Der Bürgermeister informiert:

Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 02.04.2021

 

Die Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 02.04.2021 wurde mit Begründung im Amtsblatt des Saarlandes Teil I, Nr. 26A, S. 869_8 vom 03.04.2021 verkündet.

 

Download unter

http://www.amtsblatt.saarland.de/jportal/portal/t/6nu/page/fpverksl.psml;jsessionid=A7249DF2B4974A0F893983CC1091D24A.jp21?nid=VB-SL-ABlI2021869_1-G&cmsuri=%2Fverkuendung%2Fde%2Fsaarland%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

 

oder

https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/rechtsverordnung-massnahmen/_documents/verordnung-stand-2021-04-02.html

 

Diese Verordnung ist wie folgt gegliedert:

– Artikel 1: Saarland-Modell ab dem 6. April 2021

– Absatz 1: Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (VO-Quarantäne)

– Absatz 2: Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)

– Absatz 3: Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie (VO-Schule)

– Artikel 2: Saarland-Modell bei gesteigertem Infektionsgeschehen

– Absatz 1: Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (VO-Quarantäne)

– Absatz 2: Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)

– Absatz 3: Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie (VO-Schule)

– Artikel 3: Inkrafttreten

 

Im Folgenden werden die für die Gemeinden, insbesondere als Ortspolizeibehörden wesentlichen Neuregelungen kurz dargestellt.

 

Art. 1: Saarland-Modell ab dem 6. April 2021

Nach Art. 2 § 6 VO-Quarantäne, § 14 VO-CP und § 12 VO-Schule treten die jeweiligen Verordnungen jeweils am 06.04.2021 in Kraft und mit Ablauf des 18.04.2021 außer Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten treten die derzeit geltenden und die ursprünglich ab dem 06.04.2021 vorgesehenen Verordnungen außer Kraft

 

 

  1. Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (VO-Quarantäne)
  • § 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

In § 1 Abs. 1 Satz 2 VO-Quarantäne wird nun ausdrücklich geregelt, dass die 14-tägige Absonderungspflicht bei Einreisen aus einem Virusvariantengebiet für Personen gilt, die sich in den „letzten zehn Tagen“ vor der Einreise in einem solchen Gebiet aufgehalten haben.

 

  1. Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)
  • § 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

Der in § 2 Abs. 2 Satz 3 VO-CP enthaltene Katalog der Personengruppen, die als Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 VO-CP medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards tragen müssen, wird erweitert auf die

– „Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten … und sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits eines festen Platzes sowie bei der Abholung oder Entgegennahme von Speisen, auch in den gegebenenfalls entstehenden Warteschlangen“ (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VO-CP) und

– „das Personal in Gaststätten … sowie sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist“ (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 VO-CP).

 

  • § 4 Betretungsbeschränkungen

– Die Betretungsbeschränkungen des § 4 Abs. 1 VO-CP gelten künftig auch nicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes und den Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VO-CP).

– In § 4 Abs. 2 VO-CP wird in einem neuer Satz 2 klargestellt, dass für die in Satz 1 genannten Bereiche „die entsprechenden Rahmenhygienekonzepte nach Maßgabe des § 5“ gelten.

 

  • § 5a Testung

Im neuen § 5a VO-CP werden die Anforderungen beschrieben, die im Falle einer durch die VO-CP vorgesehenen „Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus“ zu beachten sind. Dabei werden u.a. (in Nr. 5) „Kin-der bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres … von der Testung befreit“.

Im Gegensatz zur ursprünglich ab dem 06.04.2021 vorgesehenen Regelung ist jetzt in § 5a Nr. 1 VO-CP ausdrücklich geregelt, das „als Nachweis … ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis in elektronischer oder schriftlicher Form hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ gelten.

 

  • § 6 Kontaktbeschränkungen

– Der neu eingefügte § 6 Abs. 1 Satz 5 VO-CP erlaubt im Außenbereich Private Zusammenkünfte von bis zu 10 Personen, sofern alle Teilnehmer einen negativen SARS-Cov-2-Test nach Maßgabe des § 5a VO-CP vorlegen können.

