Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 17.09.2020

Die Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 17.09.2020 wurde im Amtsblatt des Saarlandes Teil I Nr. 55 vom 17.09.2020, S. 906, verkündet:

http://www.amtsblatt.saarland.de/jportal/portal/t/5p0/page/bsverkslprod.psml?doc.hl=1&doc.id=VB-SL-ABlI2020905-G&documentnumber=1&numberofresults=463&doctyp=Verkuendungsblatt%3Asl-abl-i-ges&showdoccase=1&doc.part=D&paramfromHL=true#focuspoint

Sie ist auch abrufbar unter

https://corona.saarland.de/DE/service/massnahmen/verordnung-stand-2020-09-18.html

Die Änderungsverordnung enthält:

– Die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (VO-Quarantäne genannt) wurde wie folgt geändert:

  • Änderung des Titels des § 4 in „Zuständige Behörden“
  • Die bisherigen Sätze 1 bis 3 des § 4 werden ein neuer Absatz 1.
  • 4 wurde ein neuer Absatz 2 hinzugefügt:

„Als zuständige Stelle wird nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz1 der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 6. August 2020 (BAnzAT 07.08.2020 V1) die zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Die Vorschriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I 2016, S. 856) bleiben unberührt.“

Diese Änderung führt dazu, dass Personen, die auf dem Land-, See- oder Luft-weg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, in dem ein erhöhtes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, nach ihrer Einreise auf Anforderung der zuständigen Ortspolizeibehörde ein ärztliches Zeugnis nach Maßgabe des Absatz 2 der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 6. August 2020 darüber vorzulegen haben, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona SARS-CoV-2 vorhanden sind.

  • Die Geltungsdauer der VO-Quarantäne wurde bis zum 04.10.2020 verlängert.

– Eine Neufassung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP), die ab dem 21.09.2020 gilt und folgende Änderungen enthält:

  • 7 Absatz 1 entspricht nun dem bisherigen Absatz 2. Eine inhaltliche Änderung wurde nicht vorgenommen.
  • 7 Absatz 2 entspricht nun dem bisherigen Absatz 1. Eine inhaltliche Änderung wurde nicht vorgenommen.
  • In § 7 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 entfällt der Zusatz, dass die Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bei der Sportausübung einzuhalten ist, „sofern die Durchführung nicht im familiären Bezugskreis erfolgt“. § 7 Ab-satz 3 Satz 1 Nr. 2 wird stattdessen ein neuer Satz 2 hinzugefügt, der klar-stellt, dass bei der Sportausübung „die Regelungen des § 1 Absatz 2 unberührt bleiben“. § 1 Absatz 2 regelt, dass die dort genannten Personen (familiärer Bezugskreis) von dem Grundsatz der Abstandswahrung ausgenommen sind.

„Nur, wenn wir alle weiter gemeinsam mit Bedacht handeln, kann das Coronavirus erfolgreich eingedämmt werden. Die Hygienemaßnahmen müssen von jedem Einzelnen eingehalten werden, um die Gemeinschaft und sich selbst zu schützen. Ich möchte betonen, dass jeder Einzelne die Verantwortung für Alle trägt. Bitte halten Sie sich daher weiter konsequent an die AHA-Regel: Abstand, Hygiene + Alltagsmaske“.

Ich bin mir sicher, dass wir auch weiterhin gemeinsam die Herausforderung Coronavirus bewerkstelligen werden. Bleiben Sie weiterhin gesund!

 

Herzlichst Ihr

Daniel Kiefer