Begrenzung der Besucherzahl sowie unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutzvorkehrungen wieder geöffnet werden.

Neue Corona-Verordnung: Chöre und Gesangsensembles dürfen unter Auflagen gemeinsam singen, Hygieneempfehlungen für die Breitenkultur in Arbeit

 

Mit der neuen Corona-Verordnung ermöglicht die Landesregierung den Chören und Gesangsensembles im Saarland, unter Auflagen wieder gemeinsam zu singen. Die Neuregelung gilt seit Montag, den 15. Juni 2020.

Chöre und Gesangsensembles dürfen nun mit bis zu 10 Teilnehmer*innen wieder gemeinsam singen, wenn Hygiene- und Infektionsschutzregeln befolgt werden. Darüber hinaus werden Hygieneempfehlungen für die Breitenkultur erarbeitet.

„Mit der Neuregelung haben die vielen hundert Chöre im Saarland einen Rahmen, in dem das gemeinsame Singen endlich wieder möglich ist. Das ist ein wichtiger Schritt nach vorn, insbesondere für die Breitenkultur in unserem Land. Mit bis zu zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmerin sind für die meisten Chöre und Gesangsensembles zwar keine Tuttiproben möglich. Die Arbeit in der jeweiligen Stimmgruppe kann aber sinnvoll wiederaufgenommen und in einem späteren Schritt ausgebaut werden. Mit dem Gesundheitsministerium stimmen wir Hygieneempfehlungen für die Breitenkultur ab, um allen Akteuren zusätzliche Handlungssicherheit zu geben“, erklärt Kulturministerin Christine Streichert-Clivot.

Beim gemeinsamen Singen soll ein angemessener Mindestabstand (nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand von 3 Metern) eingehalten und für eine gute Durchlüftung des Raumes gesorgt werden. Um den Gesundheitsämtern die Nachverfolgbarkeit eventueller Infektionsketten zu erleichtern, sind – wie in der Gastronomie – Namen und Kontaktdaten der Teilnehmer*innen zu erfassen. Dabei ist der Datenschutz zu beachten. Entsprechende Hygienekonzepte müssen von den Chören und Gesangsensembles vorgehalten werden. Darüber hinaus sind die allgemein gültigen Hygiene- und Infektionsschutzregeln zu berücksichtigen.

In der neuen Corona-Verordnung heißt es im Wortlaut:

Chorveranstaltungen und -proben sind mit bis zu zehn Teilnehmern auch in geschlossenen Räumen auf der Grundlage eines Hygienekonzeptes, das unter anderem geeignete Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 3a, die Beachtung besonderer Schutzvorkehrung und die Einhaltung des notwendigen Mindestabstandes zwischen den einzelnen Teilnehmern vorsieht, zulässig.

Halten Sie sich deshalb auch weiter über Funk, Fernsehen oder www.mettlach.de auf dem Laufenden.

 

Ich bin mir sicher, dass wir auch weiterhin gemeinsam die Herausforderung Coronavirus bewerkstelligen werden.

 

Bleiben Sie gesund!

 

Herzlichst Ihr

Daniel Kiefer