Änderung des Bußgeldkatalogs

Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 02.09.2020 

Die Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 02.09.2020 wurde im Amtsblatt des Saarlandes Teil I Nr. 51A vom 02.09.2020, S. 800B, verkündet:

http://www.amtsblatt.saarland.de/jportal/portal/t/6ct/page/fpverkslprod.psml?doc.hl=1&doc.id=VB-SL-AB-lI2020800B&documentnumber=3&numberofresults=3&doctyp=Verkuendungsblatt%3Asl-abl-i-sst&showdoccase=1&doc.part=D&paramfromHL=true#focuspoint

Sie ist auch abrufbar unter

https://corona.saarland.de/DE/service/massnahmen/verordnung-stand-2020-09-02.html

 Diese Verordnung ist am 03.09.2020, in Kraft getreten!

Die Änderungsverordnung enthält:

– Die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (VO-Quarantäne genannt) wurde inhaltlich nicht geändert, sondern nur ihre Geltungsdauer bis zum 20.09.2020 verlängert.

– Eine Neufassung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP), die ab dem 03.09.2020 gilt und im Wesentlichen folgende Änderungen enthält:

– In Umsetzung des Beschlusses des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. August 2020, Az. Lv 15/20, wurde § 3 VO-CP (Kontaktnachverfolgung) um einen neuen Abs. 4 erweitert, der wie folgt lautet:

„Personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieser Vorschrift erhoben werden, sind durch die die Daten erhebenden Stellen – soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt – ausschließlich aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zu Zwecken der Verhinderung der Ausbreitung des Infektionsgeschehens – soweit nicht auf der Grundlage von Bundesrecht eine Herausgabe zulässig ist – auf zu begründenden Antrag den Gesundheitsämtern herauszugeben. Betroffene sind von dem Antrag auf Herausgabe zu unterrichten. Ihnen ist vorheriges rechtliches Gehör zu gewähren. In Fällen einer Herausgabe bei Gefahr im Verzug sind die Betroffenen nachträglich unverzüglich zu unterrichten.“

– Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen je Veranstaltungstag und -ort sind nach § 6 Abs. 3 VO-CP jetzt bis zum 31.12.2020 (bislang bis zum 31.10.2020) untersagt.

– Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VO-CP bleiben weiterhin erlaubt Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe unter freiem Himmel nicht mehr als 900 Personen und in geschlossenen Räumen nicht mehr als 450 zu erwarten sind. Neu aufgenommen wurde in § 6 Abs. 4 VO-CP als Satz 1 folgende Bestimmung:

„Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 kann die Ortspolizeibehörde Veranstaltungen unter freiem Himmel mit nicht mehr als 900 Personen gleichzeitig und in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als 450 Personen gleichzeitig zulassen, sofern vom Veranstalter ein schlüssiges Schutz- und Hygienekonzept im Sinne des § 5 vorgelegt wird, das unter Berücksichtigung der individuellen örtlichen Gegebenheiten und konkreten Planungen eine unter Infektionsschutzgesichtspunkten sichere Durchführung der Veranstaltung und die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 3 gewährleistet.“

– Die Regelung zur Begrenzung der Zuschauerzahl bei Sportveranstaltungen in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 VO-CP wird entsprechend angepasst.

– § 12 Abs. 1 VO-CP wird um einen neuen Satz 3 erweitert:

„Die Ortspolizeibehörden und die Vollzugspolizei werden ermächtigt, bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften des § 2 Absatz 2 Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu erheben.“

Die letztgenannte Änderung steht im Zusammenhang mit der Änderung des Bußgeldkatalogs, durch für den Verstoß gegen die in § 2 Abs. 2 VO-CP geregelten Pflichten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ein Bußgeld von 50 bis 100 Euro festgelegt wurde.

Der ab dem 03.09.2020 geltende Bußgeldkatalog findet sich unter

https://corona.saarland.de/DE/service/downloads/_documents/corona-verfuegungen/dld_2020-09-03_bussgeldkatalog.html

„Nur, wenn wir alle weiter gemeinsam mit Bedacht handeln, kann das Coronavirus erfolgreich eingedämmt werden. Die Hygienemaßnahmen müssen von jedem Einzelnen eingehalten werden, um die Gemeinschaft und sich selbst zu schützen. Ich möchte betonen, dass jeder Einzelne die Verantwortung für Alle trägt. Bitte halten Sie sich daher weiter konsequent an die AHA-Regel: Abstand, Hygiene + Alltagsmaske“.

Ich bin mir sicher, dass wir auch weiterhin gemeinsam die Herausforderung Coronavirus bewerkstelligen werden. Bleiben Sie weiterhin gesund!

 

Herzlichst Ihr

Daniel Kiefer