 

– Nach § 6 Abs. 2 VO-CP sind Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, künftig nur noch im Innenbereich untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot im Innenbereich sind Theater, Konzerthäuser und Opernhäuser sowie Kinos.

– Nach den Regelungen des neuen § 6 Abs. 2a VO-CP sind Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, im Außenbereich mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 10 Personen pro Veranstaltungstag und -ort unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:

– alle Teilnehmer müssen einen negativen SARS-CoV-2 -Test vorlegen können,

– Anmeldung der Veranstaltung bei der Ortspolizeibehörde,

– Gewährleistung der Kontaktnachverfolgung.

 

  • § 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen

– Die Bestimmungen des derzeitigen § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 VO-CP über die Ausnahmen vom Verbot des Betriebs eines Gaststättengewerbes und dem Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe werden im neuen § 7 Abs. 1 Satz 2 VO-CP als Nr. 1 bis 3 VO-CP übernommen.

 

Dieser „Ausnahmenkatalog“ wird um eine Nr. 4 erweitert, wonach künftig auch „der Betrieb eines Gaststättengewerbes, der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskantinen und Mensen im Außenbereich mit vorheriger Terminvereinbarung unter Beschränkung auf Gruppen von bis zu 10 Personen pro Tisch“ erlaubt ist , „sofern alle Gäste dieser Gruppen einen negativen SARS-CoV-2 -Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können, oder Gruppen, deren Teilnehmer sich auf den Personenkreis nach § 6 Absatz 1 beschränken“.

 

– Die nach § 7 Abs. 3 VO-CP bei Erbringung körpernaher Dienstleitung, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, erforderliche Vorlage eines negativen Tests wird durch den Verweis auf die Test-Anforderungen nach § 5 a VO-CP konkretisiert. Darüber hinaus wir in einem neuen § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP bestimmt, dass die Vorlagepflicht „nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer oder therapeutischer Leistungen“ gilt.

– Die derzeitigen Bestimmungen des § 7 Abs. 4 VO-CP zum Sportbetrieb werden durch die neuen Absätzen 4 und 4a geändert:

– Grundsätzlich ist der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Be-triebs von Tanzschulen ist in Form von kontaktfreiem Sport im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, zulässig (§ 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP).

– Kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen sind zulässig, wenn alle Teilnehmer einen negativen Test nach Maßgabe des § 5a CO-CP vorlegen können (§ 7 Abs. 4 Satz 2 VO-CP).

– Bei der Durchführung des Sportbetriebes müssen nach § 7 Abs. 4 Satz 3 VO-CP mindestens die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:

  1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 im Innenbereich; die Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt,
  2. Ausschluss von Zuschauern.

 

– Nach dem neuen § 7 Abs. 4a VO-CP ist „der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landeskaders … zulässig“, wobei die Nutzung in allen Fällen aus infektions-schutzrechtlicher Sicht vertretbar sein muss. Zuschauer sind nicht erlaubt.

– Die Regelungen des § 7 Abs. 5 VO-CP zum Gebot der Schließung von Institutionen und Einrichtung, die der Freizeitgestaltung dienen (§ 7 Abs. 5 Satz 1 VO-CP), sowie

den Ausnahmen hierzu (§ 7 Abs. 5 Satz 2 ff. VO-CP) erfahren wesentliche Änderungen im Hinblick auf die Erweiterung der vom Schließungsgebot – wenn auch zum Teil nur unter bestimmten Voraussetzungen wie z.B. Terminvereinbarung oder negativem Testergebnis – ausgenommen Betriebe. Die künftig geltenden Ausnahmen sind im neuen § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 11 VO-CP aufgelistet.

 

  • § 8a Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote

Nach § 8a VO-CP ist der Betrieb von Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und Angebote künftig unter bestimmten Voraussetzzungen gestattet.

 

  • § 9 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser und weitere Leistungsbereiche

– Nach dem neuen § 9 Abs. 2 Satz 2 VO-CP muss das Besuchskonzept in Einrichtungen nach den §§ 1a und 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes mindestens einen täglichen Besuch von zwei Besucherinnen oder Besuchern aus zwei Hausständen ermöglichen.

