Gesucht werden für die Gemeinde Mettlach mindestens 12 Frauen und Männer, die am Amtsgericht und Landgericht als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

Die neue fünfjährige Amtszeit der Schöffinnen und Schöffen beginnt am 01.01.2024. Die gewählten Schöffinnen und Schöffen erwartet ein verantwortungsvolles Ehrenamt. Sie nehmen an der Hauptverhandlung mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Berufsrichter teil und tragen so die gleiche Verantwortung. Deshalb ist es wichtig, dass sich interessierte Bewerber/Innen vor ihrer Bewerbung mit den Anforderungen vertraut machen, welche das Schöffenamt an sie stellt.

Welche Fähigkeiten muss ein Schöffe/eine Schöffin haben?

Soziales Verständnis
Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen
berufliche Erfahrung
logisches Denkvermögen und Intuition
Gerechtigkeitssinn
Vorurteilsfreiheit auch in extremen Situationen
Kommunikations- und Dialogfähigkeit
Durchsetzungsvermögen

Darüber hinaus müssen Schöffen gesundheitlich in der Lage sein, auch mehrstündige Verhandlungen aufmerksam zu folgen. Für die Amtstätigkeit werden sie vom Arbeitgeber freigestellt. Beruflich sollte jedoch sichergestellt sein, dass sie keine Nachteile erleiden, wenn sie an bis zu zwölf Sitzungstagen im Jahr ihrem Arbeitsplatz fernbleiben.

Wer kann Schöffin/Schöffe werden?

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, in Mettlach wohnen und am 01.01.2024 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden.

Die Befähigung zum Schöffenamt besitzt nicht, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist oder wenn aufgrund eines laufenden Ermittlungsverfahrens, möglicherweise ein Verlust des Rechts auf Bekleidung öffentlicher Ämter droht.

Außerdem darf nicht berufen werden, wer gesundheitlich nicht geeignet ist, überschuldet oder zahlungsunfähig ist oder wem die  Zahlungsunfähigkeit droht. Ebenso wer gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatsicherheitsdienstes der DDR tätig war.

Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Polizeibeamte, Bewährungs-helfer u.a.) sollen nicht zum Schöffenamt berufen werden.

Werden Schöffen entschädigt?

Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt, deshalb erhalten Schöffen kein Entgelt. Sie haben aber Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen.

Verfahren

Die Wahl der Schöffinnen und Schöffen vollzieht sich nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Der Gemeinderat beschließt nach Anhörung der Ortsräte über die Vorschlagsliste. Danach wird die Vorschlagsliste eine Woche zu jedermanns Einsicht ausgelegt. In der darauffolgenden Woche kann mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass Personen eingetragen sind, die nach dem GVG hätten nicht aufgenommen werden dürfen.

Erst dann wird die Vorschlagsliste an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Dort entscheidet der Schöffenwahlausschuss zunächst über eventuelle Einsprüche und wählt dann aus der Vorschlagsliste die erforderliche Anzahl an Schöffinnen und Schöffen aus.
Die förmliche Berufung in das Schöffenamt erfolgt durch das Gericht.

Ihre Bewerbung

Wenn Sie an der Übernahme des Schöffenam-tes interessiert sind, senden Sie Ihre Bewer-bung um Aufnahme in die Vorschlagsliste bis zum 21. April 2023 an die Gemeinde Mettlach, Freiherr-vom-Stein-Straße 64, 66693 Mettlach.

Ein Bewerbungsformular und weitergehende Informationen finden Sie unter www.schoeffenwahl.de. Gerne übersenden wir Ihnen das Bewerbungsformular auch per Post.

Rückfragen unter 06864-83-35 bzw. organisation@mettlach.de

 

(Foto: Pixabay)