Landesregierung beschließt weitere Erleichterungen

 

Ein weiterer Schritt auf unserem Weg zurück nach vorne

(aus den Medien-Infos der saarl. Staatskanzlei und des saarl. Ministeriums für Bildung & Kultur)

 

– Neue Quarantänebestimmungen für die Einreise

– Stufenweiser Wiedereinstieg in den Präsenzbetrieb in Schulen und Kindertagesein-richtungen

– Betrieb von Sportstätten und Fitnessstudios sowie von Tanzschulen gestattet

– Absenkung der Quadratmeterreglung für Geschäfte auf 15 qm

– Kinos können wieder öffnen

– Regelung zu Großveranstaltungen

 

Am Freitag (15. Mai 2020) hat der saarländische Ministerrat eine Änderung der Rechtsverordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie auf den Weg gebracht. Diese ist am vergangenen Montag (18. Mai 2020) in Kraft getreten und gilt vorläufig bis einschließlich 31. Mai 2020. Maßgabe bei den Erleichterungen bleibt, einzelne Beschränkungen mit Bedacht aufzuheben, sodass es nicht nochmals zu einem deutlichen Anstieg der Infektionen kommt.

 

Seit Montag dürfen neben der bereits bekanntgegebenen Gastronomie und Hotellerie weitere Einrichtungen unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen ihren Betrieb wieder aufnehmen. Dazu zählen neben Kinos auch Sportstätten und Fitnessstudios sowie der Betrieb von Tanzschulen. Diese können ab Montag öffnen, jedoch wird vereinzelt noch Zeit zur Umsetzung benötigt.

 

Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationsreinrichtungen und Krankenhäuser werden im Rahmen eines gestuften Konzepts wieder in Richtung eines Regelbetriebs geführt.

 

Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen werden bis einschließlich 31. August 2020 untersagt.

Reisebusreisen können ab dem 25. Mai 2020 unter der Einhaltung von Hygienemaß-nahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts wieder stattfinden.

 

Steigt jedoch die Anzahl der Neuinfektionen in einem Landkreis oder im Regionalverband innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen auf mehr als 50 pro 100.000 Einwohnern, kann die Landesregierung gemeinsam mit dem jeweils betroffenen Landkreis zu-künftig die notwendigen Schutzmaßnahmen für einen bestimmten räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich treffen.

 

Außerdem wurde die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende geändert.

Ab Montag müssen Personen aus einem Schengen-Staat und aus den sogenannten Assoziierten Mitglieder des Schengen-Raums nicht mehr in eine 14-tägige Quarantäne.

 

Die Infektionszahlen des Saarlandes im Zuge der Corona-Pandemie lassen es zudem zu, dass die restriktiven Regelungen zum Publikumsverkehr in Geschäften schrittweise gelockert werden können. So kann ab dem 25. Mai die zulässige Quadratmeteranzahl der dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche pro eine Person auf 15 herabgesenkt werden. Bei weiterhin stabilen Infektionszahlen ist eine weitere Herabsetzung auf 10 Quadratmeter vorgesehen.

 

Weiterhin gilt jedoch, die Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren, Abstand zuhalten sowie die Hygieneregeln einzuhalten.

 

Nutzung von Vereinsräumen für die kulturelle Bildung ab 18.05.2020 wieder möglich

 

Saarländische Vereine können künftig unter Infektionsschutzauflagen Vereinsräume wieder für die kulturelle Bildungsarbeit nutzen. Das hat die Landesregierung auf Vorschlag von Bildungs- und Kulturministerin Christine Streichert-Clivot mit der Änderungsverordnung zur Corona-Verordnung vom 2. Mai beschlossen. Die neuen Regelungen lösen die bisher geltenden Bestimmungen zum Montag, den 18. Mai, ab.

 

„Die Vermittlung von Kultur und die aktive kulturelle Teilhabe sind wichtig für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Theatergruppen, Musik- und viele andere Kulturvereine spielen dabei in unserem Land eine große Rolle. Die gesellschaftlichen Teilhabe-möglichkeiten sind aber in der Krise gerade für Kinder und Jugendliche stark eingeschränkt. Deshalb habe ich mich dafür eingesetzt, dass Vereine, die kulturelle Bildungs-arbeit leisten, dies unter Auflagen in ihren Räumlichkeiten wieder tun dürfen. Für sie gilt ab Montag, was seit dem 2. Mai bereits für Musik-, Kunst- und Schauspielschulen gilt“, erklärt Bildungs- und Kulturministerin Christine Streichert-Clivot.

 

Konkret heißt das: Vereinsräume für die kulturelle Bildung zu nutzen, ist erlaubt, wenn die ergriffenen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen den für die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen geltenden Vorgaben nach § 1 der Verordnung zum stufenweisen Einstieg in den schulischen Präsenzunterricht und den Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie Kindertageseinrichtungen entsprechen. Das bedeutet, dass insbesondere die Vorgaben des Musterhygieneplans für die saarländischen Schulen zu berücksichtigen sind. In den Musikschulen ist der instrumentale und vokale Unterricht erlaubt, soweit nicht mehr als drei Personen einschließlich der Lehrperson daran teilnehmen. Entsprechendes gilt nun auch für Musikvereine

 

Halten Sie sich auch weiter über Funk, Fernsehen oder www.mettlach.de auf dem Laufenden.

 

Ich bin mir sicher, dass wir auch weiterhin gemeinsam die Herausforderung Coronavirus bewerkstelligen werden.

 

Bleiben Sie gesund!

 

Herzlichst Ihr

Daniel Kiefer