– In § 7 Abs. 3 VO-CP wird eine neue Nr. 4 eingefügt, der Regelungen zum Besuch von Patienten in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 IfSG enthält (Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen und bestimmte Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen).

– Ausgenommen von den Betretungsverboten des § 9 Abs.1 bis 3 VO-CP sind neben Betretungen zum Zweck der sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch Sozialleistungsträger künftige auch Betretungen zum Zweck der Rechtspflege ausgenommen.

 

  1. Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie (VO-Schule)

 

  • § 1a Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes

In § 1a Abs. 4 VO-Schule wird ein neuer Satz 2 aufgenommen. Dieser sieht vor, dass Lehrkräfte den Schülerinnen und Schülern während des Ablegens von schriftlichen Abschlussprüfungen kurzzeitige Pausen von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ermöglichen können. Das Nähere zum Infektionsschutz bei der Durchführung der Abschlussprüfungen regelt das Ministerium für Bildung und Kultur.

 

  • § 1b Regelung für den Schulbetrieb vom 6. bis zum 18. April 2021

– Der Titel des § 1b VO-Schule wird an das aktuelle Datum des Geltungszeitraums der Verordnung angepasst.

– Der Präsenzschulbetrieb bleibt in der Zeit vom 6. bis 18.04.2021 weiter einge-schränkt. § 1b VO-Schule regelt diesbezüglich:

– Allgemeine Vorgaben zum eingeschränkten Präsenzschulbetrieb (Abs. 1),

– die Beschulung der Schülerinnen und Schüler, die sich im zweiten Halbjahr der gymnasialen Oberstufe an Gemeinschaftsschulen und Gymnasien sowie an beruflichen Schulen befinden (Abs. 2),

 

– die Beschulung der Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen in den Fachoberschulen, den Fachschulen, der Berufsfachschulen und der Berufsschulen (Abs. 3),

– die Beschulung in den Grundschulen, in den Förderschulen, in den Klassenstufen 5 bis 10 an den Gymnasien und in Klassenstufen 5 bis 11 der Gemeinschafts-schulen, die im Wechsel zwischen schulischem Präsenzunterricht und der Beschulung im „Lernen von zu Hause erfolgt (Abs. 4),

– die Durchführung der Abschlussprüfungen an den weiterführenden Schulen (Abs. 5),

– das angepasste pädagogische Angebot bis einschließlich der Klassenstufe 6 der allgemeinbildenden Schulen im Vormittagsbereich (Abs. 6).

– § 1b Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 VO-Schule legen fest, dass die Vorgaben des Musterhygieneplans Saarland und des § 1a VO-Schule (Mund-Nasen-Schutz-Pflicht) auch im Rahmen des angepassten pädagogischen Angebots sowie der Ferienbetreuungs-angebote anwendbar sind.

– In § 1b Abs. 8 VO-Schule wird ein neuer Satz 2 aufgenommen. Dieser gibt vor, dass über die Art und Weise der Erfüllung der Dienstpflicht der Lehrkräfte die Schulleitun-gen nach den besonderen standortbezogenen organisatorischen Gegebenheiten entscheiden.

 

  • § 7 Außerschulische Bildungsveranstaltungen

– Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-Schule ist der Unterricht an außerschulischen Bildungs-einrichtungen im privaten und öffentlichen Raum in Präsenzform weiterhin untersagt. Davon ausgenommen sind unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und in Anlehnung an den Musterhygieneplan Saarland – neben den bereits in der Vergangenheit zulässigen Angeboten (jetzt als Ausnahmen vorgesehen unter § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VO-Schule) – ab dem 12.04.2021 die übrigen Bildungsangebote der Einrichtungen der allgemeinen Weiter-bildung (z.B. Volkshochschulen) unter der Bedingung der Vorlage eines negativen Testergebnisses durch die Teilnehmer (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VO-Schule).

– In § 7 Abs. 3 VO-Schule, der den Betrieb von Fahrschulen betrifft, wird als ein neuer Satz 5 eingefügt, der im Rahmen der Ausbildung eines Fahrlehreranwärters oder ei-ner Fahrlehreranwärterin die zusätzliche Mitnahme dieser Personen während einer Ausbildungsfahrt als zulässig erklärt.

