Kabinett ergänzt Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz um neue Fallkategorie und erleichtert Freistellungen und Schutz vor Lohnverlust für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer.

Wenn private Hilfs- und Rettungsorganisationen ausrücken, müssen die Helferinnen und Helfer für den Einsatz oft ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen und unter Umständen den Verlust ihres Arbeitsentgelts hinnehmen.

Für Einsätze, die nicht den im SBKG definierten Schadenslagen der allgemeinen Gefahrenabwehr, Großschadenslage oder Katastrophe zuzuordnen sind, ist im SBKG bislang für Helferinnen und Helfer der privaten Hilfsorganisationen keine Freistellung vorgesehen und somit eine Gleichstellung gegenüber den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nicht gegeben. In solchen Fällen nehmen die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der privaten Hilfsorganisationen den Verlust von Arbeitsentgelt in Kauf, wenn sie anderen zur Hilfe kommen. Dies gilt z.B. für Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen, wie sie von tausenden Ehrenamtlichen während der Flüchtlingskrise oder der Pandemie erbracht wurden, und die ohne diese Unterstützer nicht zu bewältigen waren. Hier sind die Helferinnen und Helfer der privaten Hilfsorganisationen bislang benachteiligt.

Diesen Nachteil hat der Ministerrat durch die Zustimmung zu einem Entwurf für eine entsprechende Gesetzesänderung des SBKG ausgeglichen. Durch die Aufnahme der Fallkategorie „außergewöhnlichen Einsatzlage“ in das SBKG, können Helferinnen und Helfer der privaten Hilfsorganisationen im Falle eines entsprechenden Einsatzes eine Freistellung und damit eine Fortführung ihres Arbeitsentgelts erhalten. Bedingung ist, dass grundsätzlich eine zuständige Fachbehörde (z. B ein Gesundheitsamt oder ein Fachressort) die außergewöhnliche Einsatzlage feststellt und den Einsatz anordnet. Die Kosten trägt grundsätzlich die anordnende Behörde.