Nach dem Bau eines Hauses fehlt nur noch der Garten. In einer Gärtnerei werden schnell einige Gewächse erworben und in die Erde gebracht. So manches Gewächs entwickelt sich dann anders als gedacht. Meist wächst ein Baum oder Strauch schnell in die Höhe oder ausladend in die Breite. Aus der nah an die Grundstücksgrenze gepflanzten kleinen Birke ist innerhalb weniger Jahre ein stattlicher Baum geworden.

Mit großer Wahrscheinlichkeit ruft dies den Nachbarn oder Verkehrsteilnehmer auf den Plan: Der Baum oder Strauch versperrt die Sicht, nimmt anderen Gewächsen die Sonne oder das Wasser, stört durch heftigen Laubabwurf oder Blütenstaub, nadelt oder stört bei dem Begehen oder Befahren eines Weges. Das Laub oder die Nadeln verstopfen die Regenrinne oder die Gartenanlage verwildert. Unversehens ist der heimische Garten Ausgangspunkt heftiger Konflikte und lang andauernden Unfriedens zwischen den Nachbarn. Aufschluss darüber, welche nachbarlichen Belästigungen von wem zu dulden sind, geben die Regeln des Nachbarrechts.

Im Saarland gilt das „Saarländische Nachbarrechtsgesetz“ (NachbG).

In den §§ 48 bis 56 regelt das Nachbarrechtsgesetz die Grenzabstände für Pflanzen. In diesen Vorschriften wird der unterschiedlichen Wachstumsstärke der einzelnen Pflanzen angemessen Rechnung getragen. Für die Bestimmung der Grenzabstände ist dabei die artgemäße Ausdehnung der Pflanzen maßgebend. Das Gesetz differenziert nach verschiedenen Pflanzengruppen und nennt beispielhaft für jede Gruppe die praktisch wichtigsten Vertreter. Die näheren Einzelheiten einschließlich der jeweiligen Abstände können Sie ausführlich den §§ 48 bis 56 NachbG entnehmen.

 

Allgemein:

Bei allen Anpflanzungen sind Grenzabstände einzuhalten: Bäume, Sträucher (auch sogenannte Halbsträucher, Schlinggewächse wie Knöterich und sogar solche Pflanzen, die sich von selbst ausgesät haben, sog. „Wildlinge“).

Bitte beachten Sie bei Anpflanzungen sowie bei der Pflege des vorhandenen Bestands folgende Pflanzabstände:

Für Hecken

bis 1 m Höhe gilt ein Grenzabstand von 25 cm, bis 1,50 m Höhe sind 50 cm einzuhalten, bei höheren Hecken 75 cm.

 

Obstbäume:

Grenzabstand

Kernobst auf stark wachsender Unterlage sowie Süßkirsche, veredelte Walnuss:

2 m

Kernobst auf mittelstark wachsender Unterlage, Steinobst ohne Süßkirsche:

1,5 m

Walnusssämling

4 m

Obststräucher:

 

Brombeere:

1m

Übrige:

50 cm

Ziergehölze

 

sehr stark wachsende Bäume (Bergahorn, Sommerlinde, Pappel, Platane, Rosskastanie, Stieleiche, Douglasfichte, Fichte, österreichische Schwarzkiefer, Atlaszeder):

4 m

stark wachsende Bäume (Weißbirke, Hainbuche, Vogelbeere, Zierkirsche, Kiefer, Lebensbaum):

2 m

übrige Bäume:

1,5 m

Ziersträucher:

 

stark wachsende Sträucher (Alpenrose, Haselnuss, Felsenmispel, Flieder, Goldglöckchen, Wacholder):

1 m

übrige Sträucher:

50 cm

 

Und:

  • Berücksichtigen Sie bereits beim Kauf eines Baumes oder Strauchs die natürliche Wuchsform der Pflanze und ihre voraussichtliche Größe. Der schönste Baum verliert seine Schönheit, wenn er an der falschen Stelle steht.
  • Denken Sie auch daran, dass sich nicht jede Pflanze beliebig zurückschneiden lässt. Einige Pflanzen vertragen überhaupt keinen Rückschnitt, andere verlieren dabei dauerhaft ihre natürliche Wuchsform. Solche Pflanzen sollten Sie deshalb von vornherein so pflanzen, dass sinnvolle Abstände auf Dauer eingehalten werden können.
  • Beachten Sie auch die Standortbedingungen der einzelnen Pflanzenarten. Ein Parkbaum wie eine Sumpfeiche hat in einem Garten in einem Wohngebiet nichts zu suchen. Das Entfernen des Baums wird unumgänglich und ist mit weiteren Kosten verbunden.
  • Zwischen Privatgrundstücken und öffentlichen Flächen ist zwar kein Pflanzabstand einzuhalten. Beachten Sie aber, dass die Ordnungsbehörde den Rückschnitt anordnen kann, wenn durch die Anpflanzung die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder Fußgänger beeinträchtigt wird. Aus diesem Grund empfehlen wir, grundsätzlich die Abstände einzuhalten, die das Gesetz zwischen Privatgrundstücken vorsieht.

Wenn Sie in einem Gebiet mit sehr kleinen (etwa Reihenhaus-)Gärten wohnen, sollten Sie vor Anpflanzungen oder auftretenden Problemen rechtzeitig das Gespräch mit den betroffenen Nachbarn suchen. Was nützt es, Recht zu haben, wenn anschließend der nachbarliche Frieden durch nervenaufreibende Streitigkeiten verdorben ist!

Beachten Sie daher folgenden Grundsatz:

Halten Sie die Pflanzabstände ein, die Sie selbst für erforderlich halten, um nicht gestört zu werden!