Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates und seine Amtszeit bestimmen sich nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG). Aufgrund der Einwohnerzahl im Gemeindegebiet Mettlach besteht der Gemeinderat Mettlach aus 33 Mitgliedern, die für eine Amtszeit von 5 Jahren von den Wahlberechtigten am 09. Juni 2024 erneut gewählt werden.

Das Wahlverfahren ergibt sich aus dem Saarländischen Kommunalwahlgesetz. Die Verteilung der abgegebenen Stimmen erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl; d.h. der Anteil der gewählten Bewerberinnen und Bewerber einer Partei/Wählergruppe an der Gesamtzahl der zu verteilenden Gemeinderatssitze entspricht dem Verhältnis der für diese am Wahltag abgegebenen gültigen Stimmen. Dabei ist bei der Sitzverteilung eine saarland-spezifische Regelung zu beachten, nämlich die Berücksichtigung der Gewählten aus

-> Gebiets- bzw. Bereichsliste

Grundsätzlich haben Parteien/ Wählergruppen bei der Erstellung ihrer Wahlvorschläge die Möglichkeit, ihre Kandidaten auf unterschiedlichen „Listen“ zu benennen.

Wer auf einer Bereichsliste als Wahlbewerber benannt ist, ist dann gewählt, wenn er von den Wählerinnen und Wählern des Wahlbereichs die ausreichende Stimmenzahl erhält.

Hierzu wurde das Gemeindegebiet Mettlach vorab in 5 Wahlbereiche, bestehend aus einem oder auch mehrere benachbarte Ortsteile, aufgeteilt:

Wahlbereich          mit dem/ den Ortsteil/en

I                              Mettlach

II                             Saarhölzbach

III                            Orscholz

IV                            Weiten, Faha

V                             Bethingen, Dreisbach, Nohn, Tünsdorf, Wehingen

Anders ist dies bei den Bewerberinnen und Bewerbern auf der Gebietsliste. Diesen fällt – unabhängig von den Ergebnissen in den einzelnen Wahlbereichen – bei entsprechenden Mehrheitsverhältnissen zugunsten ihrer Partei/Wählergruppe ein Gemeinderatssitz zu.

Die Sitzverteilung zugunsten der Gebietsliste bzw. den Bereichslisten eines Wahlvorschlages ermittelt sich nach folgendem Verfahren:

Alle Stimmen für einen Wahlvorschlag werden zusammengezählt. Die Sitzverteilung zugunsten der Wahlvorschläge erfolgt nach dem Höchstzahlverfahren (nach D´Hondt), was bedeutet, dass die Zahl der gültigen Stimmen, die den einzelnen Wahlvorschlägen zufallen, nacheinander solang durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt werden, bis so viele Teilungszahlen ermittelt sind, als Sitze zu vergeben sind. Jedem Wahlvorschlag wird dabei dann der Reihe nach so oft ein Sitz angerechnet, als er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist.

Mit diesem 1. Rechenschritt wird festgestellt, wie viele Sitze eine Partei/Wählergruppe insgesamt im Gemeinderat erhält.

In einem 2. Rechenschritt erfolgt dann eine Unterverteilung der für die Partei/Wählergruppe ermittelten Sitze auf die einzelnen Listen, und zwar

Beispiel: Fallen dem Wahlvorschlag „A“ insgesamt 12 Sitze im Gemeinderat Mettlach zu, so werden davon 8 Kandidaten aus dem Bewerberfeld der fünf Bereichslisten und 4 aus dem Feld der Gebietsliste in den Rat einziehen.

In einem 3. Rechenschritt wird dann wiederum durch das gleiche (oben beschriebene) Verteilungsverfahren ermittelt, wer aus den Bereichslisten in den Gemeinderat einzieht. Dabei wird dem jeweiligen Wahlbereich so oft ein Sitz aus der Summe der insgesamt den fünf Wahlbereichen zugefallenen Sitze zugeordnet, wie er durch hohe Teilungszahlen zum Zuge kommt.

Die künftigen Ratsmitglieder aus dem Feld der Gebietsliste sind schnell ermittelt: Es sind die, auf den ersten Plätzen der Gebietsliste benannten Bewerberinnen und Bewerber.