Wir erinnern uns: Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG) hatte durch Urteil vom 4. Februar 2020 den im Mai 2017 vom Gemeinderat Mettlach beschlossenen Flächennutzungsplan für unwirksam erklärt. Das Gericht gab dem Kläger -einem Windkraftanlagenbetreiber- insoweit Recht, als es den bestehenden und bereits genehmigten Flächennutzungsplan als nicht dazu geeignet ansah, der Windkraft in der Gemeinde Mettlach substanziell genügend Raum zu verschaffen. Verkürzt gesagt: Die ausgewiesene und potenziell nutzbare Fläche sei zu klein, da nach Auffassung des OVGs die Konzentrationszone „Holscheider Wald/ Wintersteinchen wegen artenschutzrechtlicher Bedenken nicht zu berücksichtigen sei.

Der von der Gemeinde gegen diese Entscheidung im März 2020 erhobene Antrag auf Zulassung der Revision gegen diese OVG-Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Dezember 2020 abgewiesen. Damit war das Verfahren zu Ungunsten der Gemeinde eigentlich abgeschlossen mit der Folge, dass die Gemeinde keinen gültigen Bauleitplan zur Steuerung der Windenergie im Gemeindegebiet hätte. Die Veröffentlichung hierzu erfolge am 7.1.2021 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt.

Schon seit 1997 ist die Nutzung der Windenergie durch den Bundesgesetzgeber im Außenbereich privilegiert, das heißt, dass der Windenergie dort grundsätzlich genügend Platz eingeräumt werden muss. Das OVG war aber zu dem Ergebnis gekommen, dass der Gemeinderat Mettlach dieser Forderung mit seiner bisherigen Planung nicht gerecht werde. Das Gericht kritisierte dabei insbesondere auch die Flächenausweisung „Holscheider Wald/Wintersteinchen“. Zum damaligen Zeitpunkt -Frühjahr 2020- befand sich das Genehmigungsverfahren zur Errichtung von 5 Windkraftanlagen innerhalb dieser Fläche noch im offenen Widerspruchsverfahren, nachdem das LUA im April 2019 den Antrag aus genau den vom OVG angeführten Gründen (Artenschutz) abgelehnt hatte.

Zwischenzeitlich ist es aber so, dass das Umweltministerium dem Widerspruch gegen den  ablehnenden Bescheid zum Antrag der ABO-Wind AG im November 2020 stattgegeben hat und das zuständige LUA aufgefordert hat, über den im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von Seiten des Windparkbetreibers modifizierten Genehmigungsantrag das Verfahren wieder aufzunehmen. Der neue Antrag zielt darauf ab, die geplanten Windkraftanlagen jedes Jahr in der Zeit vom 1.3. bis 31.8. von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang nicht zu betreiben. Zu diesem neuen Antrag hat der Gemeinderat Mettlach in seiner Sitzung am 10. Februar 2021 das planerische Einvernehmen -wie bereits zum ursprünglichen Antrag 2017- mit großer Mehrheit hergestellt.

Auf Grund dieser neuen Ausgangslage werden, in Abstimmung mit dem Rechtsbeistand der Gemeinde Mettlach, Prof. Dr. Holger Kröninger, durchaus Erfolgsaussichten eingeräumt, dass mit dem seinerzeit beschlossenen Flächennutzungsplan der Windenergie in Mettlach genügend Raum geschaffen wird. Um dies festzustellen, bedurfte es eines Antrags auf Wiederaufnahme des Normenkontrollverfahrens; in der Fachsprache „Restitutionsklage“ genannt. Diesem neuerlichen Klageverfahren hat der Gemeinderat in seiner diesjährigen Februarsitzung ebenfalls zugestimmt. Denn: Bliebe es bei der jetzigen Entscheidung des OVG, müsste das Flächennutzungsplanverfahren zur Steuerung der Windenergie und somit der Ausweisung von Windvorranggebieten wieder nahezu komplett neu durchgeführt werden. Der Gemeinderat Mettlach sieht sich aber mit den Beschlüssen aus dem Jahr 2017 gut aufgestellt und ist insbesondere der Auffassung, der Windenergie mit dem damals beschlossenen Plan substanziell genügend Raum gegeben zu haben.

„Der Gemeinderat Mettlach hat sich im Jahr 2017 unter Beteiligung aller Ortsteile in einem langwierigen Abwägungsprozess auf eine Flächenkulisse zur Steuerung der Windenergie im Gemeindegebiet festgelegt. Wir hoffen, dass unserem Antrag auf Wiederaufnahme stattgegeben wird und der bereits verabschiedete Flächennutzungsplan wieder Rechtskraft erlangt, damit Windkraft weiterhin nur gezielt und im Sinne der verabschiedeten Begründung zum derzeit außer Kraft gesetzten Flächennutzungsplan entstehen wird“, kommentiert Bürgermeister Kiefer die gefassten Beschlüsse des Rates.

Nun bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis die Restitutionsklage zum Flächennutzungsplan führt.

Über den weiteren Verfahrensverlauf wird zu gegebener Zeit berichtet.