Die Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom19.03.2021 wurde mit Begründung im Amtsblatt des Saarlandes Teil I, Nr. 22, S. 676 vom 20.03.2021 verkündet (s. Anlage) und tritt am 22.03.2021 in Kraft.

Download unter

Saarland – Rechtsverordnung und Maßnahmen

 

Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen der VO-Quarantäne, der VO-CP und der VO-Schule, die am 22.03.2021 in Kraft und mit Ablauf des 26.03.2021 außer Kraft treten werden, kurz dargestellt.

 

  1. Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (VO-Quarantäne)

 

  • 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

– § 1 Abs. 1 Satz 2 VO-Quarantäne und § 1 Abs. 2 VO-Quarantäne werden im Hinblick auf Personen, die aus einem Virusvarianten-Gebiet einreisen, sprachlich neu gefasst. Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen, insbesondere besteht weiterhin die Pflicht für aus diesen Gebieten einreisende Personen sich für einen Zeitraum von 14 Tagen abzusondern.

– § 1 Abs. 3 VO-Quarantäne (Beobachtung durch die zuständige Behörde während der Absonderungszeit) verweist nun nicht mehr nur auf § 1 Abs. 1 Satz 1 VO-Quarantäne, sondern auf den gesamten § 1 Abs. 1 VO-Quarantäne. Damit sind nun auch ausdrücklich die Einreisenden aus Virusvarianten-Gebieten umfasst.

 

  • 2 Ausnahmen
  • 2 Abs. 1 VO-Quarantäne-VO verweist nun nicht mehr nur auf § 1 Abs. 1 Satz 1 VO-Quarantäne, sondern auf den gesamten § 1 Abs. 1 VO-Quarantäne. Damit sind nun auch ausdrücklich die Einreisenden aus Virusvarianten-Gebieten von den Ausnahmen des § 2 Abs. 1 VO-Quarantäne erfasst.

 

  • 3 Verkürzung der Absonderungsdauer

In § 3 Abs. 1 VO-Quarantäne wird der Zusatz aufgenommen, dass eine Verkürzung der Absonderungszeit nicht für Personen möglich ist, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben.

Dabei handelt es sich nicht um eine inhaltliche Neuerung, sondern nur um eine systematische Anpassung der Vorschrift. Bislang war diese Ausnahme von der Möglichkeit der Verkürzung der Absonderungszeit in § 3 Abs. 7 VO-Quarantäne geregelt, der vorschrieb, dass die Absätze 1 bis 6 des § 3 VO-Quarantäne nicht für Personen gilt, die aus Virus-varianten-Gebieten einreisen.

Dementsprechend wird § 3 Abs. 7 VO-Quarantäne gestrichen.

 

  • 5 Ordnungswidrigkeiten

– In § 5 Nr. 1 VO-Quarantäne wird nun ausdrücklich im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Satz 1 VO-Quarantäne der Zusatz aufgenommen, dass ein ordnungswidriges Verhalten hinsichtlich der Absonderung auch im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Satz 2 VO-Quarantäne (Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten) in Betracht kommt.

– In § 5 Nr. 2 VO-Quarantäne wird nun auf § 1 Abs. 1 Satz 3 VO-Quarantäne (Empfang von Besuch während der Absonderungszeit), statt wie bisher auf § 1 Abs. 1 Satz 2 VO-Quarantäne verwiesen.

 

  1. Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)

 

  • 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen Kontaktbeschränkungen

Die Aufhebung des § 7 Abs. 3 VO-CP durch die die Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 12.03.2021 (vgl. Informationen zum Corona-Virus 3621-3 vom 13.03.2021) wird durch die entsprechende Neunummerierung der folgenden Absätze des § 7 VO-CP nachvollzogen.

 

  1. Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie

 

  • 1b Regelung für den Schulbetrieb vom 8. bis zum 21. März 2021

– Der Titel sowie Absatz 1 Satz 1 des § 1b VO-Schule werden an das aktuelle Datum angepasst.

– § 1b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 VO-Schule werden ohne weitere materielle Änderungen durch Ersetzen des Wortes „ab“ durch das Wort „seit“ sprachlich angepasst.

 

Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 19.03.2021

 

Die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 12.12.2020 wurde durch Verordnung vom 19.03.2021 geändert und im Amtsblatt des Saarlandes Teil I, Nr. 22, S. 728 vom 20.03.2021 verkündet (s. Anlage zum Beitrag 3821-1 in diesem Info). Sie tritt am 21.03.2021 in Kraft.

 

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Neufassung des Abschnitts 3 (Hygienerahmenkonzept für Veranstaltungen) und die Einfügung eines neuen Abschnitts 10 (Hygienerahmenkonzept für den Sportbetrieb).

 

Download der Änderungsverordnung:

Saarland – Rechtsverordnung und Maßnahmen – Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

 

Die nicht amtlich konsolidierte Fassung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ist abrufbar unter

Saarland – Rechtsverordnung und Maßnahmen – Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

 

„Nur, wenn wir alle weiter gemeinsam mit Bedacht handeln, kann das Coronavirus erfolgreich eingedämmt werden. Die Hygienemaßnahmen müssen von jedem Einzelnen eingehalten werden, um die Gemeinschaft und sich selbst zu schützen. Ich möchte betonen, dass jeder Einzelne die Verantwortung für Alle trägt. Bitte halten Sie sich daher weiter konsequent an die AHA-Regel: Abstand, Hygiene + medizinische Maske“.

 

Ich bin mir sicher, dass wir auch weiterhin gemeinsam die Herausforderung Coronavirus bewerkstelligen werden. Bleiben Sie weiterhin gesund!

 

Herzlichst Ihr

 

Bürgermeister Daniel Kiefer