Die anhaltende winterliche Witterung und die hiermit auftretenden Unklarheiten über die Schneeräumungs- und Streupflicht geben uns Anlass, auf die bestehende Rechtslage in der Gemeinde Mettlach hinzuweisen.

Gemäß der Satzung der Gemeinde Mettlach über die Reinigung und Streuung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze ist die Straßenreinigungspflicht einschließlich der Schneeräumungs- und Streupflicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Aufgabe der Eigentümer der an öffentliche Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke. Die Reinigungspflicht obliegt auch den Eigentümern solcher Grundstücke, die durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind. Den Eigentümern werden die zur Nutzung dinglich Berechtigten gleichgestellt. Mehrere Reinigungspflichtige sind gemeinsam verantwortlich.

Die vorgenannte Satzung trifft hinsichtlich der Schneeräumungs- und Streupflicht folgende Regelungen:

Beseitigung von Schnee

  • Bei Schneefall sind die Gehwege in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr in einer Breite von mindestens einem Meter von Schnee freizuhalten.
  • Bei Straßen und Plätzen ohne Gehwege ist auf den Banketten oder längs der Häuser oder der Platzgrenze eine Gehbahn von mindestens 1 m Breite für den Fußgängerverkehr freizuhalten.
  • Die Wasserleitungshydranten, Wasserentnahmeschächte und die Einflussöffnungen der Straßensinkkästen sind von Schnee- und Eisablagerungen freizuhalten.
  • Bei Tauwetter sind Schnee- und Eisreste von den Gehwegen und Fahrbahnen sowie aus den Rinnen zu beseitigen.
  • Damit die Fahrbahn durch Schneeablagerungen nicht eingeengt wird, sind der zusammengeschaufelte Schnee und das abgekratzte Eis auf dem Gehweg entlang der Bordsteinkante in Abständen aufzuhäufeln oder sofort wegzuschaffen. Zugänge zu den Fußgängerüberwegen sind freizuhalten. Von den Gehwegen, die so schmal sind, dass die Schnee- und Eishaufen den Fußgängerverkehr behindern, sind diese baldmöglichst abzutragen.

Streupflicht

  • Bei Glätte müssen die vorgenannten Gehwege und Gehbahnen sowie an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel mit Sand, feiner Asche, Streusalz oder anderem abstumpfenden Material – jedoch nicht mit sonstigem Müll oder stark ätzenden Stoffen – durch die zur Reinigung Verpflichteten bestreut werden.
  • Das Streuen hat derart und so oft zu geschehen, dass in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr der Entstehung gefahrbringender Glätte vollständig vorgebeugt wird.

Bedenken Sie bitte, dass Grundstückseigentümer, die ihren o.g. Pflichten nicht nachkommen, ggf. für daraus resultierende Unfälle und Schäden haften

Aufgrund der vielen Nachfragen sei darauf hingewiesen, dass der Gemeinde lediglich eine Streupflicht an verkehrswichtigen und an gefährlichen Fahrbahnstellen obliegt. Diese Stellen werden im Zuge des Winterdienstes vorrangig bedient. Aufgrund der Größe unseres Gemeindegebietes bitten wir um Verständnis, wenn es zu Verzögerungen beim Winterdienst kommen kann und auch dafür, dass nicht allen Wünschen Rechnung getragen werden kann.

Ihre Gemeindeverwaltung