Die Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 02.06.2021 wurde mit Begründung im Amtsblatt des Saarlandes Teil I, Nr. 46, S. 1508 vom 02.06.2021 verkündet.

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Mit der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom02.06.2021werden (in Art. 1) die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) sowie (in Art. 2) die Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie (VO-Schule) – jeweils ab dem 04.06.2021, die VO-CP zum Teil ab dem 11.06.2021 – geändert. Beide Verordnungen treten am 06.06.2021 in Kraft und mit Ablauf des 17.06.2021 außer Kraft.

Im Folgenden werden die in der neuen VO-CP und der neuen VO-Schule enthaltenen wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage kurz dargestellt:

  1. Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)
  • § 6 Kontaktbeschränkungen

– Die Zulässigkeit privater Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken wird in § 6 Abs. 1 VO-CP neu wie folgt geregelt:

– Begrenzung auf fünf Personen, die „gleichzeitig anwesend“ sein dürfen, ohne dass es künftig auf den „Herkunftskreises“ („weiterer Haushalt“, „familiärer Bezugskreis“) der teilnehmenden Personen ankommt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VO-CP).

– Bei Haushalten, denen bereits vier oder mehr Personen angehören, dürfen zwei weitere Personen gleichzeitig anwesend sein; auch hier kommt es auf den „Herkunftsbereich“ dieser Personen nicht an (§ 6 Abs. 1 Satz 2 HS 1 VO-CP).

– Kinder bis 14 Jahre sind jeweils von der Höchstzahl ausgenommen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 HS 2 VO-CP).

– Ehepaare, Lebenspartner und nicht eheliche Lebensgemeinschaften gelten auch dann als ein Haushalt, wenn sie nicht im gleichen Haushalt leben (§ 6 Abs. 1 Satz 3 VO-CP).

-Private Zusammenkünfte sind im Außenbereich mit einer Teilnehmerzahl von bis zu zehn Personen zulässig, sofern alle Teilnehmer einen negativen Test nachweisen können (§ 6 Abs. 1 Satz 4 VO-CP). Allerdings ist ein solcher Nachweis nach § 6 Abs. 1 Satz 5 VO-CP ab dem 11.06.2021 nicht mehr erforderlich.

– Wie bislang gelten nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VO-CP für Bestattungen und standesamtliche Trauungen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 VO-CP entsprechend. Allerdings sollen nach § 6 Abs. 6 Satz 2 VO-CP von den Ortspolizeibehörden künftig Ausnahmegenehmigungen nicht mehr nur für Bestattungen, sondern auch für Trauungen er-teilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

 §7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen

– Durch die Neufassung des § 7 Abs. 1 VO-CP werden die bislang dort und in § 7a Abs. 1 VO-CP enthaltenen Vorgaben für den Betrieb von Gaststätten und sonstigen Gastronomiebetrieben zusammengefasst, wobei auch folgende Lockerungen aufgenommen werden:

– Die bisherige Beschränkung auf den Betrieb im Außenbereich wird aufgehoben; auch der Innenbereich darf also wieder geöffnet werden. Dabei ist die Bewirtung ausschließlich gegen vorherige Terminvereinbarung, an Tischen mit festem Sitzplatz und unter Beschränkung auf Gruppen von bis zu zehn Personen pro Tisch zulässig, sofern alle Gäste einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a VO-CP vorlegen können (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VO-CP).

– Diese Nachweispflicht entfällt ab dem 11.06.2021 für den Außenbereich, nicht aber für den Innenbereich (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VO-CP).

– § 7 Abs. 3 VO-CP in der bisherigen Fassung wird aufgehoben. Damit entfällt die Testpflicht für „nicht privilegierte“ Ladengeschäfte und Ladenlokale, deren Betreten zur Entgegennahme von Dienst- oder Werkleistungen erforderlich ist.

– Die im bisherigen Abs. 5 des § 7 VO-CP enthaltenen Regelungen zum Freizeit- und Amateursportbetrieb und zum Betrieb von Tanzschulen werden im neuen § 7 Abs. 4 VO-CP neu strukturiert und wie folgt geändert:

– Kontaktsport ist nicht mehr nur noch im Außenbereich, sondern auch im Innenbereich zulässig, wobei hierfür sowie für auch für den kontaktfreien Sport im Innenbereich eine Testpflicht gilt (§ 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP).

– In § 7 Abs. 4 VO-CP wird ein neuer Satz 3 mit Regelungen zur Zulässigkeit von Begleitpersonen von Minderjährigen aufgenommen (zählen nicht als Zuschauer; Testpflicht sowohl im Innen- als auch im Außenbereich).

– Die bislang in § 7 Abs. 5a VO-CP enthaltenen Regelungen zum Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landeskaders werden in § 7 Abs. 4a Satz 1 VO-CP übernommen und wie folgt geändert:

– Dieser Sport ist nach § 7 Abs. 4a Satz 1 VO-CP „uneingeschränkt zulässig“. Die bisherige ausdrückliche Regelung des § 7 Abs. 5a Satz 2 VO-CP, wonach die Nutzung von Innensportstätten in allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sein muss, wird aufgehoben.

