Es wurde vermehrt festgestellt, dass eine Pflege der Flächen der Raseneinzelgrabstätten, sowie der Rasen- und Splitturnengrabstätten durch das Abstellen von Grabschmuck auf verschiedenen Grabstellen nur unter erschwerten Bedingungen erfolgen kann.

Auf den Rasen- bzw. Splittflächen dürfen keine Pflanzschalen, Blumenschmuck, Kerzenleuchten usw. aufgestellt werden. Das Aufstellen von Grabschmuck usw. ist nur auf der verlegten Steinplatte oder auf der Grundplatte der Rasenreihen- und Splittgräber erlaubt. Anlässlich einer Beisetzung ist die Ablage von Grabschmuck bis zu 4 Wochen gestattet.

Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten des Ruhehains und der Urnengemeinschaftsgräber zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Das Ablegen von jeglichem Grabschmuck ist nur anlässlich einer Bestattung an hierfür vorgegebenen Plätzen zulässig.

Damit die Gemeinde die Pflege der Gräber gewährleisten kann, weisen wir darauf hin auf ein Aufstellen von Schmuck (Blumen, Pflanzschalen, Kerzenleuchten usw.) zu verzichten.

Falsch bzw. unzulässig abgestellten Grabschmuck dürfen wir deshalb bitten bis spätestens 20. Juni zu entfernen; andernfalls wird dieser durch den Bauhof entsorgt.

Mettlach, 01.06.2023

Gemeinde Mettlach

-Friedhofsverwaltung-