Am 26.09.2021 findet die Wahl zum deutschen Bundestag statt.

Gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf hierzu die Meldebehörde den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit  Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennnamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Widersprüche gegen die Weitergabe von Daten können Wahlberechtigte bei meiner Dienststelle, Rathaus Mettlach, Zimmer 101, Tel. 06864/8353 und 06864/8357 vorbringen.