– § 7 Abs. 4 VO-Schule wird neu eingefügt und regelt den Betrieb von im Bereich der Jagd und der Fischerei tätigen Bildungseinrichtungen in Präsenzform. Deren Betrieb ist unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an den Musterhygieneplan Saarland zulässig, so-fern ein dringendes öffentliches Interesse besteht. Im Bereich der Jagd besteht ein solch dringendes öffentliches Interesse nach der Verordnungsbegründung insbeson-dere zur Vorbeugung und bei der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest. Die Vorlage eines negativen Testergebnisses wird in dieser Vorschrift nicht vorausge-setzt.

– Der ebenfalls neue Abs. 5 das § 7 VO-Schule regelt die Zulässigkeit des Betriebs von Hundeschulen. Diese können unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen im Außenbe-reich Gruppenstunden mit bis zu 10 Personen anbieten. Die Vorlage eines negativen Testergebnisses wird in dieser Vorschrift nicht vorausgesetzt. Ein angemessenes Schutz- und Hygienekonzept ist der zuständigen Ortspolizeibehörde vorzulegen (§ 7 Abs. 5 Satz 2 VO-Schule).

 

  • § 10 Musik-, Kunst- und Schauspielschulen

– Neben dem auch schon bisher zulässigen Einzelunterricht in Präsenzform ist ab dem 6.04.2021 an öffentlichen und privaten künstlerischen Schulen gemäß § 10 Abs. 1 VO-Schule auch der Unterricht in Gruppen bis zu 10 Personen zulässig, wenn alle Teilnehmer ein negatives Testergebnis vorlegen können. Der Gesangsunterricht und der Unterricht in Blasinstrumenten in Präsenzform bleiben auch weiterhin untersagt (§ 10 Abs. 3 VO-Schule).

– In § 10 Abs. 4 VO-Schule wird im Rahmen der geeigneten kontaktfreien Angebote zur kulturellen Betätigung für Kinder in Gruppen im Außenbereich die höchstzulässige Personenzahl und das Höchstalter der Kinder gestrichen. Neu aufgenommen wird auch bei diesen Angeboten das Verbot der Nutzung von Blasinstrumenten und der Ausübung von Gesang.

 

Art. 2: Saarland-Modell bei gesteigertem Infektionsgeschehen

Nach Art. 2 § 6 VO-Quarantäne, § 14 VO-CP und § 12 VO-Schule treten die jeweiligen Verordnungen jeweils einen Tag, nachdem die Landesregierung festgestellt hat, dass an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tages-Inzidenz die Grenze von 100 landesweit übersteigt und die Bewertung der epidemiologischen Situation nach Maßgabe des § 2 des Saarländischen Covid-19-Maßnahmengesetzes die Maßnahmen nach dieser Verordnung gebietet, in Kraft, wobei das MSGFF den Tag des Inkrafttretens im Amtsblatt des Saarlandes bekannt macht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt die jeweiligen früheren Verordnungen außer Kraft. Die Verordnungen treten jedenfalls mit Anlauf des 18.04.2021 außer Kraft.

 

  1. Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (VO-Quarantäne)

 

Die VO-Quarantäne in der nach Art. 1 ab dem 06.04.2021 geltenden Fassung wird durch Art. 2 – außer hinsichtlich des Inkrafttretens – nicht geändert.

 

  1. Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)
  • § 5 Hygienekonzepte

In § 5 Abs. 3 Satz 3 VO-CP werden als Nr. 4 – Kinobetrieb und Nr. 5 – Sportbetrieb zwei neue Bereiche eingefügt, für die bereichsspezifische Hygienekonzepte erforderlich sind. Diese sind bereits in Abschnitt 5 bzw. Abschnitt 10 der Verordnung zu Hygienerahmen-konzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der seit dem 21.03.2021 geltenden Fassung enthalten.

 

  • § 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen

– In § 7 VO-CP wird ein neuer Absatz 3 eingefügt, nach dessen Satz 1 das Betreten von Ladengeschäften des Einzelhandels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist, in der Regel nur nach Maßgabe eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a gestattet ist. Ausnahmen gelten nur für die in § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP genannten Betriebe.