-In § 7 Abs. 4a VO-CP wird ein neuer Satz 3 mit Regelungen zur Zulässigkeit von Begleitpersonen von Minderjährigen aufgenommen (zählen nicht als Zuschauer; Testpflicht sowohl im Innen- als auch im Außenbereich).

– Die Regelungen des bisherigen § 7 Abs. 6 Satz 2 VO-CP über die Ausnahmen vom Verbot der Schließung von Institutionen und Einrichtungen der Freizeitgestaltung werden in § 7 Abs. 5 VO-CP neu übernommen und wie folgt geändert:

– Nach § 7 Abs. 5 Nr. 6 VO-CP sind künftig geeignete kontaktfreie Angebote zur kulturellen Betätigung in Gruppen nicht mehr nur im Außenbereich, sondern auch im Innenbereich gestattet, wobei für den Innenbereich eine Testpflicht gilt.

– Nach § 7 Abs. 5 Nr. 9 VO-CP wird die Zulässigkeit der Begleitung von Minderjährigen (bislang nur Kinder bis höchstens 10 Jahre) durch einen neuen Satz 3 entsprechend den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 Satz 3, Abs. 4a Satz 3 VO-CP er-weitert.

– Durch die § 7 Abs. 6 VO-CP neu werden die in § 7 Abs. 7 und § 7a Abs. 2 VO-CP enthaltenen Vorgaben für den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zusammengefasst, wobei die Beschränkung der Bettenauslastung auf 70% der regulären Kapazität aufgehoben wird.

 § 8a Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote

In § 8a VO-CP werden im neuen Absatz 2 Bestimmungen zur Zulässigkeit der Durchführung von ein- oder mehrtägigen Freizeitmaßnahmen auch mit Übernachtungen für Kinder und Jugendliche nach § 1 Abs. 5 Nr. 7 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes getroffen.

 § 9 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser und

weitere Leistungsbereiche

– Nach § 9 Abs. 1 VO-CP ist künftig das Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

– Die in § 9 Abs. 3 VO-CP enthaltenen Bestimmungen für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen werden neu strukturiert und zum Teil geändert, insbesondere wird das Besuchsrecht erweitert (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 VO-CP).

  • § 10 Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftliche Forschungseinrichtungen; Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge sowie Fortbildungen
  • § 10 Abs. 1 VO-CP wird wie folgt geändert:

– Nach Satz 2 wird ein neuer Satz 3 eingefügt, wonach die Teilnahme von Besuchern an Veranstaltungen, die der künstlerischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Musikhochschulgesetz oder § 1 Abs. 1 Kunsthochschulgesetz dienen, ist in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 zulässig ist.

– Von der Untersagung des Präsenzunterrichts nach § 28b Abs. 3 Satz 3 IFSG ausgenommen sind nach dem neuen § 10 Abs. 1 Satz 5 VO-CP die von der zuständigen Behörde festzulegenden praktischen Ausbildungsanteile an Hochschulen.

2.  Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie (VO-Schule)

  • § 4 Präsenzunterricht

Der Präsenzunterricht an Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe ist künftig wieder zulässig. Für den Fall, dass § 28b Abs. 3 IFSG zur Anwendung kommt, wer-den in § 4 Abs. 1 bis 3 VO-Schule besondere Regelungen getroffen.

 § 7 Außerschulische Bildungsveranstaltungen

Nach § 7 Abs. 3 Satz 4 VO-Schule dürfen sich künftig zwei Fahrschüler (bislang nur ein Fahrschüler) im Fahrzeug aufhalten.

 § 10 Musik-, Kunst- und Schauspielschulen

  • § 10 VO-Schule wird wie folgt geändert:

– Die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 VO-Schule bislang enthaltene Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Unterricht in Gruppen auf 10 Personen entfällt.

– § 10 Abs. 3 VO-Schule, der bislang eine Beschränkung des Gesangsunterrichts und des Unterrichts in Blasinstrumenten in Präsenzform auf den Einzelunterricht enthält, wird gestrichen.

– Die bislang in § 10 Abs. 4 VO-Schule enthaltene Beschränkung von kontaktfreien Angeboten zur kulturellen Betätigung in Gruppen auf den Außenbereich wird im neuen § 10 Abs. 3 VO-Schule aufgehoben, wobei aber im Innenbereich ein Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus erforderlich ist.

  „Nur, wenn wir alle weiter gemeinsam mit Bedacht handeln, kann das Coronavirus erfolgreich eingedämmt werden. Die Hygienemaßnahmen müssen von jedem Einzelnen eingehalten werden, um die Gemeinschaft und sich selbst zu schützen. Ich möchte betonen, dass jeder Einzelne die Verantwortung für Alle trägt. Bitte halten Sie sich daher weiter konsequent an die AHA-Regel: Abstand, Hygiene + medizinische Maske“.

Ich bin mir sicher, dass wir auch weiterhin gemeinsam die Herausforderung Coronavirus bewerkstelligen werden. Bleiben Sie weiterhin gesund!

Herzlichst Ihr

Bürgermeister Daniel Kiefer