Um mögliche Infektionsketten zu unterbrechen, gelten aufgrund der aktuellen Rechtsverordnung des Landes (26. Januar 2022) folgende angepasste Quarantäne-Regelungen. Generell gilt, dass sich Personen mit positivem Testergebnis selbst in Quarantäne begeben müssen.

Kein Anruf des Gesundheitsamtes

Aufgrund der Vielzahl an Fällen konzentriert sich das Gesundheitsamt vor allem auf die gefährdeten Bereiche (Schulen, Kitas, Pflegeheime, Cluster). Bei einem positiven Test melden sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Regel nicht bei betroffenen Personen.

Wie lange ist die Regelzeit?

Positiv getestete Personen müssen sich ab dem Tag des Auftretens der Symptome bzw. bei asymptomatisch infizierten Personen ab dem Tag der Abnahme des zugrunde liegenden Tests in Quarantäne begeben. Für direkte Kontaktpersonen ohne ausreichende Immunisierung (vollständig geimpft oder genesen, geboostert) beträgt die Regelzeit ebenfalls 10 Tage, ab letztem Kontakt.

Beispiel: Wurde der PCR-Test am 1. Februar durchgeführt, endet die Quarantäne am 11. Februar um 23.59 Uhr.

Verkürzung der Quarantäne – Was muss ich tun?
Die Quarantäne kann unter folgenden Voraussetzungen verkürzt werden:

  • durch Vornahme eines Antigen-Schnelltest frühestens am Tag 7, wobei das Ergebnis negativ sein muss (Beispiel: Der PCR-Test wurde am 1. Februar durchgeführt, dann kann frühestens am 8. Februar getestet werden.)
  • Grundvoraussetzung zur Freitestung ist Symptomfreiheit 48 h vor Testung
  • Übermittlung des Negativergebnisses an die zuständige Ortspolizeibehörde

Hinweise zur Übermittlung des Negativergebnisses an die zuständige Ortspolizeibehörde:
Wenn alle Voraussetzungen für eine Freitestung erfüllt sind, muss das entsprechende Negativergebnis an die zuständige Ortspolizeibehörde (die Ortspolizeibehörde des Ortes, an dem man die Quarantäne verbringt, i.d.R. ist dies auch der Wohnort) gesendet werden, vorzugsweise per E-Mail (für Mettlach ist dies: corona@mettlach.de)
Die Quarantäne endet dann mit der Übermittlung des Negativergebnisses an die zuständige Ortspolizeibehörde. Eine Bestätigung durch die Ortspolizeibehörde ist nicht erforderlich!

Wie führe ich den Nachweis über die tatsächliche Dauer meiner Quarantäne?

Die Dauer der Quarantäne und Verkürzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich über den § 4b der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geregelt. Sind die Voraussetzungen für eine Freitestung erfüllt, sind

  • die vorhandenen Nachweise im Zuge der Infizierung oder über eine Einstufung als Kontaktperson
  • das entsprechende Negativergebnis der Freitestung
  • und der Nachweis, wann dieses Negativergebnis der Ortspolizeibehörde übermittelt wurde (i.d.R. Absendung der E-Mail)

maßgebend, um die tatsächliche Dauer der Quarantäne nachzuweisen. Dementsprechend sind alle Schriftstücke aufzubewahren und bei Bedarf zusammen vorzulegen.

Kinder und Jugendliche als Kontaktpersonen im privaten Umfeld

  • Kinder und Jugendliche, die als Kontaktperson in Quarantäne sind und eine Bildungseinrichtung besuchen, können die Quarantäne bereits am 5. Tag durch einen negativen PCR- oder Schnelltest verkürzen (kein Selbsttest).
  • Wichtig dabei ist, dass sie aufgrund einer Infektion im privaten Umfeld und nicht aufgrund einer Infektion innerhalb der Bildungseinrichtung als Kontaktperson in Quarantäne sind.
  • Senden Sie das negative Testergebnis per E-Mail an corona@mettlach.de

Die Ortspolizeibehörde versendet keine Quarantäneanordnungen mehr. Auf Basis der aktuellen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie des Landes vom 26. Januar 2022 sind Personen, die mittels eines PCR-Tests (oder mittels alternativer Methode der Nukleinsäureamplifikationstechnik) verpflichtet, sich eigenständig in Quarantäne zu begeben. Als Nachweis beim Arbeitgeber genügt der positive Testnachweis.

Neue Mailanschrift bei Fragen zu Corona & Quarantäne

Bei Fragen zur Quarantäne und geltenden Regelungen schreiben Sie bitte an

corona@mettlach.de

Informationen zur Impfung gegen das Coronavirus erhalten Sie im Internet unter www.impfen.saarland.de sowie bei der Hotline der Saarländischen Landesregierung unter Tel. 0681 501 4422 und unter Tel. 0800 9991599.