Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 18.02.2021 und ab dem 22.02.2021 gültiger Bußgeldkatalog

Die Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 18.02.2021 wurde mit Begründung im Amtsblatt des Saarlandes Teil I, Nr. 13, S. 402 verkündet (Anlage 1) und tritt am 22.02.2021 in Kraft.

Download:  Saarland – Downloads – Amtliche Texte im Amtsblatt vom 19. Februar 2021

oder

Link: Saarland – Rechtsverordnung und Maßnahmen – Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

 

Auch der Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Ge- und Verbote der neuen VO-CP wurde überarbeitet. Die ab dem 22.02.2021 geltende Fassung ist abrufbar unter

Saarland – Downloads – Bußgeldkatalog

 

Im Folgenden werden die Änderungen der VO-Quarantäne, der VO-CP und der VO-Schule, die am 22.02.2021 in Kraft und mit Ablauf des 28.02.2021 außer Kraft treten werden, kurz dargestellt.

 

  1. Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (VO-Quarantäne)

In der VO-Quarantäne werden keine Änderungen vorgenommen.

 

  1. Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)

 

  • 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

– In § 2 Abs. 2 Satz 1 VO-CP wird eine neue Nr. 1a eingefügt. Hiernach haben Personen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, in jedem Fall eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn sie als Beifahrer ein Fahrzeug nutzen und sich der Personenkreis in dem Fahrzeug nicht auf Personen aus einem Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VO-CP) beschränkt. In diesem Fall sind aufgrund einer entsprechenden Ergänzung in § 2 Abs. 2 Satz 2 VO-CP als Mund-Nasen-Bedeckungen medizinische Gesichtsmasken oder auch Masken des Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards zu verwenden.

– Die Pflicht zum Tragen medizinischer Gesichtsmasken oder auch Masken des Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 VO-CP wird ebenfalls auf Kunden und das Personal bei Erbringen von Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand zwangsläufig nicht eingehalten werden kann (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 VO-CP), erweitert.

 

  • 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen

– In § 7 Abs. 3 Satz 5 VO-CP wird ein Werbeverbot für nicht zum täglichen Bedarf o-der zur Grundversorgung gehörende Produkte eingeführt. SB-Warenhäuser, Vollsortimentsgeschäfte, Discounter und Supermärkte dürfen Warenarten und Sortimente, die nicht unter § 7 Abs.3 Satz 2 Nr. 1 bis 10 und Nr. 12 bis 14 VO-CP fallen über das Betriebsgelände hinaus nicht bewerben.

– Der bisherige § 7 Abs. 3 Satz 5 VO-CP, der eine Ausweitung des Angebots über das zum 12. Dezember 2020 geltende Angebot hinaus grundsätzlich verbietet, wird ohne Änderung als neuer Satz 6 eingefügt.

– Die Ausnahmen gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 VO-CP von dem generellen Schließungs-gebot (§ 7 Abs. 6 Satz 1 VO-CP) werden neben den mit Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe vergleichbaren sozialen Einrichtungen nun auch auf vergleichbare soziale Angebote erweitert.

 

  • 9 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser und weitere Leistungsbereiche

– In § 9 Abs. 5 VO-CP werden die neuen Sätze 9 und 10 eingefügt. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungsdienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die Pflegeeinrichtungen aufsuchen, wird demnach in Abweichung der Vorgaben zur täglichen Testung für Besucherinnen und Besucher, eine PoC-Testung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von dreimal wöchentlich vorgegeben, wenn sie in Vollschutz ihrer persönlichen Schutzausrichtung die Einrichtungen betreten. Ein entsprechender Nachweis ist mit sich zu führen.

– Der bisherige § 9 Abs. 5 Satz 9 VO-CP wird ohne Änderung als Satz 11 eingefügt.

 

  1. Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie (VO-Schule)

 

  • 1 Schulbetrieb während der Corona-Pandemie

– In § 1 Abs. 2 VO-Schule fällt Satz 3 weg, welcher die Beachtung der Vorgaben der ergangenen Rundschreiben zum Fachunterricht zum Inhalt hatte.

– Die Absätze 4 bis 6 wurden redaktionell dahingehend geändert und angepasst, dass künftig nicht mehr von „häuslicher Arbeit“, sondern von der Beschulung im „Lernen von zu Hause“ gesprochen wird.

 

  • 1a Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes

– Die bisherige Überschrift „Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung“ wird in „Tragen eines Mund-Nasen-Schutz“ umgeändert.

– Die Absätze 1 und 2 des § 1a VO-Schule werden neu gefasst. Absatz 1 S. 1 VO-Schule regelt künftig, dass im Präsenzangebot der Schule für alle Schülerinnen und Schüler auch für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule – sowie für Lehr-kräfte und das sonstige pädagogische Personal der Schule für den gesamten schulischen Betrieb in den Klassen-, Unterrichts- und Betreuungsräumen im Vor- und Nachmittagsbereich eine grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) besteht.

