Während der Erntezeit sind auf vielen Straßen überbreite und schwere Erntefahrzeuge unterwegs. Traktoren mit Anhängern und Erntefahrzeuge, die von den landwirtschaftlichen Flächen wieder auf die Straße zurückfahren, bilden oftmals eine große Gefahr. Auch kommt es zu Verunreinigungen von öffentlichen Straßen, insbesondere auch durch Herabfallen von Ladungsteilen wie gehäckseltes Gras usw.

Dies lässt sich leider nicht immer vermeiden und insbesondere im ländlichen Bereich müssen Verkehrsteilnehmer immer mit solchen Verunreinigungen rechnen. Es gibt aber auch gesetzliche Bestimmungen, die auch in der Landwirtschaft zu beachten sind.

Landwirte und Helfer sollten unbedingt die Ladungssicherungsvorschriften beachten. Es sollte nicht zu voll geladen werden, ein Ladungssicherungsnetz oder die Verwendung einer Abdeckplane kann das Herabfallen von Ladung verhindern. Auch sollte vor Verlassen des Erntefeldes loses Häckselgut von den Erntefahrzeugen entfernt werden. Zu beachten sind bezüglich der Ladungssicherheit § 22 der Straßenverkehrsordnung und § 31 der Straßenverkehrszulassungsverordnung.

Wichtige Hinweise und eine Übersicht über die Verantwortlichkeit gibt das Merkblatt „Ladungssicherung in Landwirtschaft, Forst und Gartenbau“ der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

Bezüglich von Verunreinigungen sind vor allem die nachfolgend genannten gesetzlichen Bestimmungen zu beachten:

  • 32 der Straßenverkehrsordnung verbietet es, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Insbesondere in ländlichen Gegenden ist darauf zu achten, dass verkehrswidrige Zustände infolge von Beschmutzung der Fahrbahn durch Vieh oder Ackerfahrzeuge möglichst unterbleiben (z. B. durch Reinigung der Bereifung vor Einfahren auf die Fahrbahn), jedenfalls aber unverzüglich beseitigt werden.

Nach § 16 des saarländischen Straßengesetzes hat derjenige, der eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen.