Die aktuell gültige Rechtsvorschrift finden Sie jederzeit unter corona.saarland.de.

Es gilt weiterhin, dass sich Personen mit positivem Testergebnis selbst in Quarantäne begeben müssen. Es erfolgt kein Anruf des Gesundheitsamtes.

  1. Personen, die ein positives Testergebnis erhalten müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung in Absonderung Die Absonderung endet für Infizierte frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Vornahme der Testung (der Tag der Vornahme der Testung wird mitgezählt).
    Voraussetzung zur Beendigung der Absonderung nach Ablauf von 5 Tagen ist, dass in den 48 Stunden vorher keine typischen Symptome einer Corona-Infektion vorliegen dürfen.

Eine Freitestung ist nicht notwendig. Die Quarantäne endet spätestens nach 10 Tagen.

  1. Für Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen besteht derzeit keine Pflicht zur Absonderung.
  2. Beschäftigte von medizinischen und pflegerischen Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen, Arztpraxen, Pflegeheime etc.) dürfen nach einer Infektion die Einrichtung ungeachtet ihres Immunitätsstatus nur betreten, wenn bei Ihnen ein durchgeschultes Personal in einer Testeinrichtung durchgeführter PoC-Antigentest ein negatives Ergebnis aufweist. Das negative Testergebnis ist dem Betreiber der Einrichtung beim ersten Betreten der Einrichtung nach Beendigung der Absonderung vorzulegen.

Eine Bescheinigung über die Verpflichtung zur Absonderung kann die Ortspolizeibehörde ausstellen.

Anträge senden Sie bitte an corona@Mettlach.de oder Sie melden sich unter Tel: 06864 83 44.

Folgende Angaben werden benötigt: Vorname, Nachname, Geburtsdatum, letzter Tag der Absonderung