Die Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 15.12.2020 (vgl. „Informationen zum Corona-Info 12820-2 vom 15.12.2020) wurde inzwischen mit Begründung im Amtsblatt des Saarlandes Teil I, Nr. 76A, S. 1336_2ff. verkündet.

  1. Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)

§ 2 Mund-Nasen-Bedeckung

– Im Gegensatz zur bisherigen Empfehlung, im öffentlichen Raum eine MNB zu tragen, enthält § 2 Abs. 1 VO-CP jetzt eine grundsätzliche MNB-Pflicht im öffentlichen Raum, „bei jedem nicht nur kurzfristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Personen und einer Unterschreitung des Mindestabstands von eineinhalb Metern…“.

– Die MNB-Pflicht gilt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 VO-CP auch in Warteschlangen bei Messen, Spezial-, Jahr- und Wochenmärkten sowie in und vor Ladenlokalen.

– Ebenso gilt die MNB-Pflicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VO-CP in Warteschlangen bei der Abholung oder Entgegenahme von Speisen bei Gaststätten und sonstigen Gastronomiebetrieben.

§ 4 Betretungsbeschränkungen

Die Betretungsbeschränkung des § 4 Abs. 1 Satz 1 VO-CP wird dahingehend geändert, dass „auf einer dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche, im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 15 Quadratmeter nur eine Person Zutritt hat“.

 § 5 Kontaktbeschränkungen

– Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 VO-CP „ist der Besuch durch Angehörige eines weiteren Haushaltes oder des familiären Bezugskreises zulässig, solange dabei die Gesamtzahl von fünf gleichzeitig anwesenden Personen nicht überschritten wird.

– § 6 Abs. 1a Satz 1 VO-CP enthält eine Sonderregelung für den Aufenthalt im öffentlichen Raum für die Zeit vom 24. bis 26.12.2020. An diesen Tagen ist der gemeinsame Aufenthalt Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie darüber hinaus Angehörigen des familiären Bezugskreises und einer weiteren nicht zum familiären Bezugskreis gehörenden Person von bis zu vier Personen erlaubt (al-so: Angehörige des eigenen Haushalts plus vier weitere Personen).

– § 6 Abs. 1a Satz 3 VO-CP trifft eine Sonderregelung für den Aufenthalt im privaten Raum für die Zeit vom 24. bis 26.12.2020. An diesen Tagen ist der gemeinsame Aufenthalt Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie darüber hinaus Angehörige des familiären Bezugskreises und einer weiteren nicht zum familiären Bezugskreis gehörenden Person von bis zu vier Personen erlaubt (also: Angehörige des eigenen Haushalts plus vier weitere Personen).

– Nach § 6 Abs. 1b VO-CP sind am 31.12.2020 und 01.01.2020 Ansammlungen untersagt.

– Die bisherige zeitliche Beschränkung des Verbots von Veranstaltungen über 1.000 Personen bis zum 31.12.2020 wurde aufgehoben.

– Die Begünstigung des Selbstorganisationsrechts der Parteien und Wählergruppen in § 6 Abs. 5 Satz 2 VO-CP wird gilt jetzt auch für Vereinigungen i.S.d. Art. 9 Abs. 3 GG, also für Gewerkschaften.

– Nach § 6 Abs. 7 Satz 2 VO-CP ist der Gemeindegesang in Kirchen, Moscheen, Synagogen u.ä. Räumen untersagt.

§ 7 Betriebsuntersagungen und-beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen

– Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 VO-CP ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzel-handels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist mit Ausnahme der in § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP genannten Ladenlokalen untersagt.

Für diese Betriebe wurden in § 7 Abs. 3 Satz 3 bis 5 VO-CP weitere Regelungen im Hinblick auf Mischsortimente einschließlich des Verbots der Ausweitung des Angebots getroffen.

– Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP ist die Erbringung körpernaher Dienstleistungen mit Ausnahme der in § 7 Abs. 4 Satz 2 VO-CP genannten medizinischen Behandlungen und Dienstleistungen untersagt.

– Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 VO-CP sind „alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel zu schließen.

Zulässig bleibt „der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landeskaders (§ 7 Abs. 5 Satz 3 VO-CP), wobei insoweit die Nutzung von Sportstätten zulässig bleibt (§ 7 Abs. 5 Satz 4 VO-CP). In § 7 Abs. 5 Satz 5 und 6 VO-CP sind die diesbezüglichen Voraussetzungen geregelt.

