Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 27.11.2020

Die Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 27.11.2020 ist bereits am Sonntag, dem 29.11.2020 in Kraft getreten und enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:

Art. 1: Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus

Die Geltungsdauer der Verordnung wurde bis einschließlich 13.12.2020 verlängert, ohne inhaltliche Änderungen vorzunehmen.

Art. 2: Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)

  • 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

– In § 2 Abs. 2 Nr. 3 wird die Verpflichtung zum Tragen einer MNB in Gaststätten auf die Gäste beschränkt.

– Die Pflicht zum Tragen einer MNB wurde durch § 2 Abs. 2 Nr. 9 und 10 erweitert:

– Besucher und Kunden während des Aufenthalts in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind

– Personen in Arbeits- und Betriebsstätten.

Ausnahmen: Am Arbeitsplatz bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern; weitere Ausnahmen nur auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung. 

  • 3 Kontaktnachverfolgung

– Der Katalog der Einrichtungen und Betriebe, bei denen die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten ist, wurde in § 3 Abs. 1 Satz 1 wesentlich erweitert und betrifft nun z.B. auch Einrichtungen und Betriebe, die derzeit geschlossen sind oder in denen auch bislang – etwa aufgrund von Hygienekonzepten – eine MNB-Pflicht bestand:

  1. beim dauerhaften oder vorübergehenden Betrieb einer Gaststätte, auch im Reisegerwerbe
  2. beim Betrieb von Kinos, Theatern, Opern, Konzerthäusern und weiteren kulturellen Veranstaltungen und dem dazugehörigen Probenbetrieb,
  3. beim Betrieb von Indoorspielplätzen,
  4. bei Bestattungen,
  5. beim Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb im Sport,
  6. bei Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen,
  7. bei Besuchen in Alten- und Pflegeeinrichtungen,
  8. bei Besuchen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen,
  9. beim Studien-, Lehr- und Prüfungsbetrieb in Präsenzform an staatlich anerkannten Hochschulen, den staatlich anerkannten Berufsakademien und den wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen,
  10. bei Friseuren und sonstigen Erbringern von körpernahen Dienstleistungen,
  11. in Spielhallen und Wettbüros,
  12. beim Betrieb von Prostitutionsstätten,
  13. bei sonstigen Veranstaltungen im Sinne des § 6 Absatz 3

– In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden Ausnahmen von der Pflicht zur Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung geregelt:

  1. in Gaststätten beim Erwerb mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
  2. bei Versammlungen,
  3. bei Verhandlungen und sonstige Beratungen und Beschlussfassungen gesetz- und satzungsgebender Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Gerichte,
  4. bei Gottesdiensten und sonstigen religiösen Veranstaltungen, politischen sowie weltanschaulichen und bekenntnisgeprägten Veranstaltungen, auch dann, wenn sie in bestimmten anderen Einrichtungen stattfinden.

– § 3 Abs. 2 enthält folgende neuen Regelungen:

– Definition der Erreichbarkeit in Form eines Klammerzusatzes „(Rufnummer oder E-Mail-Adresse)

– Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angabe von Kontaktdaten

– Bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten

– Umfang der Verpflichtung zur Prüfung der Richtigkeit der Angaben

– § 3 Abs. 3 bis 6 enthalten Regelungen zur Gewährleistung des Datenschutzes beim Umgang mit den erhobenen Kontaktdaten.

  • 4 Betretungsbeschränkungen
  • 4 Abs. 1 Satz 1 enthält nun eine „gestaffelte“ Betretungsbeschränkung:

– Bei einer dem Publikumsverkehr zur Verfügung stehenden Gesamtfläche bis 800 qm gilt eine Beschränkung auf 1 Person pro 10 qm

– Bei einer Gesamtfläche über 800 qm gilt eine Beschränkung auf 1 Person pro 20 qm, bezogen nur auf die über 800 qm hinausgehende Fläche

  • 5 Hygienekonzepte

– Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 werden bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte künftig durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ressort erlassen.

– § 5 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 wurde dahingehend geändert, dass ein bereichsspezifisches Hygienerahmenkonzept für „die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen“ erforderlich ist.

