Die Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 25.03.2021 wurde mit Begründung im Amtsblatt des Saarlandes Teil I, Nr. 24, S. 744 vom 25.03.2021 verkündet (s. Anlage).

 

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http://www.amtsblatt.saarland.de/jportal/portal/t/5pz/page/fpverksl.psml;jsessionid=70F51B3249A20DAD281DFDA95A26A927.jp29?nid=VB-SL-ABlI2021743-G&cmsuri=%2Fverkuendung%2Fde%2Fsaarland%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

 

Die in dieser Verordnung enthaltenen Einzelverordnungen

 

– Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (VO-Quarantäne)

 

– Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)

 

– Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie (VO-Schule)

 

treten am 27.03.2021 in Kraft und mit Ablauf des 05.04.2021 außer Kraft.

 

Geändert wurde ansonsten nur § 1b VO-Schule, der – angepasst an die bevorstehende Ferienzeit – folgende Fassung erhält:

 

„§ 1b Regelung für den Schulbetrieb vom 27. bis zum 5. April 2021

 

(1) Der Präsenzschulbetrieb war in der Zeit bis zum 27. März 2021 weiterhin eingeschränkt. Die Schulpflicht blieb für alle Schülerinnen und Schüler unberührt; für den Präsenzunterricht an der Schule bestand Präsenzpflicht. Die Schülerinnen und Schüler aller Schulformen wurden soweit der Präsenzschulbetrieb teilweise ausgesetzt blieb, im „Lernen von zu Hause“ beschult. Bis einschließlich der Klassenstufe 6 der allgemeinbildenden Schulen wurde an der Schule im Vormittagsbereich ein angepasstes pädagogisches Angebot vorgehalten für die Phasen des „Lernens von zu Hause“.

 

(2) In der Zeit vom 27. März bis 5. April finden an den Schulen die üblichen Ferienbetreuungsangebote nach den näheren Vorgaben des Ministeriums für Bildung und Kultur statt für Kinder, deren häusliche Betreuung nicht gewährleistet ist oder für die die Teilnahme von der Schule empfohlen wird. § 1 Absatz 2 betreffend den Musterhygieneplan Schulen und § 1a finden hierauf Anwendung.

 

(3) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte gilt fort.“