G E B Ü H R E N S A T Z U N G

betreffend die Benutzung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Mettlach

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der aktuellen Fassung, der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- in der aktuellen Fassung, sowie des § 28 der Satzung der Gemeinde Mettlach über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und über die Abgabe von Wasser vom 03.11.1981 hat der Gemeinderat Mettlach in seiner Sitzung am 15.12.2021 folgende Gebührensatzung beschlossen:

 

§1 Berechnung, Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

  1. Für die Benutzung der Wasserversorgungsanlage ist eine Gebühr zu entrichten. Sie ist das Entgelt für die verbrauchte Wassermenge und beträgt einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer (7 %)

ab dem 01.01.2022:

 

Tarifart

€ / m³

netto

€ / m³

brutto

7 % MwSt.

1.1 Privattarif für Privatkunden

einschließlich 10 Cent/m³ Grundwasserentnahmeentgelt

 

2,05

2,19

1.2.Gewerbetarif 1 für Gewerbekunden ohne EMAS /

ISO 14001 – Zertifikat;

einschließlich 10 Cent/m³ Grundwasserentnahmeentgelt

 

2,15

2,30

1.3 Gewerbetarif 2 für Gewerbekunden mit EMAS /

ISO 14001 – Zertifikat;

einschließlich 9 Cent/m³ Grundwasserentnahmeentgelt

2,14

2,29

 

Das gemäß saarländischem Grundwasserentnahmeentgeltgesetz den Gewerbe-Kunden in Rechnung gestellte Grundwasserentnahmeentgelt wird vollständig an das Land abgeführt und verbleibt nicht beim Gemeindewasserwerk Mettlach.

 

  1. Für das Vorhalten der Versorgungseinrichtungen ist eine Grundgebühr zu zahlen, die auch die Zählermiete enthält. Da die Intensität der Nutzung der Versorgungs-einrichtungen von der Menge des bezogenen Wassers abhängig ist, wird die Grundgebühr nach der Größe des maßgebenden Wasserzählers berechnet. Sie beträgt ab dem 01.01.2022 monatlich bei einem Wasserzähler mit einer Nenngröße von

Nenngröße

 

€ / Monat

netto

€ / Monat

brutto

3 –   5 m³

 

8,55 €

9,15 €

7 – 10 m³

 

8,80 €

9,42 €

20 m³

 

9,30 €

9,95 €

DN 50

 

16,70 €

17,87 €

DN 50

– Verbundzähler –

29,50 €

31,57 €

DN 80

 

19,75 €

21,13 €

DN 80

– Verbundzähler –

37,70 €

40,34 €

DN 100

 

22,45 €

24,02 €

DN 100

– Verbundzähler –

42,85 €

45,85 €

 

  1. Für die Überlassung eines Standrohres mit Wasserzähler ist ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer

a) eine Sicherheits- bzw. Hinterlegungsgebühr von 300 Euro,

b) eine Benutzungsgebühr in Höhe von pauschal 50 Euro (für bis zu zehn Kalendertage) und zusätzlich noch 1 Euro pro Tag ab dem elften Kalendertag der Nutzung.

zu entrichten.

 

  1. Gebührenpflichtig sind grundsätzlich der Eigentümer des an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücks bzw. die sonstigen zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten. Im Falle eines Eigentumswechsels wird der Käufer entweder im Rahmen der Regelungen zum Besitzübergangs, Nutzungen, Lasten und Gefahr oder ab dem Tag der Schlüsselübergabe gebührenpflichtig.

 

  1. Über die Gebühren gemäß Absatz 1 und 2 wird am Ende eines jeden Jahres eine Abrechnung erstellt.

Für das laufende Jahr werden unter Zugrundelegen des Wasserverbrauchs des vorausgegangenen Jahres monatliche Abschlagszahlungen am 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10. und 01.11. fällig. Die Festsetzung der Gebühren und ihre Anforderung erfolgt durch den Abgabenbescheid.

Die nach Anrechnung der Abschlagszahlungen auf die Jahresgebühren am Ende des Jahres noch zu entrichtenden Restgebühren werden 14 Tage nach Zugang des Abgabenbescheides fällig. Sich ergebende Überzahlungen werden mit fälligen Abschlagszahlungen verrechnet, andernfalls erstattet.

 

  1. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren beginnt mit dem Tag, an dem der An-schluss an die Wasserversorgungsanlage betriebsfertig hergestellt ist. Wechselt ein Grundstück seinen Eigentümer, so hat der bisherige Eigentümer die Gebühren bis zur nächsten Ablesung des Wasserzählers nach dem Tag, an dem der Eigentumswechsel erfolgt ist, zu entrichten. Diese Vorschrift gilt entsprechend für die in Absatz 4 genannten Nutzungsberechtigten.

 

  1. Melden der bisherige und der neue Eigentümer den Wasserbezug gemäß § 26 der Satzung der Gemeinde Mettlach über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und über die Abgabe von Wasser vom 03.11.1981 nicht ab, und erlangt das Gemeindewasserwerk auch nicht auf andere Weise von dem Wechsel in der Person des Eigentümers Kenntnis, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die während des Zahlungsabschnittes entstehen, in den der Eigentumswechsel fällt.

 

  1. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

 § 2 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die derzeit geltende Gebührensatzung betreffend die Benutzung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Mettlach außer Kraft.

 

Hinweis:

Nach § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetztes (KSVG) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der ortsüblichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 

Mettlach, 15. Dezember 2021

Der Werkleiter

 

 

 

Daniel Kiefer