 

Dieses Hygienerahmenkonzept für körpernahe Dienstleistungen findet sich unter

https://corona.saarland.de/DE/service/downloads/_documents/hygienekonzepte/dld_hygienekonzept-koerpernahe-dienstleistungen.html

– Nach § 5 Abs. 4 gelten „bis zum Erlass von Verordnungen nach Abs. 3 Satz 1 … bereits erlassene Hygienerahmenkonzepte fort, längstens jedoch bis zum 13. Dezember 2020“.

  • 6 Kontaktbeschränkungen

– Der gemeinsame Aufenthalt von Personen im öffentlichen Raum wird in § 6 Abs. 1 Satz 1 von Höchstens 10 auf höchstens 5 Personen reduziert, wobei aber jetzt „zum Haushalt oder dem familiären Bezugskreis gehörende Kinder bis 14 Jahre … hiervon ausgenommen“ sind (§ 6 Abs. 1 Satz 2).

– Zum Haushalt oder dem familiären Bezugskreis gehörende Kinder bis 14 Jahre wer-den auch bei der Beschränkung im privaten Raum bei der höchstzulässigen Personenzahl nicht mitgerechnet (§ 6 Abs. 1 Satz 4).

– In § 6 Abs. 7 Satz 1 wird klargestellt, dass die gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Gottesdiensten durch die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern erfolgt. § 6 Abs. 7 Satz 2 bestimmt ausdrücklich, dass die Betretungsbeschränkungen des § 4 keine Anwendung finden.

  • 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen

– § 7 Abs. 4 bestimmt, dass „die Erbringung körpernaher Dienstleistungen … nur unter Einhaltung spezieller Hygienekonzepte im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 gestattet“ sind.

– Die Ortspolizeibehörden werden im neuen § 7 Abs. 8 Satz 1 ermächtigt, „auf belebten Plätzen und Straßen das Zünden von Pyrotechnik zu untersagen. Öffentlich veranstaltete Feuerwerke sind nach § 7 Abs. 8 Satz 2 untersagt.

Art. 3: Verordnung zum regulären Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie

– Änderung der Bezeichnung der Verordnung (bislang: „Verordnung zum Wiedereinstieg in den regulären Schulbetrieb …“.

– Entsprechende Änderung der Überschrift zu § 1 in „Regulärer Schulbetrieb während der Corona-Pandemie“.

– Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 findet „an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen … regulärer Schulbetrieb statt“. Dies gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich auch „im Gebundenen und Freiwilligen Ganztag“.

– § 1 Abs. 2 Satz 3 bestimmt jetzt ausdrücklich, dass im Rahmen von Hygienemaß-nahmen auch die Rundschreiben zum Fachunterricht zu beachten sind

– § 4 („Präsenzunterricht“ in Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe) wurde wie folgt geändert:

– Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 sind die vom RKI für Schulen beschriebenen Präventionsmaßnahmen zu beachten.

– In § 4 Abs. 1 Satz 3 bis 5 werden Regelungen zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen getroffen.

Informationen zum Corona-Virus 11820 vom 28.11.2020 5

– § 10 Abs. 2 der bislang geltenden Verordnung wurde aufgehoben. Danach galt für den vokalen Unterricht in Musikschulen, dass nicht mehr als 10 Personen einschließlich der Lehrperson teilnehmen durften.

 

„Nur, wenn wir alle weiter gemeinsam mit Bedacht handeln, kann das Coronavirus erfolgreich eingedämmt werden. Die Hygienemaßnahmen müssen von jedem Einzelnen eingehalten werden, um die Gemeinschaft und sich selbst zu schützen. Ich möchte betonen, dass jeder Einzelne die Verantwortung für Alle trägt. Bitte halten Sie sich daher weiter konsequent an die AHA-Regel: Abstand, Hygiene + Alltagsmaske“.

Ich bin mir sicher, dass wir auch weiterhin gemeinsam die Herausforderung Coronavirus bewerkstelligen werden. Bleiben Sie weiterhin gesund!

 

Herzlichst Ihr

Daniel Kiefer