Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 13.11.2020

Die Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 13.11.2020, die am 16.11.2020 in Kraft tritt, enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:

Art. 1: Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (VO-Quarantäne)

– Die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VO-Quarantäne zur Absonderung verpflichteten Personen müssen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VO-Quarantäne „unverzüglich nach der Einreise die für sie zuständige Behörde … kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1“ hinweisen.

Diese Verpflichtung ist künftig nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VO-Quarantäne neu im Regelfall durch eine digitale Reiseanmeldung zu erfüllen. Soweit dies „in Ausnahmefällen“ nicht möglich ist (bzw. bis zur Einrichtung der digitalen Einreiseanmeldung), ist weiterhin die vom Beförderer ausgegebene und vollständig ausgefüllte Aussteigekarte zu nutzen.

– In § 2 Abs. 3 Nr. 5 VO-Quarantäne wird eine neue Ausnahme von der Absonderungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VO-Quarantäne geregelt. Danach sin von dieser Verpflichtung nicht erfasst

„bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder Flugzeug transportieren, ohne unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c zu fallen, wobei das Testerfordernis nach Satz 2 für Besatzungen von Binnenschiffen entfällt, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden“.

Art. 2: Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)

– Der Beispielskatalog der erforderlichen bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzepte in § 5 Abs. 3 Satz 3 VO-CP wird (in Nr. 6) um die Erbringung von Tattoo- und Piercing-Dienstleistungen erweitert.

– In § 7 Abs. 1 Satz 2 VO-CP wird klargestellt, dass Gastronomiebetriebe neben mitnahmefähigen Speisen auch mitnahmefähige Getränke abgeben und liefern dürfen. Zudem werden Kantinen vom Betriebsverbot nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP ausgenommen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 VO-CP sind künftig auch „Rastanlagen an Bunde-sautobahnen und gastronomische Betrieb an Autohöfen … vom Verbot ausgenommen“.

– Ausnahmen zum Betrieb und zur Nutzung von Sportstätten nach § 7 Abs. 3 Satz 3 VO-CP können künftig auch für Sportlerinnen und Sportler „des Landeskaders“ zugelassen werden.

– Wohl infolge des Beschlusses des OVG Saarlouis vom 09.11.2020 ist der Betrieb von Tattoo- bzw. Piercing-Studios (wieder) zulässig.

– Vom Gebot des § 7 Abs. 5 Satz 1 VO-CP zur Schließung von „Institutionen und Ein-richtungen, soweit sie der Freizeitgestaltung dienen“, sind nach § 7 Abs. 5 Satz 2 VO-CP künftig auch „Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare soziale Einrichtungen“.

– Nach § 7 Abs. 6 Satz 3 VO-CP ist künftig „die Durchführung von touristischen Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten … unzulässig“.

– Nach § 7 Abs. 7 VO-CP sind künftig nicht nur den Betreibern von Verkaufsstellen i.S.d. LÖG, sondern auch Gaststätten und sonstigen Gastronomiebetrieben jeder Art untersagt „der Verkauf, die Lieferung und Abgabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr“.

– Bei Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen regelt nach § 8 Satz 4 VO-CP das „Handlungskonzept des Saarlandes zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich der Eingliederungshilfe im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ nähere Einzelheiten für die Beschäftigung und Betreuung.

 

„Nur, wenn wir alle weiter gemeinsam mit Bedacht handeln, kann das Coronavirus erfolgreich eingedämmt werden. Die Hygienemaßnahmen müssen von jedem Einzelnen eingehalten werden, um die Gemeinschaft und sich selbst zu schützen. Ich möchte betonen, dass jeder Einzelne die Verantwortung für Alle trägt. Bitte halten Sie sich daher weiter konsequent an die AHA-Regel: Abstand, Hygiene + Alltagsmaske“.

Ich bin mir sicher, dass wir auch weiterhin gemeinsam die Herausforderung Coronavirus bewerkstelligen werden. Bleiben Sie weiterhin gesund!

 

Herzlichst Ihr

Daniel Kiefer