Gemäß §32 Straßenverkehrsordnung (StVO) stellen Auffahrrampen zu privaten Grundstücken einen nicht zulässigen Gegenstand im öffentlichen Verkehrsraum mit Gefährdung der öffentlichen Sicherheit & Ordnung für Radfahrer, Fußgänger, ältere Menschen mit Rollatoren etc. dar und sind deshalb unverzüglich zu entfernen. Bei Nichtbeachtung kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren drohen.

Falls Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Gemeinde Mettlach unter ordnungsamt@mettlach.de oder 06864-8355 bzw. -8356.

 

Der Bürgermeister

als Ortspolizeibehörde