Winter bedeutet glatte Straßen und Wege; Schneeberge an den Straßen und den Gehsteigen, Schneeverwehungen auf den freien Straßenabschnitten, usw.

Nachfolgend erhalten Sie Informationen, was bei Schneefall und Glätte zu tun ist.                                                                    

Verkehrssicherungspflicht der Anlieger

Seitens des Anliegers ist die Sicherungsfläche bei Schnee und Glatteis

–     an Werktagen von 07.00 bis 20.00 Uhr

–     an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 08.00 bis 20.00 Uhr

von Schnee freizumachen, bei Glätte zu streuen und in verkehrssicherem Zustand zu halten.

Die angeschobenen Schnee- und Eismassen sind auf das eigene Grundstück zu bringen oder  am Gehwegrand, also außerhalb der Fahrbahn zu lagern. Bei der Lagerung am Gehwegrand muss mindestens eine Breite von 1,0 Meter zur Verfügung bleiben.

Damit das Schmelzwasser ungehindert abfließen kann, sollten die Straßeneinlaufschächte nach Möglichkeit freigehalten werden.

Wer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Gerade bei Schnee und Glätte kommt es leicht zu Unfällen. Hier muss der Anlieger, der zum Winterdienst verpflichtet ist, damit rechnen, dass er haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen wird und Schadensersatz (einschließlich Schmerzensgeld) zahlen muss. Je nach Einzelfall hat der Eigentümer auch mit strafrechtlichen Konsequenzen (wegen fahrlässiger Köperverletzung) zu rechnen.