– Nach § 7 Abs. 4 VO-CP ist die Erbringung aller körpernaher Dienstleistungen nur gestattet für Kunden, die einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a VO-CP vorlegen können, und unter Beachtung der Auflagen zur Hygiene nach § 5.

 

Die Pflicht zur Vorlage eines Testergebnisses gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer oder therapeutischer Leistungen.

– Nach § 7 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 VO-CP bedarf die Öffnung von Museen, Galerien, Gedenkstätten neben einer vorherigen Terminvereinbarung auch der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a VO-CP.

– Nach § 7 Abs. 6 Satz 2 VO-CP dürfen die Räumlichkeiten von Wettannahmestellen privater Anbieter lediglich zur Abwicklung des Wettgeschäfts betreten werden, wenn der Nachweis eines negativen SARS-CoV-2 -Test nach Maßgabe des § 5a VO-CP geführt wird.

 

  1. Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie (VO-Schule)
  • § 1 Schulbetrieb während der Corona-Pandemie

– Nach dem neuen § 1 Abs. 6 VO-CP Schule ist „acht Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung, nicht jedoch vor dem 19. April 2021, an der Schule tätigen Personen sowie Schülern, mit Ausnahme der Schüler der Grundschulen und der Förderschulen, der Zutritt zum Schulgelände und die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb in der Regel nur gestattet, wenn sie wöchentlich im Umfang der an der Schule hierzu bereitgestellten Kapazitäten bis zu zweimal wöchentlich an einer Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus teilnehmen oder in dem-selben Umfang anderweitig einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 5a VO-CP vorlegen.

 

Anderen Personen, die sich nicht nur sehr kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der Schule angehörigen Personen auf dem Schulgelände aufhalten, wie beispielsweise zum Gespräch in die Schule gebetene Erziehungsberechtigte, ist der Zutritt zum Schulgelände nur erlaubt, wenn sie einen tagesaktuellen Nachweis über das Fehlen einer Infektion mindestens basierend auf einem Antigen-Schnelltest vorlegen (§ 5a VO-CP) oder einen solchen Test bei Zutritt durchführen.

 

– Nach dem neuen § 1 Abs. 7 VO-Schule können sich Schüler, ggf. vertreten durch ihre Personensorgeberechtigten, von der Teilnahme an der Präsenzbeschulung schriftlich abmelden.

Die Möglichkeit der Abmeldung gilt allerdings nicht für die nach den schulrechtlichen Vorgaben in schulischer Präsenz zu erbringende Leistungs-nachweisen.

 

Auch in diesem Fall wird die Schulpflicht gem. § 1 Abs. 8 VO-Schule durch die Wahrnehmung des pädagogischen Angebots und dem Nachkommen der damit verbundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu Hause“ erfüllt.

  • § 7 Außerschulische Bildungseinrichtungen

– Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 VO-Schule ist der Betrieb von Fahrschulen, Fahrlehrerausbildungsstätten und sonstigen im fahrerischen Bereich tätigen Bildungseinrichtungen in Präsenzform (theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht) ist nur nach Maßgabe eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a VO-CP gestattet.

– Auch für den Betrieb von Bereich der Jagd und Fischerei tätigen Bildungseinrichtungen in Präsenzform gilt neben den bisherigen Beschränkungen, dass diese mit einem negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a VO-CP zulässig ist.

 

„Nur, wenn wir alle weiter gemeinsam mit Bedacht handeln, kann das Coronavirus erfolgreich eingedämmt werden. Die Hygienemaßnahmen müssen von jedem Einzelnen eingehalten werden, um die Gemeinschaft und sich selbst zu schützen. Ich möchte betonen, dass jeder Einzelne die Verantwortung für Alle trägt. Bitte halten Sie sich daher weiter konsequent an die AHA-Regel: Abstand, Hygiene + medizinische Maske“.

 

Ich bin mir sicher, dass wir auch weiterhin gemeinsam die Herausforderung Coronavirus bewerkstelligen werden. Bleiben Sie weiterhin gesund!

 

 

Herzlichst Ihr

Bürgermeister Daniel Kiefer