 

Satz 2 ergänzt dies dadurch, dass statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höhere Standards (ohne Ausatemventil) getragen werden können. – Bislang waren Schülerinnen und Schüler mit anerkanntem Unterstützungsbedarf geistige Entwicklung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit. Die neue Regelung in § 1a Abs. 2 VO-Schule regelt künftig, dass auch für Schülerinnen und Schüler mit Unterstützungsbedarf im Bereich geistige Entwicklung das Tragen eines solchen Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend ist, soweit die Schülerinnen und Schüler dies können. Bei Schülerinnen und Schülern mit dem Unter-stützungsbedarf Hören kommen als Schutzmaßnahme alternativ ausnahmsweise Visiere oder durchsichtige Masken anstelle eines Mund-Nasen-Schutzes in Frage.

 

– § 1a Abs. 3 VO-Schule regelt weiterhin, dass die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt, soweit im Einzelfall keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Die einzige Änderung besteht darin, dass die medizinischen Gründe „in der Regel“ und nicht „zum Beispiel“ durch ein ärztliches Attest glaubhaft zu machen sind.

– In § 1a Abs. 4 VO-Schule fällt der erste Satz weg, welcher die Regelung enthielt, dass während Klassen- oder Kursarbeiten keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestand.

  • 1b Regelungen für den Schulbetrieb vom 22. Februar bis zum 28. Februar 2021

– Die Regelungen für den Schulbetrieb werden an das aktuelle Datum vom 22. Februar bis zum 28. Februar 2021 angepasst und erhält einen neuen Aufbau.

– Gemäß § 1b Abs. 1 VO-Schule bleibt der Präsenzschulbetrieb in dieser Zeit eingeschränkt. Die Schulpflicht bleibt für alle Schülerinnen und Schüler unberührt; die Schülerinnen und Schüler aller Schulformen, für die der Präsenzschulbetrieb ausgesetzt bleibt, werden in dieser Zeit im „Lernen von zu Hause“ beschult.

 

– § 1b Abs. 2 VO-Schule regelt nun den schulischen Präsenzunterricht der Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen. Mit Ausnahme der in § 1b Abs. 2 Satz 2 VO-Schule genannten Jahrgangsstufen, bleibt im Übrigen der Präsenzschulbetrieb für alle anderen Schülerinnen und Schüler an den weiterführenden Schulen auch weiterhin ausgesetzt (§ 1b Abs. 2 Satz 3 VO-Schule).

– § 1b Abs. 3 VO-Schule enthält die Regelungen zu der Beschulung in den Grund-schulen und im Primarbereich der Förderschulen. Dort erfolgt die Beschulung der Schülerinnen und Schüler im Wechsel zwischen schulischem Präsenzunterricht und „Lernen von zu Hause“ (§ 1b Abs. 2 Satz 1 VO-Schule).

– § 1b Abs. 4 VO-Schule enthält die Vorgaben zu einem angepassten pädagogischen Angebot für Schülerinnen und Schüler, die eine entsprechende Betreuung benötigen. Die Vorschrift bleibt inhaltlich unverändert und wird nur an das neue Wording „Lernen von zu Hause“ angepasst.

– § 1b Abs. 5 VO-Schule stellt klar, dass § 1 Abs. 2 betreffend den Musterhygieneplan Schulen und § 1a auch auf das in Absatz 4 dargestellte Angebot Anwendung finden. Die an dieser Stelle bisher aufgeführten Regelungen über die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung werden gestrichen.

 

  • 1b Abs. 6 VO-Schule regelt auch weiterhin wortgleich die Dienstpflicht der Lehr-kräfte. Es entfällt jedoch der bisherige § 1b Abs. 6 Satz 3 VO-Schule, wonach die als vulnerabel anerkannten Lehrkräfte, die bislang im Präsenzunterricht tätig waren, bei entsprechendem Wunsch der Lehrkraft von der Präsenzpflicht befreit wurden.

 

„Nur, wenn wir alle weiter gemeinsam mit Bedacht handeln, kann das Coronavirus erfolgreich eingedämmt werden. Die Hygienemaßnahmen müssen von jedem Einzelnen eingehalten werden, um die Gemeinschaft und sich selbst zu schützen. Ich möchte betonen, dass jeder Einzelne die Verantwortung für Alle trägt. Bitte halten Sie sich daher weiter konsequent an die AHA-Regel: Abstand, Hygiene + medizinische Maske“.

 

Ich bin mir sicher, dass wir auch weiterhin gemeinsam die Herausforderung Coronavirus bewerkstelligen werden. Bleiben Sie weiterhin gesund!

 

Herzlichst Ihr

Bürgermeister Daniel Kiefer