  • 7 Abs. 5 Satz 7 VO-CP enthält die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme vom Gebot der Einhaltung des Mindestabstands nach § 7 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 VO-CP für den Wettkampfbetrieb des Berufssports und gleichgestellter Kadersportlerinnen und -sportler.

– In § 7 Abs. 8a VO-CP werden die Ortspolizeibehörden ermächtigt, auf belebten Plätzen den Verzehr von alkoholischen Getränken zu untersagen.

 

  1. Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie (VO-Schule)

 Titel der Verordnung

Der Titel der Verordnung wurde gegenüber der Fassung der VO-Schule vom 12.12.2020 angepasst. Der bisherige Zusatz „Verordnung zum regulären Schulbetrieb“ wurde gestrichen.

§ 1 Schulbetrieb während der Corona-Pandemie

– In § 1 Abs. 1 Satz 1 VO-Schule wird klargestellt, dass kein regulärer Schulbetrieb an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen stattfindet, sondern der Schulbetrieb gemäß den Vorgaben des Ministeriums für Bildung und Kultur stattfindet.

– Gemäß § 1 Abs. 4 VO-Schule erhalten Schülerinnen und Schüler nach Absatz 3 (vulnerable Personen) und Schülerinnen und Schüler, die aus infektionsschutz-gründen aufgrund einer entsprechenden Quarantäneanordnung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, ein pädagogisches Angebot zur häuslichen Arbeit.

– § 1 Abs. 5 VO-Schule regelt, dass sofern der reguläre Unterricht wegen der in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Vorgaben nicht im vorgesehenen Um-fang als Präsenzunterricht stattfindet, erfüllt die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches Angebot, das in häuslicher Arbeit wahr-genommen werden kann („Lernen von Zu Hause“).

– § 1 Abs. 6 VO-Schule stellt klar, dass die Schulpflicht der Schülerinnen und Schüler in den Fällen der Absätze 3 bis 5 fortbesteht und auch durch die Wahrnehmung des pädagogischen Angebots zur häuslichen Arbeit erfüllt wird.

§ 1b Sonderregelung für den Schulbetrieb vor Beginn der regulären Schulferien vom 16. bis 19. Dezember 2020 und in der ersten Schulwoche nach Ende der regulären Schulferien vom 4. bis 10. Januar 2021

 § 3 Vorbereitung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen

In § 3 Abs. 2 VO-Schule wird geregelt, dass die Vorgaben des § 1b bei der Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend anwendbar sind.

§ 4 Präsenzunterricht (Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachberufe)

– In § 4 Abs. 1 Satz 1 VO-Schule wird die Pflicht („findet … statt“) zur Durchführung des Präsenzunterrichts in den Klassen der Pflegeschule und Schulen für Gesundheitsfachberufe in eine in eine Option („kann … stattfinden“) geändert.

– Nach 4 Abs. 2 Halbsatz 1 VO-Schule sollen die Ausbildungsinhalte des theoretischen Unterrichts im häuslichen Umfeld erlernt werden.

§ 7 Außerschulische Bildungsveranstaltungen

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 VO-Schule sind der Unterricht an außerschulischen Bildungseinrichtungen im privaten und öffentlichen Bereich sowie theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht in Präsenzform sowie die Durchführung außerschulischer Bildungsveranstaltungen untersagt. Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch gemäß Satz 3 die betriebliche Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung sowie die damit zusammenhängenden Prüfungen, die unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an den Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen weiterhin stattfinden können.

 § 10 Musik-, Kunst- und Schauspielschulen

An Musik-, Kunst- und Schauspielschulen ist nach § 10 VO-Schule der Unterricht in Präsenzform untersagt.

 

„Nur, wenn wir alle weiter gemeinsam mit Bedacht handeln, kann das Coronavirus erfolgreich eingedämmt werden. Die Hygienemaßnahmen müssen von jedem Einzelnen eingehalten werden, um die Gemeinschaft und sich selbst zu schützen. Ich möchte betonen, dass jeder Einzelne die Verantwortung für Alle trägt. Bitte halten Sie sich daher weiter konsequent an die AHA-Regel: Abstand, Hygiene + Alltagsmaske“.

Ich bin mir sicher, dass wir auch weiterhin gemeinsam die Herausforderung Coronavirus bewerkstelligen werden. Bleiben Sie weiterhin gesund!

 

Herzlichst Ihr

Daniel Kiefer

 

Zur aktuellen Verordnung folgen Sie diesem Link Verordnung Stand 15.12.2020