Leider ist vielen Autofahrern nicht bewusst, dass durch das Parken ihrer Fahrzeuge auf den Gehwegen, insbesondere entlang von vielbefahrenen Straßen, andere in Gefahr gebracht werden können!

Gehwege werden leider häufig als Parkplätze betrachtet und genutzt. Die für die Fußgänger freigelassene Restfläche reicht oft nur noch für ein „Vorbeidrücken“ an den Fahrzeugen aus. Fußgänger mit Kinderwagen, Gehhilfen oder Rollstuhlfahrer müssen auf die Fahrbahn ausweichen. Ebenso Kinder, die bis zum 8. Lebensjahr den Gehweg zum Rad fahren benutzen müssen.

Wir möchten darauf hinweisen, dass seit dem 9. November 2021 ein neuer Bußgeldkatalog mit erhöhten Geldstrafen in Kraft getreten ist. Diese betreffen ebenfalls Bußgelder beim falschen Halten und Parken.

Jede Woche gehen eine Vielzahl von Beschwerden über das Parkverhalten von Autofahrerinnen und -fahrern bei der Gemeinde ein, insbesondere über Parken auf Gehwegen. Das Parken eines Fahrzeuges auf einem Gehweg ist verboten, solange es nicht explizit erlaubt ist (Pflasterung inkl. Beschilderung). Gehwegparken ohne Behinderung wird nunmehr aktuell mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 55,- € geahndet. Sollte eine Behinderung hinzukommen, sind 70,- € und ein Eintrag ins Fahreignungsregister, ein sogenannter „Punkt in Flensburg“, fällig. Auch widerrechtliches Parken auf einem Sonderparkplatz für Behinderte sowie Parken auf Radwegen, Feuerwehrzufahrten etc. zieht seit dem 9. November ein erhöhtes Verwarngeld nach sich.

Tragen Sie mit einem geordneten Abstellen Ihres Fahrzeugs zur Verkehrssicherheit der Gemeinde Mettlach bei – zu unser aller Sicherheit!

Ihr Ordnungsamt