Die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) vom 21.09.2021 wurde im Bundesanzeiger vom 21.09.2021 verkündet. Diese Verordnung tritt am 11.10.2021 in Kraft und setzt die Vereinbarungen der MPK-Konferenz zwischen Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer vom 10.08.2021 um.

Der bisherige Anspruch auf kostenlose Bürgertestungen gemäß § 4 a TestV wird eingeschränkt und nennt sich nun „Testungen bei impfunfähigen und abgesonderten Personen“. Nunmehr erhalten diese Testungen nur noch asymptomatische Personen, die

  • zum Zeitpunkt der Testung das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben,
  • aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,
  • zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
  • sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.
  • Außerdem bis zum 31. Dezember 2021 Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Zeitpunkt der Testung Schwangere und zum Zeitpunkt der Testung Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet genannten Impfstoffen erfolgt ist.